1220
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1220
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1487 Januar 12
Originaldatierung
Originaldatierung
... der geben ist in iare und tagen als obgeschriebenn steett
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Die Brüder Simon und Ludwig sowie ihr Vetter Johann, alle aus dem Geschlecht der von Schlitz genannt von Görtz, bekunden, dass sie von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, Johann (Hanns) von Ebersberg und Walter von Mörle (Morlle) genannt Beheim zwei gleich lautende Urkunden erhalten haben; eine Urkunden haben die Brüder Simon und Ludwig, die andere deren Vetter Johann bekommen. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1487 Januar 12: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, sowie Johann (Hans) von Ebersberg und Walter von Mörle (Morlle) genannt Beheim, Schiedsleute des Burgfriedens in Schlitz, bekunden, dass sich die Brüder und Vettern Simon, Ludwig und Johann von Schlitz genannt von Görtz wegen eines Vergleichs betreffs etlicher Verbrechen an sie gewandt haben und deshalb am vergangenen Tag [1487 Januar 11] kraft eines Schiedsspruchs der Aussteller zur Einhaltung ihres Schiedsvertrag verpflichtet wurden, obgleich ihr Schiedsgerichtsvertrag beinhaltet, dass die Aussteller verpflichtet sind, ein Schutzbündnis zwischen ihnen zu erwirken, mit dem sie nach Ausgang des Rechtsstreits in ihren Burgen und Städten in Schlitz friedlich miteinander leben sollen. Laut des genannten Schiedsgerichtsvertrags sollen die von Görtz dieses Schutzbündnis annehmen und sich daran halten. Die von Görtz haben die Aussteller gebeten, ihre Satzung weiter auszulegen (griffen) als dies der Schiedsgerichtsvertrag vorsieht, da sie in gutem Glauben beisammen sitzen und sich gemäß ihres beeideten Schiedsgerichtsvertrages daran halten wollen. Aus diesen und anderen Ursachen setzen die Aussteller fest, dass die von Görtz zeitlebens ihren beeideten Burgfrieden und Entscheid und ebenso die Punkte vorliegender Satzung, die darüber hinaus gehen, halten sollen. Die älteren Schiedssprüche werden dadurch jedoch nicht ungültig. Es wird von den Ausstellern festgesetzt: Sollte einer von ihnen [der von Görtz] einen anderen an dessen Leib angreifen, oder sollten er oder die Seinen sich im Auftrag von jemandem an den Burgen in Schlitz oder der Stadt vergehen und dadurch die anderen ihren Teil verlieren, oder sollte er gegen die Vorgaben des Burgfriedens seinen Teil veräußern, dann soll er, sobald seine Tat unleugbar und offenbar würde, für ehrlos, treulos und meineidig erklärt werden, den Burgfrieden verwirkt haben und auf Lebenszeit aus Burg und Stadt Schlitz ausgeschlossen werden. Der Teil desselben an Burg und Stadt Schlitz mit allem Zubehör soll Abt Johann als Lehnsherrn über Schlitz oder seinen Nachkommen zustehen. Die Bürger, Türmer, Pförtner und Männer, die zu dem entsprechenden Teil gehören, sollen ledig sein und mit dem Teil dem Abt und den Schiedsleuten des Burgfriedens dienen (gewarten). Sollte es zu der Zeit keine Schiedsleute geben, sollen sie allein dem Abt von Fulda dienen. Der Abt will dann diesen Teil an die Geschädigten oder ihre Erben übergeben, die ihn solange behalten sollen, bis die Erben des Verbrechers erben können. Wem es jeweils gehört, dem sollen sie [Bürger, Türmer, Pförtner, Männer] mit diesem Teil dienen und der Gerichtsbarkeit so folgen, wie sie der Verbrecher innehatte. Den Geschädigten sollen zuvor ihre ihnen entstandenen Kosten erstattet werden. Sollten an der Tat eines der genannten drei Verbote Zweifel bestehen, sollen die Bürger, Türmer, Pförtner und Männer dem Abt und den Schiedsleuten mit ihren Eiden und Teilen dienen und für drei Monate von dem Angeklagten ledig sein. Während dieser Zeit sollen die Aussteller die Teile innehaben und die Kläger dem Verbrechen nachgehen und sich bemühen, die Wahrheit darüber herauszufinden. Sollte sich herausstellen, dass der Angeklagte schuldig ist, oder sollte der Angeklagte ungehorsam bleiben, werden der Abt und die Schiedsleute die Kläger mit dessen Teil belehnen. Sollten aber die Erben [des Beklagten] wieder in dessen Besitz gelassen werden, sollen sie den Klägern zuvor den ihnen entstandenen Schaden nach Maßgabe der Schiedsleute ersetzen. Sollte sich herausstellen, dass es zu keinem Verbrechen gekommen ist, soll der Angeklagte wieder in seinen Teil eingesetzt werden. Kann das Verbrechen nicht innerhalb dreier Monate geklärt werden kann, soll der Teil für weitere drei Monate in den Händen des Abtes und der Schiedsleute verbleiben, bis das Verbrechen geklärt oder ein gütlicher Vertrag zustandegekommen ist. Sollten die Kläger aber innerhalb dreier Monate [dem Beschuldigten] verzeihen, will der Abt den Angeklagten mit Zustimmung der Kläger laut des Burgfriedens, ihrer Verträge und dieser Verschreibung wieder einsetzen. Die Bürger und Männer in Schlitz sollen mit Zustimmung und Geheiß der drei von Görtz dem Abt Treue geloben. Sollte sich dabei einer [der von Görtz] weigern und sollte jemand gefunden werden, der sich nicht an die vorliegende Satzung gehalten hat, soll von dessen Leib und Gut oder was er in Schlitz hat, dem huldigenden (huldenden) Teil oder dem Kläger verfallen sein, jedoch so, dass dasselbe Gut als Burggut verteilt wird. Des Weiteren wird festgesetzt, dass die Parteien keine Fehde außerhalb oder in Schlitz, weder für sich noch für ihre Freunde noch für jemand anderen, beginnen sollen, ohne dass sie zuvor wenigstens einmal ihre Mitganerben angeschrieben hätten. Sollten diese sich nicht für die Burg einsetzen, soll derjenige die Burg nach Ausweis des Burgfriedens gebrauchen dürfen. Sollte sich eine Partei der Buße dieser Satzung widersetzen oder diese wirkungslos zu machen versuchen oder eine Partei den Burgfrieden brechen, sollen der Abt von Fulda und die Schiedsleute mit dem gehorsamen Teil der von Görtz für die Einhaltung der Satzung sorgen. Daraufhin leisten die von Görtz dem Abt den Treueid. Anschließend übergibt der Abt ihnen die Burg Schlitz. Nach dem Tod der drei von Görtz ist diese Vereinbarung ungültig; die Erben sollen sich dann an den Burgfrieden und die [alten] Entscheide halten. Kann einer der Schiedsleute nicht zu einer Verhandlung kommen, kann der Abt die Angelegenheit auch allein regeln. Siegelankündigung. (... uff Freytag nach Erhardi nach Crist geburt viertzehen hundert und im sibenundachttzigisten iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Siegler
Siegler
Simon von Schlitz genannt von Görtz
Ludwig von Schlitz genannt von Görtz
[Johann von Schlitz genannt von Görtz]
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 beschädigt, Siegel Nr. 3 fehlt)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
Vgl. Nr. 1218 und 1219.
Repräsentationen
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