1381
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 1381
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1506 Oktober 12
Original dating
Original dating
... der geben ist in iare und tag als obgeschrieben stet
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Melchior von der Tann bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über das Amt Haselstein erhalten hat. Er bestätigt, dass er die besiegelte Urkunde (amptbrieff) bekommen hat und verspricht, sich an die darin getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich des Amtes und der damit einhergehenden Pflichten zu halten und ihnen nicht zuwiderzuhandeln. Er bekundet, dass er im genannten Gericht und Amt kein Erblehen oder eine Pfandschaft oder Eigenbesitz hat, ausgenommen Standorf [Wüstung im Amt Haselstein], was er mit Zustimmung des Abtes gekauft und von ihm ausweislich des darüber ausgestellten Lehnbriefs als Lehen erhalten hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Melchior von der Tann 1000 Gulden schuldig ist, für die Melchior ihm einen jährlichen Zins von 50 Gulden erhält. Der Abt hat sich mit Melchior nun dahingehend geeinigt, dass der Abt ihm Burg, Amt und Gericht Haselstein (Hasellsteyn) überträgt und Melchior diese als seinen Besitz und als Amtmann verwaltet. Melchior hat dem Abt oder seinen Nachkommen auf Anforderung zu dienen und in der Burg aufzunehmen. Zum Amt gehören folgende Güter und Rechte: der Hof in Hasel, von dem Melchior den Herren von Rasdorf jährlich die ihnen zustehenden Rechte gewähren soll; der Acker vor der Burg sowie der übliche Frondienst im Gericht, den er in Bezug auf Burg und Amt gebrauchen darf; acht Viertel Gerste von den Höfen in (Borß) [Borsch?], wenn sie fällig sind; das Heu vor der Burg zur Hälfte, die Küchenspeise zur Gänze und die Fischerei; ausgenommen sind sechs Kühe (kwhe), die jährlich vom Gericht an die Küche des Abtes nach Fulda zu liefern sind. Außerdem erhält er das Schankrecht auf den jährlichen Märkten (kirmisen) in Rasdorf und [Großen-]Taft (Taffta) und anderswo im Gericht. Die Burg hat er mit drei berittenen Knechten sowie Gesinde auf seine Kosten auszustatten und den Unterhalt von Knechten und Gesinde zu bestreiten; ausgenommen sind Torwächter, Wächter und Eseltreiber, bei denen der Abt für den Lohn und Melchior für den Unterhalt aufkommen. Notwendige Baumaßnahmen an der Burg soll Melchior mit dem Abt absprechen; der Abt übernimmt dann den Tageslohn der Arbeiter, Melchior ihren Unterhalt. Für die Arbeiter, die Melchior verköstigen muss, erhält er vom Abt für den Meister und seinen Gesellen zwölf Pfennig pro Tag, für die einfachen Arbeiter [und] Frondiener vier Pfennige. Dem Abt und seinen Nachkommen sollen von der Burg und aus dem Gericht alle Geldbußen, Abgaben und Erträge zustehen. Dem Abt stehen auch die Wildbanne zu; hohes Wild oder Rehe darf Melchior ohne Zustimmung des Abtes nicht jagen. Melchior soll alle dem Kloster zustehenden Rechte und Nutzen im Namen des Abtes einfordern und verwalten. Wenn der Abt ihn in seiner Eigenschaft als Amtmann zum Dienst oder zum Hof anfordert oder er in sonstigen Angelegenheiten des Klosters unterwegs ist und ihm dabei Unkosten entstehen, soll er diese sofort melden; der Abt ersetzt ihm dann diese Unkosten. Wenn der Abt gefangen genommen werden sollte, hat Melchior mit der Burg dem Konvent des Klosters solange zu dienen, bis der Abt wieder frei ist. Wenn der Abt stirbt, soll er [die Burg] solange behalten, bis ihm vom Konvent ein einstimmig oder von der Mehrheit gewählter und vom päpstlichen Stuhl in Rom bestätigter Abt bekannt gegeben wird, dem er dann wieder dienen soll. Solange er die Burg in seiner Eigenschaft als Amtmann innehat, zahlt ihm der Abt für die 1000 Gulden einen jährlichen Zins von 30 Gulden. Wenn der Abt ihm das Amt entziehen oder Melchior das Amt nicht mehr ausüben will, soll dies jeder dem anderen zuvor an Michaelis [September 29] verkünden. Melchior hat die Burg darauf bis zum nächsten Fest Kathedra Petri [Februar 22] zu verlassen. Der Abt kann die Burg dann neu vergeben, und die heute ausgestellte Urkunde verliert damit ihre Gültigkeit. Die 1000 Gulden müssen dann wieder voll verzinst werden. Melchior hat auch dann aus der Burg zu ziehen, wenn er mit Abt und Kloster im Streit liegt und die Burg als Unterpfand genommen hat. So, wie er den Acker in Hasel und vor der Burg bestellt bei seinem Einzug vorgefunden hat, soll er sie bei seinem Abzug auch hinterlassen; er soll die Äcker auch jederzeit auf seine Kosten bestellen. Melchior von der Tann gelobt dem Abt und schwört bei den Heiligen, seinen Amtspflichten stets nachzukommen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. (... der geben ist uff Montag nach Dionisy und nach Christi unsers lieben Hern geburt funffzehenhundert unnd im sechsten iare) (siehe Abbildung: Seite 1, Seite 2 und 3; Siegel: Papiersiegel)
Sealer
Sealer
Melchior von der Tann
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Information / Notes
Additional information
Additional information
Zu Standorf Reimer, Historisches Ortslexikon, S. 452.
Representations
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