521
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 5, 521
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Kurzregest
Wegen des Bauernkriegs aufgerichteter Vertrag zwischen dem Erzbischof von Mainz und der Stadt Duderstadt
Datierung
Datierung
1525 Juni 02
Originaldatierung
Originaldatierung
Anno 1525 am Freitag nach dem Sonntag Exaudi
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
A I d 1525 Juni 2
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Herzog Heinrich d.J. von Braunschweig und Lüneburg bekundet an Stelle Erzbischof Albrechts von Mainz, dass er mit dem Rat von Duderstadt angesichts der Beteiligung der Stadt an dem allgemeinen Aufruhr der Bauernschaft und Untertanen folgenden Vertrag geschlossen hat: 1. haben ihm die Einwohner für den Erzbischof den Gehorsam gelobt und die Huldigung geleistet; 2. soll der Rat die Zahl seiner Mitglieder künftig weder vergrößern noch verkleinern und ferner den Schultheißen des Erzstifts Mainz an seinen Sitzung teilnehmen lassen, ohne dessen Beisein künftig nichts mehr beratschlagt oder verhandelt werden darf; 3. sollen alle Gilden und Zünfte, da von ihnen allgemein die größte Gefahr für Unruhe ausgeht und sie auch an dem jüngsten Aufruhr die Hauptschuld tragen, aufgehoben sein und Gildenmeister von den Bürgern weder gewählt noch eingesetzt, sondern das Stadtregiment allein von Schultheiß und Rat geführt werden; 4. soll hinfort kein fremder Ausländer aus anderen Fürstentümern, Städten, Märkten oder Flecken mehr als Bürger aufgenommen werden, es sei denn mit Bewilligung des Schultheißen; 5. sollen Rat und Bürger alle großen Geschütze dem Amtmann aushändigen und nach Rustenberg abliefern; 6. sollen Rat und Gemeinde die Wälle, Mauern, Türme und sonstige Befestigung der Stadt nicht mehr eigenmächtig verstärken, sondern jede Bautätigkeit daran dem Erzbischof mitteilen und ferner die Mauern und Befestigung niederreißen, wenn er es befiehlt; 7. sollen Rat und Gemeinde die Dörfer, die sie samt Nutzung und Rechtsprechung an sich gebracht haben, bald nach Aufrichtung des vorliegenden Vertrages mit Landfolge, Schutz, Diensten und aller Obrigkeit an die Beamten in Gieboldehausen überweisen und auch die Zinsen, die sie in den Dörfern erlangt haben, dem Erzbischof überlassen; 8. sollen Schultheiß und Rat die geflohenen Ursacher des Aufruhrs weder in der Stadt dulden noch sie wieder einlassen, sondern ihre Häuser sowie Hab und Gut einziehen und dem Amtmann zu Rustenberg an Stelle des Erzbischofs übergeben; 9. auch wenn Rat, Bürger, Einwohner und Gemeinde durch ihr Handeln aller ihrer Privilegien, Gnaden und Freiheiten verlustig gegangen sind, will der Aussteller zur Erhaltung der Stadt Nutzen mit dem Erzbischof beratschlagen, damit die Privilegien oder wenigstens ein Teil davon erhalten bleiben.
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Siegel anhängend, Sprache Deutsch.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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