974

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 974

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1458 August 24
Original dating Original dating
... der gegebin ist nach Cristi unsers lieben Herrn geburt in iare und tage als obengeschriben stet

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Johann (Hans) von der Tann [und seine Ehefrau Elisabeth (Else)] bekunden, dass sie eine im Folgenden inserierte Urkunde von Abt Reinhard [von Weilnau], Dekan Johann und dem Konvent von Fulda über die Hälfte von Burg, Amt und Gericht Fürsteneck erhalten haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1458 August 24: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda Johann (Hans) von der Tann und dessen Ehefrau Elisabeth (Else) die halbe Burg Fürsteneck mit dem halben Teil des Amts und Gerichts Fürsteneck für 900 rheinische Gulden Frankfurter Währung auf Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen werden alle Kirchenpatronate, Mannschaft, Mannlehen, Burglehen und Viehbede, sowie die nicht dem Abt, sondern dem Konvent, den Pröpsten, dem Amt, den Klöstern und Geistlichen gehörenden Güter und Zinsen. Mit der Kaufsumme konnte der Abt die Güter von Stam von Schlitz (Slitts) lösen. Im Wiederkaufsfall soll das Geld von den Käufern wieder im Gericht Fürsteneck angelegt werden. Im Wiederlösungsfall ist dies ein Vierteljahr vor dem Fest Kathedra Petri [Februar 22] anzukündigen. Der Wiederverkauf findet in Geisa oder auf der Burg Tann [beziehungsweise in Schlitz oder einem Ort N.N.] statt, wobei der Ort von den Käufern binnen acht Tagen nach Wiederkaufankündigung zu benennen ist. Sollte das Kloster Fulda dann in eine Fehde verwickelt sein, sollen die Käufer den Fuldaer Boten sicheres Geleit geben. Sollte Fulda nach Ankündigung den Wiederkauf nicht leisten können, dürfen die Käufer das Gut weiterverpfänden, ausgenommen an Fürsten oder Herren. Im Wiederkaufsfall soll Fulda auch die Ernte des Getreides, das über Winter ausgesät wurde, zustehen. Die Burg ist dem Abt Offenhaus, solange die Käufer daran schadlos gehalten werden. Sollten die Käufer zum Erhalt der Burg Bauaufwändungen tätigen, sollen sie dies mit dem Abt von Fulda absprechen. Diese Ausgaben sollen ihnen [bis zu einem bestimmten Betrag] im Wiederkaufsfall angerechnet werden; ausgenommen sind die Kosten für Dienste der Armleute. Siegelankündigung von Abt Reinhard und dem Konvent von Fulda. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo octavo Bartholomei apostoli). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Sealer Sealer
[Johann von der Tann]
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)

Information / Notes


Additional information Additional information
Der Passus über den Ort der Wiederlösung (Geisa ader zu der Thann) ist gestrichen und durch eine Randbemerkung ersetzt: (Slits oder zu N).
Randbemerkung zur Wiederlösung: (ab wir im anders mer schuldig weren).
Randbemerkung zu den Bauaufwändungen: (das solich baw uber [...] gulden ungeverlich nit treffe sol und [...]).

Representations

Type Name Access Information Action
Original Original Show details page
Nutzungsdigitalisat JPG Digital media exists Show details page