111

Complete identifier

HStAD, B 17, 111

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1688 Februar 28
Original dating Original dating
28. Februarii 1688

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Philipp Reinhard, Graf zu Hanau, Rieneck und Zweibrücken (Zweybrücken), Herr zu Münzenberg (Muntzenberg), Lichtenberg und Ochsenstein (Ochszenstein), Erbmarschall und Obervogt zu Straßburg, schließt zur Beilegung der Irrungen zwischen seinem Haus und dem Amt Babenhausen (Bobenhauszen) mit Johann Philipp Ernst, Freiherr von Groschlag nach einer 'gütlichen Conferenz' einen Vertrag zu deren Beilegung: 1) Hanau hat bisher viele Frevel in den Flecken Hergershausen (Hergerszhauszen) und Sickenhofen nicht strafen können, da es dort keinen Centschultheiß hatte, deshalb soll künftig der Groschlag-sche Schultheiß zu Hergershausen (Hergerszhauszen) und Sickenhofen zugleich Centschultheiß des Grafen von Hanau sein und deshalb zu Babenhausen (Bobenhauszen) auf eine beiderseits genehmigte Instruktion vereidigt werden. Groschlag hat diesen zu bestellen, soll jedoch einen nehmen gegen dessen Person von Zent wegen nichts einzuwenden ist, 2) wegen der Zent soll es bei der peinlichen Halsgerichtsordnung bleiben, Fälle bis auf Lebensstrafe bleiben beim 'Altorffer Landgericht' dem Grafen. 3) Zentkosten tragen beide Orte allein, ohne Zutun anderer Hanauer Orte, doch sollen sie auch zu den Zentkosten des Amtes Babenhausen (Bobenhauszen) keinen Beitrag leisten, 4) von den eingeschlichenen Juden- und Beutelschneidern sollen nur eine geringe Anzahl Juden angenommen und geduldet werden, der Zoll auf den Juden soll bis auf das Weggeld, soweit sie nicht zum Handel nach Babenhausen (Bobenhauszen) gehen, gesenkt werden, 5) die Untertanen zu Hergershausen und Sickenhofen die Schwierigkeiten gemacht in Zentsachen auf Ladung in Babenhausen (Bobenhauszen) zu erscheinen sollen künftig auf Ladung durch den Hanauer Zentschultheiß Folge leisten, 6) Der Überzug ins Hanauische bleibt frei; 7) die Wiesen, die zu Hergershausen dem Hause Hanau eingeräumt werden sollten, sollen erst zu Spitz Altheim oder durch Ausmessung ausfindig gemacht werden, 8) da Hanau sich dadurch beeinträchtigt fühlt, dass des Herrn von Groschlag Bediente zu Hergershausen und Sickenhofen nicht nur jenseits des Baches sondern auch diesseits des Baches in der Mark auf 'Röder' und Wiesen entgegen dem Vertrag von 1554 nach dem die Groschlagische Gebrüder ihren Schutzbann nicht über den Bach ausdehnen sollen, auf dessen anderer Seite alles in die Mark und nach Babenhausen gehören soll, unter Vorbehalt der Bede von den Gütern für den Herrn von Groschlag ihre Rechte auszudehnen versuchen, soll künftig alle Währschaft diesseits des Baches beim Märkergericht gesucht werden, mit Ausnahme der Stücke, die in das Landsiedelgericht zu Hergershausen gehören und der Groschlagischen Freiwiesen, und alle hohe und niedere Herrschaft, Gebot und Verbot nach Babenhausen gehören, 9) Herr von Groschlag will der Babenhäuser gemeinen Mark beim Eintreiben der Markrügen helfen, 10) die strittige Jagd zu Messel (Messzel), Eppertshausen und Altheim soll in einem Nebenrezeß behandelt, werden, Herr von Groschlag verzichtet auf alle Jagd in Spitzaltheimer Gemarkung und will Wildgefälle an den gebannten Tagen und Orten entrichten, 11) das fast unbewohnbare Pfarrhaus zu Sickenhofen will Herr von Groschlag in Jahresfrist bauen es mit Abhören der Rechnung im Beisein des Pfarrers, beim Herkommen und dem Vertrag von 1666 lassen und die Untertanen zu Hergershausen anhalten, die 10 Malter Korn, die sie jährlich dem Pfarrer zu Sickenhofen zu reichen haben, zu entrichten. Doppelt ausgefertigt.
Sealer Sealer
1. Hanau, 2. Groschlag
Formal description Formal description
Ausfertigung, Papierheft mit Hanauer Lacksiegel und Unterschrift des Grafen.

Representations

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