Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 2139

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1719 Mai 24
Originaldatierung Originaldatierung
Geschehen Fulda den 24ten Maii 1719

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass zwischen den Bevollmächtigten Johann Reinhards Graf von Hanau als Verkäufer, und Konstantins [von Buttlar], Abt von Fulda, als Käufer, der folgende Verpfändungsvertrag geschlossen worden ist: 1. Graf Johann hat an das Kloster Fulda das Amt Brandenstein verkauft. Das Amt besteht aus der Burg Brandenstein, der zugehörigen Meierei, den Dörfern Elm, Gundhelm, Hutten und Oberkalbach samt der hohen und niedrigen Gerichtsbarkeit, der Kriminal- und Zivilgerichtsbarkeit und allen landesherrlichen Rechten, Höfen und Schäfereien samt den dazu gehörenden herrschaftlichen Gebäuden, Feldern, Wiesen, Gärten und den darauf sitzenden Untertanen mit ihren Dienst- und Zinsverpflichtungen mit Ausnahme der Abgaben für die Geistlichkeit. Das Kloster kann den genannten Besitz genauso wie die Grafen von Hanau besitzen und verwalten. 2. Um eine vollständige Übersicht über den Besitz zu gewinnen, sind dem Kloster bei der Übertragung des Besitzes Auszüge aus den Heberegistern, Zinsbüchern und anderen Urkunden mit den Rechnungen der zurückliegenden zwölf Jahre übergeben worden. Die Untertanen im Amt Brandenstein müssen bei der Besitzübergabe dem Kloster den Huldigungseid leisten. 3. Der Verpfändungsvertrag (wiederkauffs contract) wird auf zehn Jahre vom Beginn der Zahlungen an geschlossen. Nach Ablauf der zehn Jahre haben beide Seiten das Recht, den Kaufbetrag einzufordern bzw. zu bezahlen. 4. In der Gesamtaufstellung des hanauischen Guts sind alle Steuern enthalten, auch die Reichs- und Kreissteuer, die für die Garnisonen und andere Landeszwecke eingezogen werden. Dazu gehören auch Steuern für Verschickungen, Legationen, Korrespondenzen und Vergleiche, die bisher von den Untertanen in Form von Landessteuern (collecta provinciales) eingezogen wurden. Das Kloster hat sich, um Steuerausfälle zu vermeiden, dazu verpflichtet, vom hanauischen Steuerverzeichnis (matrikel) für die Reichs- und Kreissteuer in Höhe von 230 Gulden 10,5 Gulden zu übernehmen. Die übrigen Steuereinnahmen kann das Kloster zu seinen Gunsten verwenden. Es ist ausdrücklich vereinbart worden, dass, solange die jetzt bestehende Kreisverfassung Gültigkeit besitzt, das Kloster die Steuern nach dem bisher gültigen Steuersatz einzieht. Der Steuersatz beträgt jährlich 1286 Gulden, 15 Albus und drei Kreuzer. Dazu kommen noch die genannten zehn Gulden und 15 Albus, die an die Kreiskasse zu zahlen sind; an die Kreiskasse müssen jährlich insgesamt 525 Gulden gegeben werden. Falls an das Reich eine außerordentliche Steuer abgeführt oder an die Kreiskasse eine Abgabe zu Kriegszeiten entrichtet werden muss, sind diese Steuern im Brandenstein durch das Kloster gemäß des Indiktionskalenders (römer monathen) einzuziehen. Jedoch dürfen pro Steuererhebung nicht mehr als 500 Gulden eingetrieben werden; diese Obersumme muss zudem mit den in 7. und 10. genannten Einkünften verrechnet werden. Über kurz oder lang soll die Steuerrate des hanauischen Matrikels nach Möglichkeit gesenkt oder darauf hingewirkt werden, dass der Beitrag zur Kreisverfassung unter 50 Römermonate abgesenkt wird. Dann kann auch der Betrag von 10,5 Gulden entsprechend vermindert werden. 5. In kirchlichen und geistlichen Fragen ist vereinbart worden, dass der Status Quo, der seit dem Religionsvergleich von 1670 in der Grafschaft Hanau-Münzenberg, der durch das Zutun verschiedener Kurfürsten und Fürsten des Reichs aufgerichtet und durch den Kaiser bestätigt wurde, weiterhin Bestand hat. Die Pfarrereinsetzung verbleibt demnach beim hanauischen Konsistorium, ebenso die Kirchen- und Schulaufsicht und die Klärung von Eheangelegenheiten (matrimonialia). Taufen, Beerdigungen und Eheschließungen (copulation) sollen nicht durch katholische Geistliche vorgenommen werden, auch wenn bereits einige Untertanen im Amt Brandenstein dem katholischen Glauben angehören. Die Beschlüsse des hanauischen Konsistoriums sollen durch den fuldischen Beamten nicht unmittelbar (immediate), sondern erst nach Prüfung (praevia requisitione) ausgeführt werden; darunter fallen auch einige Geldstrafen. Mildere Formen der Hurerei (fornicationes simplices) und Ehebruch (adulteria) sollen nicht vor dem Konsistorium verhandelt, sondern durch das fuldische Zivil- oder Kriminalgericht abgeurteilt werden. Die Geistlichen im Amt Brandenstein sind gehalten, sich während der Zeit der Verpfändung dem Abt gegenüber angemessen zu verhalten und keine Schmähreden gegen die katholische Religion zu führen oder die Gläubigen aufzustacheln. Bei Zuwiderhandlungen droht den Geistlichen von Seiten des Konsistoriums die sofortige Suspendierung oder Entfernung aus dem Amt. 6. Aus den Wäldern darf das Kloster 300 Klafter Brennholz als Holzabgabe entnehmen; der fuldische Beauftragte muss die sachgerechte Entnahme überwachen und bestätigen. In dieser Holzmenge sind 72 Klafter für das Haus Brandenstein und die Schäferei in Hutten, 28 Klafter für die Pfarrer und Schuldiener und etwa 30 Klafter für die Bediensteten inbegriffen. Dazu kommen noch zahlreiche Haufen Köhlerholz (kohl holtz) und gelagertes Holz; es sollen zunächst die Holzvorräte verbraucht und der übrige Wald geschont werden. An Fremde soll kein Holz verkauft werden. Um den Wald zu schonen, soll zudem nur das für die Instandhaltung von Gebäuden nötige Bauholz an die Untertanen und für die herrschaftlichen Gebäude gegeben werden. 7. Die Untertanen im Amt Brandenstein und in Hutten müssen dem Kloster Frondienste in Haus, Feld und beim Burgenbau leisten; außerdem sind sie zu Hand- und Spanndiensten bei Jagden, beim Errichten von Bauten und bei Botengängen verpflichtet; außerdem müssen sie in den Ämtern Steinau und Hanau Frondienste bei der Errichtung von Gebäuden sowie Heu- und Fruchtfuhren leisten. Es ist festgelegt worden, dass die Untertanen nur bei Bedarf mit solchen Frondiensten belastet werden sollen und vor allem ihr Eigentum nicht angerührt werden darf. 8. Das Kloster soll ohne Einwilligung Hanaus weder neue Gebäude errichten noch alte ausweiten (extendiren). Die Gebäude sollen unterhalten und falls nötig, renoviert werden; der hanauische Beamte in Steinau ist darüber zu informieren. Dem Kloster sind die entstandenen Kosten zu ersetzen. 9. Beim Rückkauf sollen Untertanen, die noch finanzielle Forderungen gegenüber der Herrschaft haben, von dem Teil der Herrschaft, der das Pfand einlöst, aus deren Einkünften ausbezahlt werden. Bei der jetzt vorzunehmenden Verpfändung soll das Kloster noch ausstehende Zahlungen der Kellerei in Steinau begleichen. 10. Die Kaufsumme für das Amt Brandenstein beträgt 115000 Gulden in gebräuchlicher Währung, der Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern rheinischer Währung gerechnet. Es wird versichert, dass in die Kaufsumme die Reichs- und Kreissteuern samt der Kontribution für den hanauischen Festungsbau nicht eingerechnet worden sind. Für den Festungsbau sind 396 Gulden und 20 Albus gegeben worden, dazu 87 Achtel zwei Sechter Roggen sowie 21 Achtel drei Simri und zweieinhalb Sechter Hafer, die ins Magazin in Hanau geliefert worden sind. Was die unter 4. erwähnten Sonderkontributionen für Kriegs- und Notzeiten in Höhe von 500 Gulden jährlich anbelangt, worunter die Kontribution, gespeichertes Getreide und die Landessteuern fallen, wird bestimmt, dass diese Beiträge aus anderen Einkünften der hanauischen Land- und Kriegskasse erstattet werden müssen. Das Amt kann gemäß der Kammersteuer (cammertax) 4800 Gulden für seine jährlichen Kosten gebrauchen; nicht eingerechnet sind darin weitere 150 Gulden für den Unterhalt der Bediensteten. Weiter ist bestimmt worden, dass es bei Verpfändungsgeschäften üblich ist, dass sowohl nach der Übernahme als auch nach der Wiedereinlösung des Besitzes kein Vertragspartner dem anderen Mehrkosten in Rechnung stellen kann, etwa für gefallene oder gestiegene Getreide- oder Viehpreise. 11. Die Kaufsumme soll nach erfolgter Zustimmung in Fulda in bar ausgezahlt und das Amt direkt im Anschluß übergeben werden. Ebenso soll bei der Wiedereinlösung des Besitzes verfahren werden. Sollte sich bis dahin der interne und externe Wert der Währung verschlechtert haben, soll die Wiedereinlösung nach Schrot und Korn des Verpfändungstags geschehen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, soll zunächst der Status Quo so belassen und die Kaufsumme in dann gängiger rheinischer Währung ausbezahlt werden. 12. Da das Amt Brandenstein in einem Lehnsverhältnis zum Bistum Würzburg steht, wird bestimmt, dass das Amt nach Aussterben des Hauses Hanau im Mannesstamm an das Haus Hessen-Kassel übergeht. Dafür hat Graf Johann von beiden Seiten die Zustimmung eingeholt. Mit dem Bistum Würzburg ist vereinbart worden, das Lehnsverhältnis so zu belassen, da Lehnsangelegenheiten während der Verpfändungszeit dem Kloster Fulda nicht zugemutet werden könnten. Für eventuell anfallende Belehnungen ist daher vereinbart worden, dass das unter Wiederkauf stehende (sub contractu retrovenditionis) Haus Brandenstein stets an das Haus Hanau und seine Nachfolger übergehen soll. Die Zustimmung zur Belehnung ist dann neu einzuholen. Graf Johann hat für sich und seine Erben versprochen, unter Einsatz aller seiner Güter (sub hypotheca omnium bonorum) gegen alle Störungen und Einsprüche am Besitzrecht des Klosters Fulda über das Amt Brandenstein vorzugehen und für alle enstandenen Schäden aufzukommen. 13. Wenn die genannten Gelder an das Bistum Straßburg wegen des möglichen Lehnswechsels zur Grafschaft Hanau-Lichtenberg gelangen sollten, sollen sie zum Vorteil der hessen-darmstädtischen Erbprinzessin verwendet werden. Daher wird die Erbprinzessin zusammen mit dem Erbprinzen den vorliegenden Verpfändungsvertrag ebenfalls unterfertigen und besiegeln. 14. Die fuldischen Bevollmächtigten haben mit Rücksicht auf die hohe Summe, die das Kloster für diese Verpfändung einsetzt, verlangt, dass auch die Familie von Hutten, die hanauische Lehnsträger sind, ihre Zustimmung zu diesem Lehnskonsens geben muss. Dies soll vor allem der Absicherung der Schuldforderungen der von Hutten in Steinbach dienen. Durch den gräflichen Bevollmächtigten ist dieser Forderung unter der Maßgabe zugestimmt worden, dass damit die Rechtsverhältnisse für die von Hutten nicht präjudiziert werden dürfen. Daher sollen möglichst bald die hanauischen Lehnsanteile von den fuldischen auf huttischem Grund voneinander getrennt werden. Die Lösung dieser Frage soll durch von beiden Seiten bevollmächtigte Kommissare erfolgen. 15. Genauso, wie die Herrschaft im Amt Brandenstein das alleinige Jurisdiktionsrecht, Jagdrecht und andere Rechte ausübt, sollen andere Privatpersonen (privatis) auf ihre Güter und Einkünfte ungestörten Zugriff haben. Der Verpfändungsvertrag ist zweifach ausgefertigt worden. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, 10. und 11. Seite, 12. und 13. Seite, 14. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel). - Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, bestätigt zusammen mit Johann Reinhard Graf von Hanau 1719 Juni 3 und Juni 5 (Geschehen Fuld den 3ten und Hanau den 5ten Junii 1719) die Verpfändung des Amts Brandenstein durch Johann an das Kloster Fulda in allen genannten Punkten. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung der Siegel. Handlungsorte: Fulda und Hanau. (siehe Abbildungen: 12. und 13. Seite, 14. Seite; Siegel: 3. Lacksiegel)
Unterschriften Unterschriften
(Gerhard Georg von Schildeck / seiner hochfürstlichen gnaden zu Fuld gehei/mer rath und cantzler auch zu obiger / sach bevollmächtigter manu propria
Johann Hieron[ymus] Fel[ix] / [von] Cranz hochgräflich ha/nauischer geheimer rath / und cantzler auch zu / dieser sach bevollmach/tigter
Constantinus pr[inceps] a[bba]s F[uldensis] manu propria)
Siegler Siegler
Gerhard Georg von Schildeck, Johann Hieronymus Felix [von] Cranz, Abt Konstantin
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papierlibell, drei aufgedrückte Lacksiegel

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Ein Albus (= Weißpfennig) bezeichnet eine seit dem 14. Jahrhundert gebräuchliche Silberscheidemünze, die bis ins 19. Jhd. vor allem im Rheinland, später auch in Hessen geprägt wurde. Ein Albus galt in Hessen neun Pfennige.
Vgl. zu Johann Hieronymus Felix von Cranz NDB 22, Berlin 2005, Sp. 470.
Auf der Bestätigungsurkunde von 1719 Juni 3/5 fehlen Unterschrift und Siegel Johann Reinhard Grafs von Hanau.

Repräsentationen

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