Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1384

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1507 März 10
Originaldatierung Originaldatierung
Anno a nativitate eiusdem millesimo quingentesimo septimo, indictione decima, die vero mercurii decima mensis Martii, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini, domini Iulii divina providentia pape secundi, anno eius quarto

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Johann Holzschucher (Holtzschuochere) aus Fulda, verheirateter Kleriker des Bistums Würzburg, öffentlicher Notar kraft päpstlicher und kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er mit den genannten Zeugen bei den im Folgenden geschilderten Ereignissen persönlich anwesend war, sie gesehen und gehört und auf Bitten darüber eigenhändig das vorliegende Notariatsinstrument verfasst und es mit seinem Notarszeichen und Namen beglaubigt hat. Vor Hartmann Burggraf von Kirchberg, Doktor der Rechte, Domherr in Mainz, Eberhard von Buches, Propst des Klosters Blankenau und Melchior Küchenmeister (Kochmeinster [!]), Propst von Johannesberg, und weiteren vertrauenswürdigen Männern hat der Subprior Georg (Georgius), Professus und Konventuale des Benediktinerklosters Heidenheim in der Diözese Eichstätt als Prokurator des Geistlichen Johann Haug, erklärter (asserti) Propst des Benediktinerklosters Solnhofen in der Diözese Eichstätt, eine Urkunde (mandato), die von Johann Rasoris, Kleriker der Diözese Eichstätt, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, geschrieben und mit dessen Namen und Notarszeichen sowie dem auf der Rückseite befestigten Siegel Johann Haugs beglaubigt ist, vorgelegt. Der Subprior führt aus, dass Johann Haug, weil er unberechtigterweise ohne Einhaltung des geziemenden rechtlichen und herkömmlichen Vorgehens zum Propst gewählt worden ist, die Propstei resignieren will. Der Prokurator resigniert darauf in seinem Namen die Propstei von Solnhofen mit allen Rechten in die Hände Hermanns, Dekan von Fulda, als Stellvertreter Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda. Joachim Haug wird seine derzeitigen Bemühungen im Streit um die Propstei an der römischen Kurie einstellen und auch zukünftig keine Anstrengungen dahingehend unternehmen. Seine mit dieser Sache beauftragten Prokuratoren innerhalb und außerhalb der römischen Kurie hat er zurückgerufen und alle ihre diesbezüglich unternommenen Handlungen für nichtig erklärt (cassavit, irritavit et annullavit). Dekan Hermann erlaubt die Resignation in seine Hände im Namen des Abtes und nimmt sie an. Der Prokurator schwört im Namen Johann Haugs durch Berühren der Urkunde (per tactum carte membrane), dass Johann in keiner Weise gegen die Resignation vorgehen wird. Der Dekan lässt hierauf den Prokurator im Namen Johann Haugs den kirchlichen Gehorsamseid (iuramentum regularis obedientie et monachalis) schwören. Er teilt dem Prokurator zudem mit, dass Johann diesen Eid auch persönlich (in propria persona) ablegen muss. Aufgrund eines speziellen Auftrags des Abtes hat Dekan Hermann den Prokurator als Bevollmächtigtem Johann Haugs zum Verwalter der vakanten Propstei ernannt und ihm die Verwaltung (sub regulari obedientia) anvertraut. Der Prokurator nimmt die Verwaltung der Propstei im Namen Johann Haugs an. Dekan Hermann hat darauf alles, was zuvor verhandelt worden ist, öffentlich verkündet (protestavit) und den Notar [Johann Holzschucher] gebeten, darüber ein, zwei oder mehrere Notariatsinstrumente anzufertigen. Handlungsort: in der oberen Stube der Dorfschenke (hospitii communis) des Dorfes bei der Burg Neuhof (Newenhoue). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Zeugen Zeugen
Johann (Kypplen) von (Steyna) [Steinach oder Steinau an der Straße ?], Kleriker, und Zentgraf Wigand von Lüder (Luder), Laie, beide aus der Mainzer Diözese
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. Nr. 1383.
Die im Notariatsinstrument genannte Urkunde des Johann Rasoris, in der Johann Haug die Propstei Solnhofen im Namen seines Prokurators resigniert, ist im Bestand Urk. 75 ebenfalls enthalten, vgl. Nr. 1383.

Repräsentationen

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