12567

Complete identifier

HStAM, Urk. 14, 12567

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1555 Februar 13
Former identifier Former identifier
A I u, von Starchedell sub dato

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Am 22. Februar 1539 war dem 1555 Belehnten das Kloster Germerode für eine Summe Gulden auf Wiederlösung verschrieben worden. Zusätzlich war ihm bewilligt worden, das Kloster zu Witzenhausen von Christoph von Steinberg an sich lösen. Des Weiteren wurden ihm noch 1.000 Gulden, jeder Gulden zu 26 Albus gerechnet, aus Gnaden als Mannlehen verliehen. Diese waren dem Belehnten dem Pfandschilling, den er an den genannten beiden Klöstern gehabt und jetzt auf dem Kloster Witzenhausen noch hat, zugeschlagen worden. Somit handelt es sich um eine Summe von 500 Gulden auf Germerode [Ortsteil der Gem. Meißner, Werra-Meißner-Kr.] und 500 Gulden auf dem Kloster Witzenhausen [Stadt im Werra-Meißner-Kr.]. Diese Summe sollte der Belehnte für den Fall der Wiedereinlösung eines der Klöster oder beider durch den Landgrafen von Hessen wieder in geeigneten Gütern anlegen und diese als Mannlehen empfangen. Da nun mittlerweile der verstorbene Christian von Hanstein das Kloster Germerode mit Zustimmung des Lehnsherrn von dem 1555 Belehnten auf Wiedereinlösung gekauft und demselben die 500 Gulden Gnadengeld, die er auf Germerode gehabt hatte, mit dem Pfandschilling bezahlt hat, hat der 1555 Belehnte die 500 Gulden wieder angelegt, nämlich: 1.) 300 Gulden auf der Fischweide vor Witzenhausen und 2.) 200 Gulden auf dem Vorwerk vor Witzenhausen, zu Gemerode gehörend, das der Belehnte von einer Nonne an sich gelöst hat. Der 1555 Belehnte ist nunmehr eine Summe von 500 Gulden angelegten Geldes schuldig, die ihm ursprünglich auf dem Kloster Germerode verschrieben gewesen war und die er mit den vorigen 500 Gulden als Mannlehen zu empfangen hat. Darüber hinaus werden ihm aus besonderer Gnade und nicht aus Pflicht nun wegen der 2.000 Gulden Gnadengeldes, die ihm von dem verstorbenen Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen und dem Landgrafen Philipp von Hessen, auch den gemeinen evangelischen Ständen, auf dem (Wollenberge) verschrieben gewesen sind, weitere 500 Gulden mit dazu gehörendem Pfandschilling als Mannlehen gegeben, die zu den 500 Gulden Gnadengeld, die der 1555 Belehnte bereits auf dem Kloster zu Witzenhausen besitzt, zugeschlagen werden. Somit erhält er 1555 1.500 Gulden Gnadengeld, nämlich 1.000 Gulden auf dem Kloster Witzenhausen und 500 Gulden auf der Fischweide und dem Vorwerk vor Witzenhausen als Mannlehen.
Sealer Sealer
Henning von Bortfeld
Formal description Formal description
Lehnsrevers

Information / Notes


Additional information Additional information
Belehnte/r: Henning von Bortfeld

Representations

Type Name Access Information Action
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