HStAM Bestand Urk. 29 Nr. 57

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Bündnis zwischen Erzbischof Balduin von Trier, Kloster Helmarshausen und dem Erzstift Mainz.

Datierung 

1333 November 8

Originaldatierung 

des nehsten mandages nach aller heiligen dage

Alte Archivsignatur 

A II, Kloster Helmarshausen

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Erzbischof Balduin von Trier bekundet, dass Abt Reimbold von Helmarshausen sich samt seinem Kloster ihm und dem Erzstift Mainz verbündet hat gemäß inserierter Urkunde von 1333 Mai 24. Dort bekennt Reimbold, dass er am 12. Dezember 1329 mit Willen seines Konvents Burgmann des Erzbischofs Balduin von Trier und des Mainzer Erzstifts auf Schöneberg geworden sei für fünf Hufen Land, sein und des Klosters Eigengut, die unter dem Haus Schöneberg liegen und die sie dem Erzbischof übergaben und von ihm als Erbburglehen wieder empfingen. Der Erzbischof soll ihm und seinem Kloster zum Recht verhelfen wie seinen anderen Burgmännern. Abt und Kloster sollen das Burglehen selber verwalten. Kann der Abt nicht selbst anwesend sein, so soll er einen Ritter oder Knecht einsetzen, der das Burglehen an seiner Stelle verwalte. Wenn der Abt in Not gerät, seine Mönche, Pfaffen und andere Untertanen ihm ungehorsam werden, so soll der Erzbischof ihm als seinem Burgmann zu seinem Recht verhelfen, seine Amtleute damit beauftragen, und, so er im Recht ist, die Ungehorsamen unterwerfen lassen, jedoch nicht auf Kosten des Erzstifts. Dafür schenkt der Abt dem Erzbischof 150 Mark. Für diese verpfändet Reimbold ihm weitere acht Hufen Land, ebenfalls am Schöneberg gelegen. Diese Pfandschaft ist für 150 Mark wieder einlösbar. Für Schäden des Erzstifts bei der Unterstützung des Abtes haftet, auch nach seinem Tod, dessen ganzes Gut; jedoch muss der Lebensunterhalt erhalten bleiben. Der Abt gibt dem Erzbischof die Hälfte all jenes Gutes, das Mainz ihm zurückgewinnt, im Einzelnen: die Hälfte seines Halbteils der Krukenburg, der Stadt Helmarshausen, der Neustadt oberhalb Helmarshausen, des Kerlinges bei Deisel, des Bruches bei Gottsbüren und Amelgotsen bei Calden und aller anderen Güter. Ein auf gemeinsame Kosten errichteter fester Bau soll Mainz ebenfalls zur Hälfte gehören. Dr Abt gelobt, mit seinem Konvent und anderen Untertanen keine Sühne zu machen, bevor diese nicht die vorliegende Urkunde beschworen haben.

Siegler 

Aussteller

Formalbeschreibung 

Ausf. Perg., deutsch, Siegel hängt beschädigt an

Druckangaben 

Regest: Regesten der Erzbischöfe von Mainz I, 2, Nr. 3332. Die in vorliegender Urkunde inserierte Urkunde ebd., Nr. 3286 (Druck: Wenck, Hess. Landesges. 2, Nr. 323).

Repräsentationen

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