2197

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 2197

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1730 Februar 28
Original dating Original dating
So geschehen Caßel ... So geschehen Cassel den 28ten Februarii 1730

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Es wird bekundet, dass es zwischen den hessen-kasselischen Ämtern Schwarzenfels und Altengronau und den fuldischen Ämtern [Bad] Brückenau, Motten, Weyhers, Neuhof und Sannerz seit vielen Jahren zu Grenzstreitigkeiten gekommen ist. Diese Streitigkeiten sind 1729 Mai 24/Juni 10 (unterm dato Fulda den 24ten Maii und Cassel den 10ten Iunii 1729) [vgl. Nr. 2193] von den Bevollmächtigten Fuldas und Hessen-Kassels in einem Vergleich beigelegt worden. Des Weiteren ist 1729 November 3 (sub dato Sanderts den 3ten Novembris besagten 1729ten iahrs) ein Vergleich bezüglich der Rechte von Privatpersonen und Gemeinden geschlossen worden [vgl. Nr. 2194]. Beide Vergleiche sind diesem Grenzrezess beigefügt worden. Von Fuldaer Seite sind die Vergleiche angenommen worden. Fulda hat die Ratifizierung durch Hessen-Kassel angefordert, die aber aufgrund der schweren Krankheit des [Karl] Landgraf von Hessen-Kassel bislang nicht eigenhändig vorgenommen werden konnte. Wilhelm Landgraf von Hessen-Kassel und die unterzeichnenden Geheimen Räte bekunden nun, dass sie im Namen des Landgrafen Karl die Vergleiche sowie den vorliegenden Grenzrezess mit allen Anlagen annehmen. Ankündigung der Unterfertigung Landgraf Wilhelms und der Bevollmächtigten. Ankündigung des Sekretsiegels Landgraf Karls. Handlungsort: Kassel. Inserierte Urkunde [ohne Datum]: Karl Landgraf von Hessen-Kassel bekundet, dass es zwischen Hessen-Kassel und Fulda seit vielen Jahren zu Grenzstreitigkeiten gekommen ist. Landgraf Karl und [Adolf von Dalberg], Abt von Fulda, haben zum Wohl ihrer Untertanen und im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders beschlossen, diese Streitigkeiten durch Bevollmächtigte beider Seiten untersuchen zu lassen. Gegenstand der Streitigkeiten sind die Grenzen der hessen-kasselischen Ämter Schwarzenfels und Altengronau und der fuldischen Ämter [Bad] Brückenau, Motten, Neuhof, Weyhers und Sannerz gewesen. Nach Ortsbegehungen und ausführlichen Verhandlungen ist zunächst ein Vergleich (punctations recess) erstellt worden, der unter Punkt I inseriert und von Landgraf Karl nochmals ausdrücklich bestätigt wird. Unter Punkt II ist die Auflistung sämtlicher Grenzsteine vom Zündersbacher Kirchenwäldchen bis zum Zielbacher Grund sowie unter Punkt III vom Allmächtigen Berg bis zu den Alten Wiesen enthalten. Darauf wird unter Punkt IV der Vergleich betreffend die Rechte von Privatpersonen im vollen Wortlaut wiedergegeben. Schließlich folgen unter Punkt V und VI die Beschreibungen (specificationen) aller Gebiete, die bei der jetzigen Grenzziehung von dem einen Territorium ins andere gelangt und mit Steinen markiert worden sind. Landgraf Karl bestätigt alle bislang erstellten Vergleiche. Er ordnet an, dass von den Ingenieuren beider Seiten vor 1730 April 17 (noch vor dem 17ten Aprilis nächstfolgenden 1730ten iahrs) eine Karte mit Verzeichnung aller Grenzsteine erstellt werden soll. Die Karte soll diesem Grenzrezess (executions recess) beigefügt werden. Alle drei Jahre soll die Grenze am ersten oder zweiten Tag nach dem Fest des hl. Bartholomäus [August 24] von den Beamten und Untertanen beider Seiten begangen werden. Dabei sollen der Grenzverlauf kontrolliert und die Gräben und Wälle erneuert werden. Beide Landesregierungen sollen ihren Untertanen bei Androhung von Strafen an Leib und Leben verbieten, die Grenzsteine umzustürzen oder die darin eingemeißelten Wappen zu beschädigen oder zu entfernen. Wenn ein Beamter einer Landesherrschaft nicht an der genannten Grenzbesichtigung teilnehmen kann, ist dies der anderen Landesherrschaft rechtzeitig mitzuteilen. Der Termin der Grenzbesichtigung kann um bis zu acht Tage verschoben werden. Danach kann die Grenze notfalls auch von einer Landesherrschaft allein besichtigt werden; die Ergebnisse der Grenzbesichtigung sind jedoch für beide Landesherrschaften bindend. Landgraf Karl und Abt Adolf haben begonnen, auch die Grenzstreitigkeiten zwischen den hessen-kasselischen Ämtern Vacha, Landeck, Petersberg und Hauneck und den fuldischen Ämtern Dermbach, Geisa, Fürsteneck, Neukirchen und Burghaun mit einem gütlichen Vergleich beizulegen. Die weit vorangeschrittenen Verhandlungen sind aufgrund der jahreszeitlichen Witterung noch nicht beendet. Landgraf Karl erklärt, dass die Bevollmächtigten beider Seiten sich an einem noch festzulegenden Ort 1730 April 17 (den 17ten Aprilis des instehenden 1730ten iahrs) treffen und die Verhandlungen fortführen sollen. Ankündigung der Unterfertigung des Landgrafs Karl. Siegelankündigung (unser fürstliches größeres insiegell) des Landgrafs Karl. Handlungsort: Kassel. (So geschehen Caßel) [ohne Datum]. Es folgt die inserierte Urkunde von 1729 Mai 24/Juni 10 [Seite 9-13]: Es wird bekundet, dass es zwischen den hessen-kasselischen Ämtern Schwarzenfels und Altengronau und den angrenzenden fuldischen Ämtern wegen der Landesgrenze und anderer Angelegenheiten seit Jahren zu Streitigkeiten gekommen ist. Mit der gütlichen Beilegung der Streitigkeiten hat [Adolf von Dalberg], Abt von Fulda, folgende Bevollmächtigte betraut: Konrad (Conradus) von Mengersen, Propst von Johannesberg, Friedrich (Friederich) von Hanxleden, Fuldaer Geheimer Rat und Oberjägermeister, und Georg Joseph Wagner, Fuldaer Kanzler. [Karl Landgraf] von Hessen-Kassel hat als Bevollmächtigte seine Geheimen Regierungsräte und Legationsräte, Johann Adolf (Adolph) Rau von Holzhausen und Johann Christoph Grusemann, ernannt. Von den Bevollmächtigten sind die umstrittenen Gebiete in Augenschein genommen und die jeweiligen Ansprüche geprüft worden. Es ist nach mühsamen Verhandlungen der folgende Vergleich zur Ratifizierung vorbereitet worden. 1. Fulda erkennt die hessen-kasselische Grenze am Allmächtigen Berg, wo sich die fuldische, hessen-kasselische und degenfeldische Grenze treffen, an; Fulda erkennt außerdem die Grenze, die linker Hand der Wiese des Moses Schrod und des Johann (Hanß) Weber aus Sannerz in Richtung der Sannerzer Furt verläuft, an; Fulda verzichtet auf alle Rechte an dem Gebiet genannt die Erbach. 2. Fulda verzichtet zugunsten Hessen-Kassels auf alle Ansprüche auf das Gebiet nach der Sannerzer Furt in Richtung Niederhaag (Nieders Gehag). Da fuldische Untertanen im Gebiet Niederhaag einige Äcker besitzen, die dem fuldischen Amt Sannerz zu Diensten verpflichtet sind und den Zehnt in der fuldischen Gemeinde Weiperz abliefern - der Zehnt steht dem Pfarrer in Sterbfritz zu - verbleiben diese Äcker weiterhin bei Fulda und werden mit Grenzsteinen markiert. Dafür wird der Acker, der auf der Grenze an der Sannerzer Furt liegt und der Nikolaus (Claus) Klößner (Klöser) aus Schwarzenfels gehört, dem hessen-kasselischen Gebiet zugeschlagen. 3. Die Grenze vom Schwarzenweier an, die im folgenden näher beschrieben wird, wird für richtig befunden. Hessen-Kassel steht im beschriebenen Gebiet die Landeshoheit mit allen zugehörenden Rechten und allen Einkünften, die bisher in das Amt Schwarzenfels geliefert worden sind, zu. Ausgenommen sind die Rechte von Privatpersonen. Den fuldischen Untertanen stehen die Weiderechte auf ihren eigenen Wiesen bis Michaelis [September 29] zu. 4. Hessen-Kassel steht die Landeshoheit mit der Gerichtsbarkeit, Holznutzung und Jagdrechten am so genannten kleinen Zwittel bei dem Zünnersrück [?] zu; die Weiderechte der Gemeinden bleiben davon unberührt. 5. Das Gebiet am so genannten (Speichertsröder) [= Speicherz?] großen Zwittel wird zwischen Hessen-Kassel und Fulda gleichmäßig aufgeteilt; der Teil, der näher am hessen-kasselischen Gebiet liegt, wird Hessen-Kassel zugesprochen, der andere Teil Fulda. Die Weiderechte der Gemeinden an dem Gebiet bleiben von der Teilung unberührt. 6. Der so genannte (Stillstand) untersteht der Landeshoheit Hessen-Kassels; die Rechte von Privatpersonen bleiben davon unberührt. 7-9. Hessen-Kassel erkennt die fuldische Landeshoheit über die Mottener Au, den Wald der fuldischen Propstei, genannt die Hart, und die Wälder des Konvents von Fulda - Gersberg, Michaelsholz und Grumetslinde - sowie die fuldische Landesgrenze im Zillbacher Wiesengrund von der Mottener Au bis zum Amt Brandenstein an. 10. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechte von Privatpersonen von diesem Vergleich nicht berührt werden. Privatpersonen sollen nur nach dem Herkommen mit Abgaben belastet werden. 11. Der Gemeinde Uttrichshausen stehen mit angrenzenden fuldischen Dörfern Wald- und Weiderechte (blumen huth) in fuldischen Wäldern zu. Die Wälder sollen nicht über Gebühr ausgeholzt werden, damit die Nutzungsrechte der Gemeinde nicht zu sehr eingeschränkt werden. Wenn Schonungen angelegt werden, erhält die Gemeine Weiderechte an anderen Orten, bis die neu gepflanzten Bäume hoch genug sind. 12. Sobald der Abt von Fulda, der Landgraf von Hessen-Kassel und der Konvent von Fulda diesen Vergleich ratifiziert haben, sollen die beiderseitigen Ingenieure die Grenzziehung vornehmen. 13. Die Kosten der Grenzziehung werden geteilt. Es sollen große, gut zugehauene Grenzsteine verwendet werden. In die Steine werden auf der einen Seite ein F, auf der anderen ein H und in jeden zehnten oder zwanzigsten Stein zudem die Wappen von Fulda und Hessen-Kassel gemeißelt. Die Steine sollen durchgehend gesetzt werden; besonders dicht sollen die Steine an Stellen stehen, wo die Landesgrenze einen Knick macht. An einigen Stellen sollen zudem tiefe Gräben ausgehoben und daneben Hainbuchen gepflanzt werden. 14. Nach der Steinsetzung sollen die Ingenieure Karten zeichnen, in denen die Grenzen mit Angabe der Nummern und Standorte der Grenzsteine vermerkt sind. Sollten Grenzsteine im Lauf der Zeit verloren gehen (verkommen), ist ihr ehemaliger Standort leichter zu verifizieren. 15. Die Karten sollen den endgültigen Grenzrezessen (formalen recessus), die eine ausführliche Grenzbeschreibung enthalten, beigefügt werden. - Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsorte: Fulda und Kassel. (So geschehen Fulda den 24ten Maii 1729 und Caßel den 10ten Iunii 1729). Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Conrad von Mengersen / probst auff sankt Iohannesberg manu propria; Iohann Adolph Rau von / und zu Holtzhaußen manu propria; Friedrich von Hanxleden / oberiägermeister manu propria; G[eorg] I[oseph] Wagner cantzlar manu propria; Iohann Christoph Grusemann / manu propria). Es folgt eine Ergänzung zu Artikel 13 des Vergleichs: Es sollen in alle Grenzsteine die Wappen Fuldas und Hessen-Kassels gemeißelt werden; dies ist auch ausgeführt worden. Im Anschluss an diesen Vergleich werden 254 Grenzsteine zwischen den fuldischen Ämtern [Bad] Brückenau, Motten, Weyhers und Neuhof und dem hessen-kasselischen Amt Schwarzenfels aufgeführt [Seite 15-33]. Die Grenzsteine sind 1729 Oktober 28 gesetzt worden. Anschließend werden 101 Grenzsteine zwischen dem fuldischen Amt Sannerz und den hessen-kasselischen Ämtern Schwarzenfels und Altengronau aufgeführt [Seite 37-44]. Die Grenzsteine sind 1729 Oktober 28 gesetzt worden. Es folgt die inserierte Urkunde von 1729 November 3 [Seite 46-52]: Es wird bekundet, dass der 1729 Mai 24/Juni 10 (Fulda den 24ten Maii undt Caßel den 10ten Iunii anni currentis) von den Bevollmächtigten des [Adolf von Dalberg], Abt von Fulda, und [Karl] Landgraf von Hessen-Kassel ausgearbeitete Vergleich vom Abt und vom Landgraf ratifiziert worden ist. In Artikel 10 des Vergleichs ist ausdrücklich vermerkt worden, dass die Rechte von Privatpersonen von dem Vergleich nicht berührt werden. Zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten sind nun zum einen die Rechte der Untertanen in den jeweiligen Landesherrschaften festgehalten und zum anderen eine Ordnung (regulativum) bezüglich der Aufgaben und Rechte der Ober- und Unterbeamten und Forst- und Jagdbeamten erstellt worden. Ein Vergleich ist dem auszufertigenden Grenzrezess beizufügen.
Signatures Signatures
(Wilhelm manu propria
Kettler manu propria
Dalwig manu propria
Scheffer manu propria
Dörnberg manu propria)
Sealer Sealer
Landgraf Karl
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament in Ledereinband, mit dreifarbiger Seiden- und Metallschnur angehängtes Siegel in Holzkapsel
Further records Further records
Nr. 2197, Nr. 2202; StaM, Kopiare Fulda: K 445, f. 219r-242v

Information / Notes


Additional information Additional information
Die erste inserierte Urkunde ist nicht datiert und unterschrieben. Landgraf Karl starb 1730 März 23.
Auf den Seiten 14, 34, 36 und 44 sind schematische Zeichnungen von Grenzverläufen mit rubrizierten Grenzsteinen enthalten.
Auf den Seiten 35 und 45 sind Abbildungen des hessischen Dezimalschuhs nach Schwarzenfelser Maß enthalten.
Vgl. Nr. 2193 und 2194.

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