12571
Complete identifier
HStAM, Urk. 14, 12571
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1594 Oktober 19
Former identifier
Former identifier
A I u, von Starschedell sub dato
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Am 22. Februar 1539 war dem 1555 Belehnten das Kloster Germerode für eine Summe Gulden auf Wiederlösung verschrieben worden. Zusätzlich war ihm bewilligt worden, das Kloster zu Witzenhausen von Christoph von Steinberg an sich lösen. Des Weiteren wurden ihm noch 1.000 Gulden, jeder Gulden zu 26 Albus gerechnet, aus Gnaden als Mannlehen verliehen. Diese waren dem Belehnten dem Pfandschilling, den er an den genannten beiden Klöstern gehabt und jetzt auf dem Kloster Witzenhausen noch hat, zugeschlagen worden. Somit handelt es sich um eine Summe von 500 Gulden auf Germerode [Ortsteil der Gem. Meißner, Werra-Meißner-Kr.] und 500 Gulden auf dem Kloster Witzenhausen [Stadt im Werra-Meißner-Kr.]. Diese Summe sollte der Belehnte für den Fall der Wiedereinlösung eines der Klöster oder beider durch den Landgrafen von Hessen wieder in geeigneten Gütern anlegen und diese als Mannlehen empfangen. Da der verstorbene Christian von Hanstein das Kloster Germerode mit Zustimmung des Lehnsherrn von dem 1555 Belehnten auf Wiedereinlösung gekauft und demselben die 500 Gulden Gnadengeld, die er auf Germerode gehabt hatte, mit dem Pfandschilling bezahlt hatte, hatte der 1555 Belehnte die 500 Gulden wieder angelegt, nämlich: 1.) 300 Gulden auf der Fischweide vor Witzenhausen und 2.) 200 Gulden auf dem Vorwerk vor Witzenhausen, zu Gemerode gehörend, das der Belehnte von einer Nonne an sich gelöst hatte. Der 1555 Belehnte war demnach eine Summe von 500 Gulden angelegten Geldes schuldig, die ihm ursprünglich auf dem Kloster Germerode verschrieben gewesen war und die er mit den vorigen 500 Gulden als Mannlehen zu empfangen hatte. Darüber hinaus wurden ihm aus besonderer Gnade und nicht aus Pflicht 1555 wegen der 2.000 Gulden Gnadengeldes, die ihm von dem verstorbenen Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen und dem Landgrafen Philipp von Hessen, auch den gemeinen evangelischen Ständen, auf dem (Wollenberge) verschrieben gewesen waren, weitere 500 Gulden mit dazu gehörendem Pfandschilling als Mannlehen gegeben, die zu den 500 Gulden Gnadengeld, die der 1555 Belehnte bereits auf dem Kloster zu Witzenhausen besaß, zugeschlagen worden. Somit erhielt er 1555 1.500 Gulden Gnadengeld, nämlich 1.000 Gulden auf dem Kloster Witzenhausen und 500 Gulden auf der Fischweide und dem Vorwerk vor Witzenhausen als Mannlehen.
Sealer
Sealer
Andreas Rustleben, Diener des Klaus von Bortfeld
Formal description
Formal description
Lehnsrevers
Information / Notes
Additional information
Additional information
Belehnte/r: Klaus von Bortfeld, Sohn des verstorbenen Henning von Bortfeld
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Original | Urkunde | Show details page |