HStAM Bestand Urk. 1 Nr. 3737

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Philipp von Katzenelnbogen kauft Anteile an Burgen

Datierung 

1453 Juli 13

Originaldatierung 

Geben uff sanct Margarethen tag 1453.

Alte Archivsignatur 

Nachträge 5 Nr. 18

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Gottfried, Herr zu Eppstein, und seine Frau Agnes von Runkel verkaufen erblich mit Zustimmung ihrer Verwandten und Freunde zur Verhütung größerer Schäden an ihrer Herrschaft an ihren Vetter und Schwager Graf Philipp von Katzenelnbogen die Hälfte ihres Anteils, das ist ein ganzes Viertel, an den vier Schlössern Diez, Dehrn, Ardeck und Laurenburg mit folgenden Zenten: Dem Altendiezer, Esterauer, Flachter, Nentershäuser, Meudter (Muder), Dehrner und Lindenholzhäuserl Zent; desgl. ein Viertel von Allendorf und Hasselbach bei Merenbergl, an den Dörfern Eufingen (U-) und Dauborn mit der (Gerichts)folge derer von Selters zu dem geschworenen Montag, an Dorf und Hofgericht zu Kaltenholzhausen, an Fachingen und Birlenbach und an den Zehnten zu Heringen. Sie verkaufen dem Grafen Philipp ferner ein Viertel an Löhnberg mit Zubehör - was zudem an den Grafen von Nassau-Saarbrücken verpfändet ist, kann Graf Philipp einlösen und erblich behalten - und an Camberg, Weilnau und Wehrheim; ferner ein halbes Viertel an Rosbach in der Wetterau bei Friedberg und dazu ihre Gerechtigkeit an Burg und Ort Ellar mit allen zugehörigen Kichspielen, nämlich den Hundanger, Salzer, Rotenhainer, Nentershäuser und Meudter Kirchspiel, und die neun zum Stuhl (uf die stoelen) gehörenden Zenten, so wie sie des Ausstellers + Vater innehatte; das Ganze mit allem Zubehör an Schlössern, Festen, Dörfern, Gerichten, Leuten, Höfen, Kirchsätzen, kleinen und großen Ge- und Verboten über und unter der Erde, Zehnten, Zinsen, Renten, Nutzungen, Gefällen, Frondiensten, Herrschaftsrechten, Feldern, Gebüschen, Wäldern, Wildbannen, Jagden, Fischereien, stehenden und fließenden Gewässern, Mühlen, Wiesen, Weiden, Äckern, Rainen, Weinbergen, Baumgärten, Früchten, Gärten, Stegen, Zöllen, Straßen, Geländen, Bergen und Tälern, Freveln, Wetten, Gefolgen, Bußen, Lagern, Atzungen, Schatzungen, Beeden, Diensten, Bauten und allem anderen. Der Kaufpreis beträgt 30000 fl., die ihnen Graf Philipp in bar und zusätzlich zu dem bezahlt hat, was er und seine Eltern bereits darauf gehabt hatten. Graf Philipp erhält über die gekauften Gütter das volle Verfügungsrecht. Sie werden ihm von den Verkäufern und deren Erben nach Landesgewohnheit und Recht auftragen; er wird in ihren Besitz eingesetzt. Die Aussteller verpflichten sich zur jederzeitigen Währschaftsleistung und zur Beschwörung und Besiegelung der mit dem Grafen zu haltenden und zu schließenden Burgfrieden. Ausgenommen von dem Verkaufe bleiben die Wohnungen und Behausungen Gottfrieds zu Camberg und Wehrheim, doch kann sich Graf Philipp hierselbst an anderer Stelle, ausgenommen auf dem Kirchplatz zu Camberg, je einen eigenen Sitz erbauen. In Weilnau soll Graf Philipp sein Viertel neben dem nassauischen Viertel abgeteilt erhalten. Mit der Mannschaft von diesem verkauften Teil und den an Hanau und andere verschriebene Lehen hat Graf Philipp nichts zu tun, die müssen die Verkäufer ausrichten und bezahlen. Fällt etwas an Mannschaft und Lehen heim, was zu diesem Teil gehört, soll der Graf seinen Anteil erhalten. Ist etwas, was zu diesem Erbkauf gehört, seit Alters und bevor Graf Philipp in den Mitbesitz der Grafschaft Diez gelangte, verpfändet, kann er seinen Anteil einlösen. Die Aussteller schwören, alle Punkte dieses Vertrags zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen, und verzichten auf die Anwendung aller geistlichen und weltlichen Mittel, Rechte, Gesetze und Freiheiten gegen den Verkauf. Geht diese Urkunde verloren, soll das dem Grafen an seinem Kauf auch nicht abträglich sein. Die Aussteller ordnen an, daß dem Grafen in dem verkauften Teil die Erbhuldigung geleistet wird. Siegel der beiden Aussteller, Werners von Eppstein, Herrn zu Münzenberg, zum Zeichen seiner zustimmung zu diesem Verkauf seines Bruders und Erzbischof Jakobs von Trier als des Lehensherrn. Da das Trierer Erstift dieses Lehen vom Reich erworben hat, soll in Zukunft die Grafschaft Diez mit allem Zubehör und in allen ihren Teilen vom Erzbischof und vom Erzstift empfangen werden, wie sie bisher vom Reich empfangen und getragen worden ist und wie sie die Herren von Katzenelnbogen und von Eppstein jeder zu seinem Teil jetzt vom Erzbischof erhalten haben.

Siegler 

Eppstein-Münzenberg, Herren, Gottfried VIII.; Eppstein-Münzenberg, Herren, Agnes, Frau Gottfrieds VIII., geb. von Runkel-Wied; Eppstein-Münzenberg, Herren, Werner; Trier, Erzbischöfe, Jakob I. von Sierck

Formalbeschreibung 

Moderbeschädigt und aufgezogen. Nur noch mit den beiden ersten Siegeln (Trier und Eppstein).

Druckangaben 

Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 449 Nr. 1152 und S. 544 Nr. 1377; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, Nr. 4801.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

vgl. Landgrafen-Regesten Online Nr. 3357

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Urkunde