1610
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1610
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1566 Januar 7
Originaldatierung
Originaldatierung
Geben in unser statt Fulda Montags nach trium regum nach Christi unsers lieben Herrn geburtt im funfzehenhunderten sechs und sechzigsten iahr
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitte des Dekans, der Pröpste und des Konvents von Fulda zur schnelleren Behebung aller zukünftigen Streitigkeiten unter ihnen einen Vergleich geschlossen hat. Wenn Dekan und Konvent den Abt verklagen wollen, stellt der Abt zwei weltliche, adelige Räte und Dekan und Konvent zwei adlige Angehörige des Klosters. Diesen vier Räten haben Dekan und Konvent ihre Klage in doppelter Ausführung zu übergeben. Die Räte prüfen, ob die Klage statthaft ist und antworten darauf innerhalb eines Monats. Ist die Klage nicht statthaft, wird der Fall sofort beendet; ist sie statthaft, haben Dekan und Konvent auf den Bescheid der Räte innerhalb eines Monats ihre Antwort (iegenwehr in doppelter Ausführung einzureichen. Der Abt stellt Dekan und Konvent anschließend eine Schutzschrift (beschutzschrifft) aus. Keine Streitpartei darf mehr als zwei Gerichtssitzungen (setze) anberaumen. In der letzten Gerichtssitzung dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden, damit anschließend ein Urteil gefällt werden kann. Sollte nach erfolgtem Urteil eine Beweisführung (beweisung) erforderlich sein, sollen die vier Räte beiden Streitparteien genügend Zeit gewähren, damit Nachforschungen angestellt und Urkunden vorgelegt werden können. Der Abt hat daraufhin seine Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich und in doppelter Ausführung einzureichen. Wenn dem Abt eine Beweisführung auferlegt worden ist und er diese getätigt hat, können Dekan und Konvent von ihm eine Schutzschrift anfordern. Danach dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden. Das von den vier Räten gefällte Urteil kann von den Streitparteien mit keinerlei rechtlichen Mitteln angefochten werden. Die Streitparteien sollen sich zuvor um eine gütliche Einigung bemühen; innerhalb der gesetzten Fristen können zur Klärung des Sachverhalts schriftliche Einwendungen eingereicht werden. Wenn die vier Räte keine Mehrheit zustande bringen, sollen sie innerhalb eines Monats einen unparteiischen Obmann finden, der eine Entscheidung herbeiführen und innerhalb eines Monats verkünden soll; diese Entscheidung ist dann endgültig. Wenn eine der Streitparteien ihre schriftlichen Einwendungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorbringt, werden diese für das laufende Verfahren nicht berücksichtigt. Wenn der Abt die Fristen nicht einhält, sollen Dekan und Konvent dies schriftlich festhalten, aber trotzdem den Schiedsspruch abwarten [?] (sollen und wollen sie uns gleicher gestalt vermug daruber haltender briflicher bekantnus vor sich und ire nachkommen stilstehenn unnd disen außtrag erwartten). Wenn sich beide Seiten gegenseitig verklagen, soll die rangniedrigere Partei das Recht haben, die erste Klageschrift einzureichen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn um Besitzungen geklagt wird, und es sich um mehrere Besitzungen eines Eigentümers handelt, sollen die Klagen gemeinsam behandelt und entschieden werden. Der Abt bekundet, dass die zuvor aufgeführten Regelungen Zeit seiner Regierung uneingeschränkt gelten sollen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Der Abt hat ihnen die besiegelte Urkunde übergeben und von Dekan und Konvent eine gleich lautende Urkunde zurückbekommen. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler
Siegler
Abt Wolfgang
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
Nr. 1611 und 1612; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 16
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Vgl. Nr. 1521 und 1522.
Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 2138.
Repräsentationen
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