HStAM Bestand Urk. 1 Nr. 1283

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Mainz verkauft verschiedene Orte an Hessen

Datierung 

1464 Mai 6

Originaldatierung 

Mainz am sontag Vocem jocunditatis 1464.

Alte Archivsignatur 

Schublade 69 Nr. 9

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Erzbischof Adolf von Mainz bekundet, daß Diether von Isenburg zur Zeit seiner Regierung (im Mainzer Erzstift) dem Landgraf Heinrich 30000 fl. schuldig geworden ist. Deshalb hat er mit Zustimmung von Dekan und Kapitel des Mainzer Domstiftes dem Landgrafen die erzstiftischen Städte und Schlösser Battenberg, Kellerberg, Rosenthal, Mellnau und die Hälfte von Wetter für die genannten 30000 fl. und für weitere 10000 fl., für die diese Schlösser und Städte bereits verpfändet sind, verschrieben und übergeben. Er soll diese Städte und Schlösser mit allem Zubehör, aller Herrschaft und Gerechtigkeit, nichts ausgeschieden, innehaben und besitzen. Wenn der Landgraf diese Städte und Schlösser eingenommen hat, soll er alle ihm früher von seifen des Erzstiftes darüber erteilten Verschreibungen zurückgeben. Das gleiche soll er mit den Verpfändungsurkunden tun, die er einlöst. Der Erzbischof fordert alle Burg- und Amtleute, alle Diener, Bürger und Einwohner auf, nach erfolgter Einnahme durch Landgraf Heinrich [III.] diesem gehorsam zu sein. Mannen und Burgmannen sind verpflichtet bei Verlust ihres Lehens, künftig ihre Lehen vom Landgrafen zu empfangen. Der Landgraf darf Schlösser und Städte nicht weiter verpfänden oder verkaufen, sondern muß sie baulich unterhalten. Sind Neubauten erforderlich, soll der mainzische Amtmann zu Amöneburg wegen Feststellung der Bausumme hinzugezogen werden. Diese ist später auf die Hauptsumme aufzuschlagen. Der Mainzer Erzbischof behält sich die Öffnung der Städte gegen jedermann vor, ausgenommen die Landgrafen von Hessen. Geht ein Schloß, während es dem Mainzer Erzstift geöffnet ist, verloren, muß dieses dem Landgrafen zur Wiedergewinnung behilflich sein. Gelingt das nicht, soll ein entsprechender Betrag auf andere Orte angewiesen werden. Das Erzstift ist berechtigt, die Burgen und Schlösser mit halbjährlicher Kündigung für die genannten Pfandsummen jeder Zeit wieder einzulösen. Doch sollen auch nach der Einlösung dem Landgrafen die ihm noch fälligen rückständigen Zahlungen zustehen. Das Öffnungsrecht und Wiedereinlösungsrecht des Mainzer Erzstiftes sollen alle Amtleute, Schultheiße, Bürgermeister und Pförtner, die Landgraf Heinrich oder seine Erben in die genannten Städte und Schlösser setzen werden, binnen eines Monats dem mainzischen Amtmann zu Amöneburg beschwören. Siegel des Ausstellers Richard vom Oberstein, Dekan, und das Kapitel des Mainzer Domstiftes siegeln zum Zeichen der Zustimmung mit dem Kapitelssiegel.

Siegler 

Mainz, Erzbischöfe, Adolf II. von Nassau; Mainz, Domdekane, Richard von Oberstein; Mainz, Domkapitel

Formalbeschreibung 

Membran stark beschädigt, Schrift nicht lesbar (lt. Findbuch). Ein Siegel gut erhalten, das andere fehlt (lt. Findbuch).

Druckangaben 

Demandt, Regesten Kopiare 2, S. 670 f., Nr. 1773.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

vgl. Landgrafen-Regesten Online Nr. 6215

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Urkunde