Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Verlobung der Landgräfin Mechthild mit Graf Gottfried von Ziegenhain
Datierung
1274 November 07
Originaldatierung
Anno 1274 VII Idus Novembris, Grünberg
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Landgraf Heinrich von Hessen verlobt seine Tochter Mechthild mit Gottfried, einzigem Sohne der edlen Frau Hedwig, der Witwe Graf Gottfrieds von Ziegenhain, und verspricht eidlich den Vollzug dieser Verlobung. Ferner will er für Wiederherstellung der Burgen Staufenberg und Burg-Gemünden sorgen, sobald Gottfried das zwölfte Lebensjahr erreicht hat, gleichgültig, ob Mechthild dann noch am Leben ist oder nicht. Stirbt Gottfried vor Vollziehung der Ehe, so fällt die genannte Burg Gemünden, auch wenn sie wieder hergestellt ist, an den Landgrafen, der übrige Besitz an Gottfrieds Mutter und Schwestern. Stirbt hingegen Mechthild vor der ehelichen Vereinigung, so gelangen beide Burgen an Gottfried und seine Erben, wobei er mit allen ihm gehörenden Lehen vom Landgrafen belehnt werden wird. Stirbt Gottfried nach Vollziehung der Ehe, aber ohne Hinterlassung von Kindern, so erhält seine Witwe, des Landgrafen Tochter, die Burgen Ziegenhain, Treysa, Nidda und Staufenberg samt allem Zubehör als Wittum auf Lebenszeit; nach ihrem Tode fallen sie an ihre Schwiegermutter und deren Töchter zurück, ausgenommen die Burg Gemünden, die Mechthild für immer besitzen soll. Nach dem Ableben Gottfrieds und seiner Schwestern gehen die genannten Burgen sowie Rauschenberg und Gemünden an der Wohra nebst allen Besitzungen der Hedwig in den Besitz des Landgrafen und seiner Erben über, sobald an Hedwig 500 Mark Kölner Pfennige gezahlt worden sind. Gelangen Landgraf Heinrich oder Hedwig wieder in den Besitz der Städte Ziegenhain, Treysa und Nidda, so sollen sie ihnen beiden zu gleichen Teilen gehören. Falls der Landgraf vor Rückfall der Städte stirbt, soll der Vormund seiner Kinder sich zur Befolgung aller dieser Bestimmungen verpflichten, widrigenfalls die Burgmannen und die Bewohner der Städte ihm keinen Treueid zu leisten brauchen. Schließlich gelobt Landgraf Heinrich, Hedwig und ihren Töchtern gegen jedermann mit seiner ganzen Macht beizustehen; er übergibt Hedwig diese vorliegende Urkunde und empfängt dafür das von ihr hierüber ausgestellte und besiegelte Instrument, damit bei etwa entstehender Meinungsverschiedenheit durch Vergleichen der Schriftstücke die Wahrheit leichter festgestellt werden kann. Siegler: Landgraf Heinrich. Zeugen: der Edle Gerlach von Breuberg, Ludwig von Romrod, Guntram von Ulfa, Johann Gulden, Rupert von der Nuhne, Adolf von Nordeck, Reinhard von Altenburg, Ditmar von Anzefahr, Heinrich Virmezege, Wigand Rutherus, sein Sohn Konrad u. a.
Formalbeschreibung
Abschrift, 18. Jahrhundert, zwei Blatt Papier.
Literatur
Regesten der Landgrafen von Hessen 1, S. 68, Nr. 183
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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