Vollständige Signatur

HStAD, B 13, 192

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1440 Juni 29
Originaldatierung Originaldatierung
ipso die beatorum Petri et Pauli apostolorum
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
Abt. 9. Nr. 9,4

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Hermann [II.] Riedesel (Rietesil), Ritter, Erbmarschall zu Hessen, schließt mit den Gebrüdern Johann und Hirmann Gaugrebe und Henne von Trohe (Trahe) und dessen ehelicher Hausfrau Elsebethe in Beiwesen und mit Rate ehrbarer Leute über Erbe, Gut, Zinsen, Renten und fahrende Habe, die Rugkel Engel der Jüngere genannt Gambach hinterlassen hat: 1.) Hermann soll ein Drittel an Erbe, Gut, Zinsen, Renten, die Ruckel (Rugkil) hinterlassen hat, erhalten, die andere Partei zwei Drittel, die sie unter sich teilen können ohne Einsprache Herr Hermanns. (2) Allen Hausrat an Betten, Kannen, Pfannen, wie er in Ruckels Hofe gefunden wird, soll Hermann zu voraus haben. (3) Was Ruckel an seinem Totenbette vergeben, beschieden und begehrt hat, zu einem Testament oder für seine Seele zu geben, soll aus beider Parteien Teil zu voraus gehalten und ausgerichtet werden. (4) Der Garten vor Marburg (Marpurg) auf dem Biegen, der dem Siechenhaus vor der Stadt an dem Deutschen (Dutschen) Hause jährlich 18 Tornose gibt, den Hirmann Rietesil an Henne Gedeler, Schultheißen und Rentmeister zu Marburg, gegeben hat, soll diesem bleiben. (5) Da der Landgraf zu Lebtagen Ruckels Hermann Rietesil zu dessen Vormund gesetzt hat, und Hermann mit des Landgrafen Wissen Herrn Johann Henckemann, weltlichen Priester und Kaplan auf der Burg Marburg, gebeten hatte, Ruckels Vormund weiter zu sein und sich dessen anzunehmen, wie es ihm auch Ruckel befohlen hatte auch Herr Johann Herrn Hermann Rechnungen von allem Einnehmen und Ausgeben abgelegt hat, soll es bei der Rechnung bleiben. Er soll niemand weiter Rechnung schuldig sein.(6) Wenn Johann und Hermann Gaugrebe, Henn von Trohe und Elsebeth etwas aus ihrem Drittel verkaufen oder verpfänden wollen, sollen sie es Herrn Herman zuvor anbieten, ebenso umgekehrt Herman seinen Miterben. (7) Briefe über das Erbe soll man in eine gemeine Hand legen und jedem Teil auf sein Begehren Abschriften geben. (8) Das Erbe sollen sie, wenn es auch geteilt ist, gemeinschaftlich fordern und einander Schützen. Teidingsleute: Henne von Urff (Orphe), Heynrich von Ehringshausen (Eringishußen), Wäppner, Henne seteler, Rentmeister, und Herr Johann Henckemann, Kaplan.
Siegler Siegler
Hermann Riedesel, Johann Gaugrebe, Henne von Trohe, Heinrich von Ehringshausen, Henne Sedeler und Johann Henckemann
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament (29,0 x 52,5 cm) mit ursprünglich sechs anhängenden Siegeln (1, 3 und 6 hängen an, 2, 4 und 5 fehlen)
Druckangaben Druckangaben
Regest: Becker, Urkundenbuch, Nr. 596

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
laut Vermerk: "Nur 3 Siegel noch erhalten. 15.II.1910"

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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