331
Complete identifier
HStAD, B 13, 331
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1478 April 20
Original dating
Original dating
Aschaffenburg, am montag nach dem Sontage Cantate
Former identifier
Former identifier
Abt. 9, Nr. 12,12
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Erzbischof Diether von Mainz (Mentze), des heiligen Römischen (Romischen) Reichs durch Germanien Erzkanzler und Kurfürst, bestätigt folgenden Vertrag zwischen seinem lieben Vetter Grafen Otto zu Solms und seinem lieben Getreuen Georg Riedesel, Erbmarschall, wegen der Pfandschaft, die Graf Otto auf Schloss und Stadt Amöneburg (Ameneburg) in Amtsweise für 6.300 Silberlinge bisher innehatte : Georg Riedesel hat mit Graf Otto zu Solms wegen des Schlosses Amöneburg, Burg und Stadt, mit seinen Dörfern , Gerichten, Zugehörungen, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Nutzungen, die dieser von Erzbischof Adolf zu Mainz selbst unter Zustimmung des Domkapitels für 6.300 Silberlinge als Pfand hatte, mit Verwilligung des Erzbischofs Diether und seines Domkapitels einen Vertrag geschlossen, nach dem dieser ihm die Pfandschaft überträgt. Er hat ihm heute dafür 2.000 Silberlinge bezahlt und verpflichtet sich, die anderen 4.300 Silberlinge Frankfurter (Franckfurter) Währung ohne Jahreszinsen in vier Jahren in Hungen (Houngen) oder Braunfels, (Brunfelsch) zu bezahlen, nämlich vierzehn Tage vor oder nach Sant Martinstag 1478, 1479, 1480 je 1000 Silberlinge, 1481, 1.300 Silberlinge. Er verpfändet ihm dafür zwei Schuldbriefe und einen Rachtungsbrief, die er und sein Bruder Herman [III.] vom Stift Mainz und Erzbischof Diether haben (Nr. 813, 899, 1267), so dass Graf Otto im Falle der Säumnis die Mainzer Zahlungen fordern kann. Wenn er die Zahlung nicht erreichen und die Bürger nicht zur Leistung zwingen kann, oder sie ruhen lassen will, so kann er ihn und Hermann zur Leistung in eine offene Herberge zu Hungen oder Braunfels mit ihren eigenen Leibern und 4 reißigen Pferden schriftlich oder mündlich mahnen. Wenn sie vorher beide Todes halben abgegangen sein sollten, so kann er die Erben mahnen.
Notation on verso
Notation on verso
"Consens Churfürstn Dieters zu Maintz über den Contract zw(ischen) Graff Otto von Solms und Georg Riedeseln aufgericht des Ambts Ameneburg halber 1478"
"Nur ein Siegel vorhanden. 17.II.1910"
"Nur ein Siegel vorhanden. 17.II.1910"
Sealer
Sealer
1. Siegel: Erzbischof Diether von Mainz
2. Siegel: Domkapitel Mainz (fehlt)
2. Siegel: Domkapitel Mainz (fehlt)
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament (34,0 x 55,0 cm) mit ursprünglich zwei anhängenden Siegeln (1: gut erhalten, 2: fehlt)
Printing specifications
Printing specifications
Regest: Becker, Urkundenbuch, Nr. 1288
Information / Notes
Additional information
Additional information
Erzbischof Diether willigt in den Übergang der Pfandschaft auf Amöneburg (Amenenburgk) an Georg und verspricht, Graf Solms die 3 Verschreibungen zu halten. Er wird Graf Otto alles, was ihm während seiner Amtmannschaft zu Amöneburg (Amenburg) an Frucht, Schuld und anderem zugewachsen ist, folgen lassen. Berchtolt, Graf und Herr zu Henneberg, Domdechant, und Kapitel des Domstifts zu Mainz stimmen zu.
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Original | Urkunde | Show details page |
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