73
Complete identifier
HStAM, Urk. 13, 73
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Übergabe der Allerburg an Heinrich von Roringen für drei Jahre
Dating
Dating
1410 Mai 26
Former identifier
Former identifier
A I t 1410 Mai 26
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Heinrich von Rorungen bekennt für sich und seine Erben, dass Landgraf Hermann von Hessen ihm sein Schloss Allerberg mit allen Dörfern, Gerichten, Nutzen. Rechten und allem Zubehör nach Ausweis einer darüber ausgestellten Urkunde auf 3 Jahre amtsweise übertragen hat. Er soll es auf eigene Kosten bewahren, verteidigen, schützen und schirmen und jährlich 50 rheinische Gulden und 50 Viertel Korn Kasseler Maß nach Northeim liefern, den ersten Betrag sofort, die restlichen Abgaben zu St. Michaelis im nächsten und übernächsten Jahr. Nach Ablauf der 3 Jahre soll er das Schloss wieder zurückgeben, wie er es empfangen hat; Heinrich und seine Erben erhalten im Gegenzug ihre Urkunde zurück. Als Bürgen setzt Heinrich Gottschalk von Plesse den Jüngeren, Hans von Babintzen, wohnhaft in Lauenburg, Hans von Gladbeck, Hans von Roringen, Hildebrand von Hartenberg und Burkhard von dem Hagen. Falls er das Schloss nach Ablauf der 3 Jahre nicht räumt, sollen sie auf schriftliche oder mündliche Mahnung mit je einem Knecht und 2 Pferden in Kassel in einer offenen Herberge, die ihnen vom Landgrafen, seinen Erben und Amtleuten zugewiesen wird, Einlager halten, bis Heinrich von Roringen und seine Erben das Schloss mit allem Zubehör zurückgegeben haben, es sei denn, der Landgraf entließe sie aus ihrer Verpflichtung. Sollte einer der Bürgen vor Ablauf der 3 Jahre sterben oder außer Landes gehen, muss auf Anmahnung innerhalb von 14 Tagen ein gleichwertiger oder besserer Ersatz gestellt werden. Geschieht das nicht, müssen die Bürgen ebenfalls Einlager halten. Falls das Schloss während dieser 3 Jahre belagert wird, will der Landgraf es innerhalb eines Monats entsetzen; tut er das nicht und wird das Schloss nach Ablauf dieses Monats erobert, so sollen Heinrich, seine Erben und die Bürgen dafür nicht haftbar sein. Bei einer Rückeroberung von seiten des Landgrafen will Heinrich diesem helfen; beide wollen sich nicht voneinander trennen, bis das Schloss zurück erobert ist. Falls der Landgraf vom Schloss aus Krieg führt, übernimmt er für diese Zeit Unterhalt, Kost und Lohn der Turmwächter, Wächter und Pförtner. Der Unterhalt des Mauerwerks und des Daches wird vom Landgrafen bestritten, dem das Schloss offenstehen soll. Heinrich soll die Gerichte, Dörfer und Leute, die zum Allerberg gehören, schützen. Reitet er in einer Fehde für den Landgrafen, kommt dieser für den Schaden auf und stellt Futter und Brot. Wenn ihn jemand auf dem Allerberg angreift, soll er dem Angreifer schreiben und Genugtuung verlangen; erhält er sie nicht, soll er Klage erheben und dies dem Landgrafen mitteilen, damit dieser für ihn schreibe und vermittle. Erhält er trotzdem keine Genugtuung, kann Heinrich seinerseits vom Allerberg aus angreifen. Falls der Landgraf mit Erzbischof Johann von Mainz, dem Grafen von Hohenstein oder anderen Adligen Krieg oder Fehde führt, wollen der Landgraf und seine Amtleute Heinrich von Roringen unterstützen. Die Beute wird geteilt; Heinrich von Roringen und seine Freunde reiten auf eigene Gefahr. Gewinnt man reisige Habe, wird sie nach Zahl der Bewaffneten auf dem Feld geteilt. Die Herzöge Otto und Erich von Braunschweig und Bernhard und Heinrich von Braunschweig und Lüneburg und deren Land und Leute darf Heinrich nicht vom Allerberg aus angreifen oder angreifen lassen, es sei denn mit Zustimmung des Landgrafen. Bündnisse des Landgrafen sind von seiten Heinrichs von Roringen einzuhalten. Was er an Hausrat, Vorräten, Geschützen und anderes auf dem Allerberg bei Amtsübernahme vorfindet, muß er bei Rückgabe des Schlosses zurückgeben. Ein Verzeichnis über den jetzigen Bestand ist anzufertigen. Hat Heinrich von Roringen bei der Einlösung mehr Land besät als bei der Pfandnahme, soll je ein Vertreter beider Vertragsparteien die Höhe des Betrags festlegen, den der Landgraf an ihn auszuzahlen hat. Der Landgraf verspricht, Heinrich von Roringen wie seine übrigen Mannen und Diener zu schützen. Die Bürgen sagen zu, ihren Verpflichtungen nachzukommen und sich ihrem Einlager nicht durch Inanspruchnahme geistlichen oder weltlichen Rechtes zu entziehen. Siegel des Ausstellers und der Bürgen.
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, 7 Siegel.
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Original | Urkunde | Show details page |