292 (in)

Complete identifier

HStAD, A 14, 292 (in)

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
Bingen 1384 November 21
Original dating Original dating
feria secunda post Elisabeth

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Erzbischof Adolf von Mainz bekundet, daß er den Koppelin, dessen Bruder Wolf, dessen Eidam Isaak und ihr Hausgesinde und Brotessen auf vier Jahre zu seinen Juden und Bürgern mit der Maßgabe aufgenommen habe, daß sie in dieser Zeit in Sobernheim wohnen dürfen. Er will sie solange verantworten, schützen und schirmen wie andere seiner Juden. Sie sollen dafür einen jährlich am 11. November (Martini) fällig werdenden Zins in Höhe von 20 Gulden entrichten. Die Juden können wieder abziehen, wann immer sie wollen, müssen dann jedoch vorher ihren Zins bezahlt haben. Wer gegen sie zu klagen hat, soll dies mit unversprochenen Christen tun, wie es dem Judenrecht entspricht. Niemand darf sie außerdem mit Geistlichen Richtern beklagen oder ansprechen.
Formal description Formal description
Pap.; Reproduktion
Descriptors Descriptors
Bingen
Sobernheim:Juden:Koppelin
Wolf, Jude zu Sobernheim
Sobernheim:Juden:Wolf
Sobernheim:Juden:Isaak
Isaak, Jude zu Sobernheim
Aschaffenburg:Juden:Koppelin
Koppelin, Jude von Aschaffenburg, zu Sobernheim
A:Judenaufnahme
A:Schutzgeld
Abzugsrecht
Gerichtsstandsprivileg
Zeugnisrecht
Beweisregel
Judenrecht
Geistliches Gericht

Representations

Type Name Access Information Action
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