3737
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 1, 3737
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Kurzregest
Philipp von Katzenelnbogen kauft Anteile an Burgen
Datierung
Datierung
1453 Juli 13
Originaldatierung
Originaldatierung
Geben uff sanct Margarethen tag 1453.
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
Nachträge 5 Nr. 18
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Gottfried, Herr zu Eppstein, und seine Frau Agnes von Runkel verkaufen erblich mit Zustimmung ihrer Verwandten und Freunde zur Verhütung größerer Schäden an ihrer Herrschaft an ihren Vetter und Schwager Graf Philipp von Katzenelnbogen die Hälfte ihres Anteils, das ist ein ganzes Viertel, an den vier Schlössern Diez, Dehrn, Ardeck und Laurenburg mit folgenden Zenten: Dem Altendiezer, Esterauer, Flachter, Nentershäuser, Meudter (Muder), Dehrner und Lindenholzhäuserl Zent; desgl. ein Viertel von Allendorf und Hasselbach bei Merenbergl, an den Dörfern Eufingen (U-) und Dauborn mit der (Gerichts)folge derer von Selters zu dem geschworenen Montag, an Dorf und Hofgericht zu Kaltenholzhausen, an Fachingen und Birlenbach und an den Zehnten zu Heringen. Sie verkaufen dem Grafen Philipp ferner ein Viertel an Löhnberg mit Zubehör - was zudem an den Grafen von Nassau-Saarbrücken verpfändet ist, kann Graf Philipp einlösen und erblich behalten - und an Camberg, Weilnau und Wehrheim; ferner ein halbes Viertel an Rosbach in der Wetterau bei Friedberg und dazu ihre Gerechtigkeit an Burg und Ort Ellar mit allen zugehörigen Kichspielen, nämlich den Hundanger, Salzer, Rotenhainer, Nentershäuser und Meudter Kirchspiel, und die neun zum Stuhl (uf die stoelen) gehörenden Zenten, so wie sie des Ausstellers + Vater innehatte; das Ganze mit allem Zubehör an Schlössern, Festen, Dörfern, Gerichten, Leuten, Höfen, Kirchsätzen, kleinen und großen Ge- und Verboten über und unter der Erde, Zehnten, Zinsen, Renten, Nutzungen, Gefällen, Frondiensten, Herrschaftsrechten, Feldern, Gebüschen, Wäldern, Wildbannen, Jagden, Fischereien, stehenden und fließenden Gewässern, Mühlen, Wiesen, Weiden, Äckern, Rainen, Weinbergen, Baumgärten, Früchten, Gärten, Stegen, Zöllen, Straßen, Geländen, Bergen und Tälern, Freveln, Wetten, Gefolgen, Bußen, Lagern, Atzungen, Schatzungen, Beeden, Diensten, Bauten und allem anderen. Der Kaufpreis beträgt 30000 fl., die ihnen Graf Philipp in bar und zusätzlich zu dem bezahlt hat, was er und seine Eltern bereits darauf gehabt hatten. Graf Philipp erhält über die gekauften Gütter das volle Verfügungsrecht. Sie werden ihm von den Verkäufern und deren Erben nach Landesgewohnheit und Recht auftragen; er wird in ihren Besitz eingesetzt. Die Aussteller verpflichten sich zur jederzeitigen Währschaftsleistung und zur Beschwörung und Besiegelung der mit dem Grafen zu haltenden und zu schließenden Burgfrieden. Ausgenommen von dem Verkaufe bleiben die Wohnungen und Behausungen Gottfrieds zu Camberg und Wehrheim, doch kann sich Graf Philipp hierselbst an anderer Stelle, ausgenommen auf dem Kirchplatz zu Camberg, je einen eigenen Sitz erbauen. In Weilnau soll Graf Philipp sein Viertel neben dem nassauischen Viertel abgeteilt erhalten. Mit der Mannschaft von diesem verkauften Teil und den an Hanau und andere verschriebene Lehen hat Graf Philipp nichts zu tun, die müssen die Verkäufer ausrichten und bezahlen. Fällt etwas an Mannschaft und Lehen heim, was zu diesem Teil gehört, soll der Graf seinen Anteil erhalten. Ist etwas, was zu diesem Erbkauf gehört, seit Alters und bevor Graf Philipp in den Mitbesitz der Grafschaft Diez gelangte, verpfändet, kann er seinen Anteil einlösen. Die Aussteller schwören, alle Punkte dieses Vertrags zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen, und verzichten auf die Anwendung aller geistlichen und weltlichen Mittel, Rechte, Gesetze und Freiheiten gegen den Verkauf. Geht diese Urkunde verloren, soll das dem Grafen an seinem Kauf auch nicht abträglich sein. Die Aussteller ordnen an, daß dem Grafen in dem verkauften Teil die Erbhuldigung geleistet wird. Siegel der beiden Aussteller, Werners von Eppstein, Herrn zu Münzenberg, zum Zeichen seiner zustimmung zu diesem Verkauf seines Bruders und Erzbischof Jakobs von Trier als des Lehensherrn. Da das Trierer Erstift dieses Lehen vom Reich erworben hat, soll in Zukunft die Grafschaft Diez mit allem Zubehör und in allen ihren Teilen vom Erzbischof und vom Erzstift empfangen werden, wie sie bisher vom Reich empfangen und getragen worden ist und wie sie die Herren von Katzenelnbogen und von Eppstein jeder zu seinem Teil jetzt vom Erzbischof erhalten haben.
Siegler
Siegler
Eppstein-Münzenberg, Herren, Gottfried VIII.; Eppstein-Münzenberg, Herren, Agnes, Frau Gottfrieds VIII., geb. von Runkel-Wied; Eppstein-Münzenberg, Herren, Werner; Trier, Erzbischöfe, Jakob I. von Sierck
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Moderbeschädigt und aufgezogen. Nur noch mit den beiden ersten Siegeln (Trier und Eppstein).
Druckangaben
Druckangaben
Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 449 Nr. 1152 und S. 544 Nr. 1377; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, Nr. 4801.
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
vgl. Landgrafen-Regesten Online Nr. 3357
Repräsentationen
Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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Original | Urkunde | Detailseite anzeigen | ||
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