1755
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1755
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1611 Oktober 31
Originaldatierung
Originaldatierung
So geschehen im iahr nach Christi unsers Herrn undt Seligmachers geburtt ein tausendt sechshundert unndt im eilfften den ein undt dreyssigisten deß monats Octobris
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass zwischen dem Haus Hessen und dem Kloster Fulda seit längerer Zeit Streitigkeiten insbesondere über Burg, Amt und Stadt Vacha bestanden haben. Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, hat dem Landgraf Moritz von Hessen vorgeschlagen, die Streitigkeiten gütlich beizulegen, woraufhin die Räte der beiden Streitparteien in Fulda zusammengetroffen sind, um den folgenden Vergleich abzuschließen. 1. Abt und Konvent von Fulda haben zum Erhalt eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses zu Hessen zugesagt, dass, solange das Haus Hessen im Mannesstamm nicht ausgestorben ist, Burg, Amt und Stadt Vacha, die bereits seit 200 Jahren dem Haus Hessen verpfändet sind, nicht abgelöst werden dürfen. Sobald das Haus Hessen im Mannesstamm ausgestorben ist, dürfen Abt und Konvent Burg, Stadt und Amt Vacha mit allen Rechten und allem Zubehör gegen Zahlung der Pfandsumme von 12000 gewichtiger Gulden wieder ablösen. Die Nachfahren und Erben des Hauses Hessen dürfen die Ablösung unter keinen Umständen verhindern. Der Landgraf sagt zu, Abt und Konvent Rat und Beistand zu leisten. 2. Hinsichtlich des umstrittenen Geleits zwischen Vacha und Rasdorf ist entschieden worden, dass Hessen das Geleit von Vacha bis zur Amtsgrenze Vachas allein zusteht; dem Abt von Fulda steht wiederum das Geleit von Fulda bis zur Amtsgrenze von Vacha allein zu. 3. Von allen derzeitigen und künftigen Steuern in Stadt und Amt Vacha steht dem Kloster ein Drittel zu; davon ausgenommen ist nur die Frevelsteuer (frevelein steur), die sich Hessen vorbehält. 4. Was Hessen in Burg, Stadt, und Amt Vacha allein gehört, verbleibt dem Haus Hessen auch während der Verpfändung. Ebenso behält das Kloster weiterhin seine Rechte an Kellerei und Zünften sowie die Appellation an Land- und Stadtgericht. 5. Den Anteil des Klosters Fulda an den (reßischen) Expeditionskosten für 24 Monate im oberrheinischen Kreis, der 9696 Gulden, jeder Gulden im Wert von 15 Batzen, beträgt und der sowohl durch kaiserlichen Befehl (commission) bestätigt als auch vom verstorbenen Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, zugesagt wurde, ist Landgraf Moritz immer noch nicht bezahlt worden. Das Kloster hat die Forderung des Landgrafen abgelehnt, weil durch die von den (reßischen) stationierten Truppen (kriegsvolck) dem Kloster erhebliche Schäden und Kosten entstanden sind; diese Schäden und Kosten will das Kloster gegen die an den Landgrafen zu zahlenden Expeditionskosten aufrechnen. Darauf ist von hessischer Seite erwidert worden, dass es keine hessischen Truppen, sondern solche des oberrheinischen Kreises waren, die zudem nicht unter hessischem Befehl standen. Die Truppen konnten auch nicht an andere Orte gebracht werden, da sowohl vom Kloster Fulda als auch von anderen oberrheinischen Kreisen die zu Beginn des Feldzugs verabschiedete Zahlung für zwölf Monate nicht geleistet wurde. Daher ist dem Landgraf auch nicht die Schuld zuzuweisen. Außerdem haben die Truppen im Land des Landgrafen von Hessen viel größere Schäden und Kosten verursacht. Dafür haben weder der Landgraf noch andere benachbarte Kreise, die von den Verwüstungen der Truppen ebenfalls betroffen waren, Geld gefordert oder erhalten. Des Weiteren hat der Landgraf darauf verzichtet, den dritten Pfennig von den Kreisen einzunehmen und die Kosten für den Feldzug vorgestreckt; die Zahlung steht nunmehr bereits seit 1599 aus und hat dem Haus Hessen erhebliche Kosten verursacht. Es wird entschieden, dass, da der Landgraf dem Kloster den Betrag von 9696 Gulden, jeder Gulden im Wert von 15 Batzen, nicht erlassen will, der Betrag zur Pfandsumme auf Vacha hinzugerechnet wird. Bei einer etwaigen Ablösung von Vacha ist der Betrag dann den Erben des Hauses Hessen zu zahlen. 6. Zwischen dem Fuldaer Amt Fürsteneck und dem hessischen Amt Hauneck ist es zu einem Streit über den Wald in der Hard (in der Haardt) gekommen. Die Fuldaer haben behauptet, der Wald gehöre zum Amt Fürsteneck, während die Hessen gemeint haben, der Wald gehöre zum Dorf Oberstoppel (Obern Stopffeln) im Amt Hauneck. Der Streit ist vor das Hofgericht des Mainzer Erzbischofs getragen worden; dort sind die Beweisführungen beider Parteien untersucht und Zeugen verhört worden. Um weitere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben sich beide Seiten auf folgenden Vergleich geeinigt: der Wald ist im Beisein hessischer und Fuldaer [Amtsleute] vermessen und in zwei gleiche Teile geteilt worden; einen Teil erhält Fulda, den anderen das Haus Hauneck. Der Prozess vor dem Hofgericht [in Mainz] ist hiermit aufgehoben. Weiterhin ist man übereingekommen, dass, wenn sich weitere Grenzstreitigkeiten zwischen Hessen und Fulda ergeben sollten, diese in freundschaftlichem Einvernehmen mittels Vergleichen behoben werden sollen. Moritz Landgraf von Hessen, Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, und der Konvent von Fulda verpflichten sich für sich, ihre Nachfolger und Nachkommen, den Vergleich stets und uneingeschränkt zu beachten. Der Vergleich ist zweifach ausgefertigt und Landgraf Moritz und Abt Johann jeweils ein Exemplar ausgehändigt worden. Ankündigung von Unterfertigung und Besiegelung des Landgrafen Moritz (Sekretsiegel) und des Abtes Johann Friedrich (Sekretsiegel). Ankündigung des großen ad causas-Siegels des Konvents von Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Unterschriften
Unterschriften
(Moritz landgraf von Hessen subscripsi / Ioannes Fridericus / abbas Fuldense manupropria)
Siegler
Siegler
Landgraf Moritz, Abt Johann Friedrich, Konvent von Fulda
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, drei mit Seidenschnüren angehängte Siegel (von Siegel Nr. 3 nur ein Bruchstück erhalten)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 336 [anderes Datum: 1611 Oktober 30], dazu auch Nr. 210 [1611 Okt 31] ???
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Wer mit den (reßischen) Truppen gemeint ist, ist unbekannt.
Repräsentationen
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