913

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 913

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1444 März 13
Original dating Original dating
Datum anno Domini M° CCCC° XLIIII sexta ante Dominicam Oculi

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Schiedsspruch in der Sache des Johann (Hans) Korner und dessen Ehefrau Huse einerseits, und des Johann Eygenbrot, Bürger aus Fulda, andererseits, wegen eines Stullehens, das Martin von Lütterz (Mertin vom Lutharts) und Johann (Hans) Nüsiß dem Johann Eygenbrot verpfändet haben und weswegen die beiden Parteien nun vor das Lehngericht im Alten Hof gekommen sind. Es wird bekundet, dass das Urteil auf die Lehnsleute in Borsch (Borsa) [Ortsteil von Geisa] abgetreten worden ist, welche während einer Frist (dirfarunge) von drei Tagen und sechs Wochen Gelegenheit hatten, das Recht zu verkünden (dirlernen). Dieselben Lehnsleute von Borsch haben daraufhin Johann (Hans) von Sachsen und Johann (Hans) Jarmann gebeten, das Urteil zu fällen und Recht zu sprechen (dirfaren und derlernen und zu rechte ußsprechen). Johann von Sachsen und Johann Jarmann urteilen auf ihren Eid, den sie dem Abt von Fulda geleistet haben, dass nach Ausweis einer Urkunde des Johann [von Merlau], ehemals Abt von Fulda, kraft welcher Abt Johann der Huse den halben Teil des Lehens gegeben hat, nun Johann Eygenbrot dieses halbe Lehen dem Johann Korner und dessen Ehefrau Huse überlassen soll. Was Johann Eygenbrot durch die Nutzung dieses Lehens bereits eingenommen hat, soll er zur Hälfte an Johann Korner und dessen Ehefrau abgeben. Sollte Johann Eygenbrot von dem Lehen bereits etwas weiterverpfändet haben, darf er dieses ungefährdet zurücknehmen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Sealer Sealer
Johann von Sachsen, Johann Jarmann
Formal description Formal description
Ausfertigung, Papier, zwei auf der Rückseite aufgedrückte Papiersiegel (Reste)

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