26/30

Complete identifier

HStAD, A 1, 26/30

Charter


Identification (charter)


Short regestum Short regestum
Bischofsheim: Zu wissen, daß zwischen dem Domkapitel zu Mainz namens seiner Präsenz auf der einen und den Hübnern zu [Main-] Bischofsheim folgende beiderseitige Beschwerden bestehen: [1] laut Kaufbrief von 1348 kaufte das Domkapitel von Graf Rudolf v. Wertheim eine ewige Gülte von 101 Malter Weizen, später noch weitere 16 Malter, die von einigen Hubgütern zwischen Main und Rhein gefielen; deren Name stimme aufgrund wechselnder Besitzer, Teilungen und Veräußerungen vielleicht nicht mehr, was auch die gen. 16 Malter Weizengülte betreffe, bezüglich der man 'etwaß unwissendt' sei. [2] Obwohl die Empfänger keine weitere Verpflichtung gehabt hätten, habe man zu früherer Zeit den Hübnern aus freiem Willen ein Brot und ein Getränk gereicht, woraus die jetztigen Besitzer der zerstückelten Huben für sich, ihre Drescher, Frauen, Kinder 'ein schuldige gerechtsam erzwingen' wollten. [3] Dementgegen ließen die Hübner durch ihren Fürsprecher, Hans Epstein, den Schultheißen von (Main-) Bischofsheim, vorbringen, die jährliche Weizenimbs sei gemäß der Aussage eines Weistums eine uralte Gerechtigkeit, die am Tag der Lieferung des Zinsweizens unter Beachtung einer 'iederzeit gebrauchten solennität', nämlich einem Glockenläuten, gereicht werde. Nach Anhörung der Argumente beider Seiten haben Ludwig der Jüngere, Landgraf von Hessen, und Sittich v. Berlepsch auf seiten der Hübner sowie Johann Schweickard v. Cronberg, Domdekan, zus. mit Georg Friedrich v. Schönborn, Domkapitular und Kammerpräsident, Anthonius Steinbühl (-buhel), Adam Conradi, Johann Aulaedum, Philipp Kurz, alle Vikare und dieser Zeit Kammerherren und Amtleute des Domstifts Mainz, auf Seiten des Domkapitels, eine Schlichtung des Streits vorgenommen. [1] Wenn die Präsenz des Domstifts bezügl. der 16 Malter Weizen [s. o.] glaubhafte Urkunden und Beweise vorlegen kann, soll 'an schuldiger ambtsbietung kein mangel erscheinen'. [2] Die Hübner haben zugesagt, zehn 'haubtstäm' unter ihnen zu ernennen, von denen jeder 10 Malter Weizen liefern könne. [3] Die Lieferung des Imbsweizens solle beendet sein; dafür wollen Dekan und Kapitel namens ihrer Präsenz den Hübnern 50 Gulden, jeden Gulden zu 26 Albus, zahlen.
Dating Dating
1599 August 29 / 1599 September 8, (Main-) Bischofsheim
Former identifier Former identifier
A 1 Bischofsheim, 1599-08-29 / 1599-09-08 A u. B

Provenance


(Previous) provenances (Previous) provenances
Domstift Mainz

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Bischofsheim: Abthätigung des Waizen Imbs zu Bischofsheim
Sealer Sealer
Landgraf Ludwig von Hessen (1)
Dekan und Kapitel des Domstifts Mainz (2)
Sittich v. Berlepsch (3)
Formal description Formal description
Ausf., Perg., 3 anh. Sg. in offener Holzkapsel, 1 sehr gut erh., 2 u. 3 verbl.

Information / Notes


Additional information Additional information
Abschrift liegt bei, s. Nr. 26/31.

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