404

Complete identifier

HStAM, Urk. 14, 404

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1459 März 29
Former identifier Former identifier
Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. Erbprintz Friederich zu Hessen Cassel, Nr. 1
A I u, Erbprinz Friedrich von Hessen sub dato

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
1.) Die Kemenate zu Ostuffeln [heute Burguffeln, Stadtteil von Grebenstein, Lkr. Kassel] mit allem Zubehör; 2.) ein Viertel des Zehnts zu Oberhaldessen [Dorf/Hof/Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Grebenstein, Lkr. Kassel]; 3.) drei Hufen Land zu Oberhaldessen; 4.) drei Hufen Land zu Uffeln [heute Burguffeln, Stadtteil von Grebenstein, Lkr. Kassel]; 5.) ein Burglehen zu Immenhausen [Stadt, Lkr. Kassel], nämlich eine Behausung und Hofstätte mit ihrem Zubehör, gelegen bei der Behausung des Hans von Stockhausen, die [NN von] Ratzenberg innehatte; die zuvor genannten Lehen hatten die Eltern des 1459 Belehnten zu Lehen getragen und danach der Belehnte selbst; die Lehen werden zu Burg- und Mannlehen vergeben; 6.) zu Mannlehen werden die Güter verliehen, die der 1459 Belehnte dem verstorbenen Vater des Landgrafen Ludwig von Hessen aufgetragen und wieder zu Lehen empfangen hatte, nämlich: 6a.) drei Hufen Land zu Haldessen [wohl Oberhaldessen, Dorf/Hof/Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Grebenstein, Lkr. Kassel] und eine weitere Hufe zu Haldessen; 6b.) ein Viertel der Wüstung zu Reinersen [Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Immenhausen, Lkr. Kassel]; 6c.) die große Wiese zu Uffeln, gelegen über den Erlen; 6d.) eine Wiese zu Uffeln, die hart bei einem Acker unterhalb den Erlen liegt; 6e.) die Wiese gegen der Burgmühle [zu Uffeln], genannt die Marsch, die der 1459 Belehnte von Werner von Uffeln geerbt hat; 6f.) eine halbe Hufe Land, gelegen an dem Brüngelsberg; 6g.) drei Höfe, gelegen vor der Stadt Immenhausen, genannt die Bamüffenhöfe; 6h.) eine Hufe Land, ebenfalls gelegen zu Uffeln. Von diesen Gütern hat der Landgraf von Hessen soviel Land von Dienst, Geschoss und Bede befreit, wie der 1459 Belehnte mit seinen eigenen Pferden und Pflügen gewinnt. Bei einem etwaigen Aussterben der von Uffeln im Mannesstamm sollen die Lehen dem Landgrafen heimfallen; wenn noch eine Tochter vorhanden ist, soll sie vom Landgrafen 350 rheinische Gulden erhalten; wenn noch mehrere Töchter vorhanden sind, sollen sie zusammen 500 rheinische Gulden bekommen.
Sealer Sealer
Heinrich von Uffeln
Formal description Formal description
Lehnsrevers

Information / Notes


Additional information Additional information
Belehnte/r: Heinrich von Uffeln

Representations

Type Name Access Information Action
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