Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 100, 1654

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Bestätigung der Bäckerinnung in Kassel
Datierung Datierung
1324 Dezember 19
Originaldatierung Originaldatierung
Anno 1324 XIIII Kalendas Januarii

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Der Rat in Kassel - Gottfried von Krumbach, Bürgermeister, Dietrich von Homberg, Johannes Winnemari, Werner von S(tein)bul, Johannes von Munden, Hermann Huch, Heinrich von Nordshausen, Hermann Conradi, Gottfried Bockeshorn, Johannes S(ceybe) der Ältere, Konrad von Hertingshausen und Reynhard Ancillarum, Ratmänner - und die gesamte Bürgerschaft daselbst bestätigen mit Zustimmung des dortigen Schultheißen Heinemann Siffridi, die dieser im Namen des Landgrafen Otto von Hessen gegeben hat, die Innung der Bäcker zu Kassel und folgende Bestimmungen: Zur Aufnahme in die Innung hat ein Fremder zwei Mark gewöhnlichen Silbers und zwei Fass Bier, ein Kasseler Bürgerssohn eine Mark Silbers und ein Fass Bier, der Sohn eines einheimischen Bäckers eine halbe Mark und ein halbes Fass Bier zu entrichten. Das Geld wird von den Zunftmeistern den Schöffen übergeben, während diese das Bier für sich und die Innung behalten. Will ein fremder Knecht das Bäckerhandwerk erlernen, so muss er 10 Schilling Kasseler Pfennige und zwei Pfund Wachs entrichten; für einen Kasseler Bürgerssohn beläuft sich das Lehrgeld auf fünf Schilling Kasseler Pfennige und ein Pfund Wachs, dafür, dass es ihnen erlaubt ist, an den Brotbänken zu stehen. Auch von dieser Abgabe erhalten die Schöffen von den Zunftmeistern das Geld, während diese das Wachs für sich und die Innung behalten, um es für ihre Lichter zu verwenden. Nur ehelich Geborene dürfen in die Innung eintreten. Keiner darf für einen anderen den Teig kneten und in den Ofen schieben, es sei denn der Vater für den Sohn oder der Bruder für den Bruder. Wer diese Vorschrift übertritt, gibt ein Pfund Kasseler Pfennige. Dieses Pfund wird in 3 Teile geteilt, von denen der erste dem Schultheißen, der zweite den Schöffen und der dritte den Bäckern zur Verwendung für ihre Licher zukommt. Nur wer würdig ist und das Handwerk kennt, darf in die Innung eintreten; die Zunftmeister haben in Gegenwart der Schöffen wahrheitsgemäß zu bezeugen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Geringfügige Übertretungen der Backvorschriften werden mit 20 Kasseler Pfennigen geahndet. Will sich jemand ad villas Garthusen niederlassen oder wohnt er in der Umgebung der Stadt, so dass er täglich den Markt besuchen kann, so muss er unter den für die Aufnahme eines Fremden geltenden Bedingungen in die Innung eintreten, falls er auf dem Markte oder in der Stadt sein Gewerbe ausüben will. Jeder Angehörige der Innung, auch wenn er nur einmal im Jahre für den Verkauf backt, hat voll und ganz die sogenannte Bäckersteuer zu entrichten. Als Entgelt für die Zahlung dieser Steuer bestätigt der derzeitige Schultheiß die Rechte und alten Gewohnheiten der Bäcker, denen zufolge sie jeden, der Brot stiehlt oder gestohlenes Brot annimmt, ein wenig verprügeln, die Haare ausraufen und schlagen dürfen. Kein Müller darf innerhalb der Stadt oder in ihrer Umgebung einen Knecht Tag und Nacht beherbergen, außer wenn er etwas zum Arbeiten hat. Ist der Knecht auf der Wanderschaft, so darf er ihn nur einen Tag und eine Nacht lang beherbergen. Übertritt ein Müller diese Bestimmung, so muss er 10 Schilling Kasseler Pfennige zahlen, die zu gleichen Teilen zwischen Schultheiß und Schöffen geteilt werden. Die Bäcker haben das Recht, zur Aufrechterhaltung der Zucht Vorschriften zu erlassen und die Übertretung dieser Vorschriften nach eigenem Ermessen, aber mit Vorbehalt der Genehmigung von Schultheiß und Schöffen, zu bestrafen. Siegler: die Stadt Kassel.
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Abschrift, 18. Jahrhundert, drei Blatt Papier.
Literatur Literatur
Regesten der Landgrafen von Hessen 1, S. 265, Nr. 727

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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