4094
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 13, 4094
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Kurzregest
Weistum über die Rechte der Landgrafen von Hessen, der Riedesel und des Klosters Hersfeld im Gericht Rohrbach
Datierung
Datierung
1481 Juli 31
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
A I t 1481 Juli 31
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Weistum über die Rechte Hessens und der Riedesel im Gericht Rohrbach: Philipp von Haun, Amtmann zu Rotenburg, für die Landgräfin [Mathilde von Hessen] in Beisein Hertings von Hornsberg und Hansen, die von der Riedesel wegen dazu geschickt sind, und Heinrich Spangenberg, der vom Kloster Hersfeld gesandt ist, haben zu Gerterode im Rohrbacher Gericht den Schöffen auf ihre Eide befohlen, zu bestätigen, welche Rechte die Landgräfin und die Herrschaft zu Hessen, und welche Rechte die Riedesel und das Kloster Hersfeld in dem Grunde Rohrbach haben. Die Schöffen sagen aus: [1.] Der Herrschaft Hessen fallen jährlich aus dem Grunde 16 Pfund Geld zu Geschoß, sechs Pfund auf Michaelis, sechs Pfund minus drei Schilling auf Walpurgis, die anderen vier Pfund und vier Schilling sind Happel Lohin zu Homberg verschrieben. [2.] Sie hat weiter 40 Viertel Hafer, den Greffenhaber, [3.] ebenso das höchste Gebot, das sind drei Pfund und [4.] die höchste Buße, drei Pfund. [5.] Wenn ein Mann in Buße geweist wird, hoch oder nieder, soll er der Herrschaft die Buße voll geben und den anderen Grundherren ebensoviel oder sich mit ihnen vertragen. [6.] die Herrschaft kann zu jedem Gericht drei Knechte auf des Grunds Kosten schicken. [7.] Wenn die Herrschaft mit Zugriffen beschädigt wird und die Männer des Grundes von den Knechten der Herrschaft zur Folge geheischt werden, sollen sie ohne Verzug ziehen, soweit jeder mit einem Laib Brot und Käse reisen kann. Wenn aber die Männer bereits auf Mahnung der anderen Grundherren auf deren Folge sind, sollen sie die Grundherren verlassen und der Herrschaft von Hessen folgen. [8.] Die Herrschaft hat die Wildbahn auf dem Thomoßbach und darum, wo das Wild in den Wäldern gejagt wird, unten und oben bis in das Wasser Rohrbach. Wenn ein Hirsch, Schwein oder anderes Wild gejagt und in dem Wasser Rohrbach getötet wird, so soll es der Herrschaft Hessen gehören, wenn es sein Haupt nach dem Thomoßbach kehrt, den Grundherren, wenn es dieses nach den andern Bergen kehrt. [9.] Die Herrschaft kann mit ihren Jägermeistern, Knechten und Hunden jährlich zwei Lager auf Kosten des Grundes halten, eins auf der Schweinshatz, eins auf der andern Wildjagd. [10.] Soviel Rauchstätten im Grund sind, hat die Herrschaft Fastnachtshühner, außer Pfarrer, Opfermann, Schöffen und Hirten. [11.] Der Grund darf Brennholz und Bauholz gebrauchen, soweit der Grund nach dem Wasser Rohrbach dalheldig ist. [12.] Die Herrschaft soll den Grund gegen alle Gewalt gleich ihrem eigenen Land verteidigen und schützen. Die Knechte der Riedesel fragen darauf die Schöffen, wie es um die Lindelbach bewandt sei. Die Schöffen geben den Bescheid, sie hätten dort nie eine Landleitung gesehen, oder von ihren Vorfahren davon gehört; sie hätten mit der Herrschaft Hessen auch den andern Grundherren zur Jagd geholfen, wenn sie es geheißen wurden. Weiter weisen die Schöffen: Wenn ein Einwohner des Grunds von einem andern oder ein Ausländischer von einem im Grunde zu fordern hat, soll er es vor den Nachbarn tun; diese sollen ihn nach der Klage weisen, wohin sichs gebührt. Betrifft die Sache Ehre und Glimpf, gehört sie vor die Herrschaft; belangt es Erbe und Gut, gehört es vor das Stift Hersfeld; belangt es aber Schuld und Schaden, gehört es vor die Riedesel; betrifft es weniger als fünf Schillinge, so können es die Nachbarn unter sich vertragen, ohne Verdacht der Grundherrn. Der Riedesel Gerechtigkeit: [1.] die Riedesel haben Gebot und Verbot über Wasser und Weide; der Grund hat den Gebrauch der Weide soweit, als den Gebrauch des Holzes. [2.] Sie haben den Dienst im Grunde. [3.] Sie haben 16 Viertel Weizen und 16 Viertel Korn. [4.] Die Junker oder ihre Knechte sollen zu zweit zu jedem Gericht kommen auf Kosten des Grundes. [5.] Sie haben im Grund bei fünf Schillingen zu gebieten. Ferner weisen die Schöffen als altes Herkommen, dass ein Einwohner des Grundes, der außerhalb der rechten Gerichtszeit ein Gericht haben wolle, dem Richter 15 Schillinge und drei Scherff geben solle; bei einem Ausländischen hat er andere Wege. Als Schöffen weisen Kurt Wilde, Heinrich Schade, Kurt Josel, Henne Handwerg, Hen Schade, Berthold Kolmann, Apel Lindemann, Hen Spiß, Konrad Helmrich, Hermann Wilde, Dolde Gleim, Tolde Büttner und andere, besonders Hen Spiß der Alte und Heinrich Schade, zur Thanne gesessen, die vor 30 Jahren bei solcher Weisung am Schöffenstuhle saßen und solche Rechte mehrmals weisen halfen.
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, nicht besiegelt.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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