2354
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 2354
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1764 Oktober 19
Originaldatierung
Originaldatierung
Blanckenaw 19ten 8bris anno 1764
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass es 1764 Oktober 13 in Herbstein vor der zuständigen Kommission (Actum coram comissione Herbstein den 13ten 8bris 1764), bestehend aus Forstrat Thomas und Amtsvogt Dotter von Herbstein einerseits sowie Amtsvogt Hergnet von Blankenau als Deputiertem der Propstei Blankenau andererseits, im Zuge der Grenzregulierung zur Klärung der strittigen Jagdrechte zwischen der Propstei und der Freiherren von Riedesel im Gebiet Herbstein gekommen ist. Beteiligte der Kommission waren als Kommissare auf Seiten Blankenaus neben Amtsvogt Hergnet auch der Propsteijäger Karl Howeyl, auf Seiten der Riedesel Amtsschultheiß Habicht aus Engelrod (Engelroth) [Gem. Lautertal im Lkr. Vogelsberg], Oberjäger Köhler aus Dirlammen [Gem. Lautertal im Lkr. Vogelsberg] sowie die riedeselischen Jäger und Förster Johann (Hannes) aus Hopfmannsfeld (Hoppmannsfeld) [Gem. Lautertal im Lkr. Vogelsberg] und Marquard aus Eichenrod (Eichenroth) [Gem. Lautertal im Lkr. Vogelsberg]. Zur Klärung der Grenzen der Jagdbezirke der beiden Herrschaften haben die genannten Kommissare die in der Urkunde genau beschriebenen Reviere gemeinsam beritten. Die Parteien haben sich mittels eines Gutachtens zum Nutzen der Propstei Blankenau dahingehend verglichen, dass es künftig verboten sein soll, entlang der Grenze dort zu jagen, wo Grenzsteine Grundstücke in Privatbesitz (koppel privative) anzeigen, denn so sei es auch schon bei der früheren Verpfählung der Grenze festgelegt worden. Den Bestimmungen des früheren Vergleichs ist außerdem hinzugefügt worden, dass 1. zur Hegezeit eine angemessene Hege des Jagdwilds betrieben werden soll; 2. nach Waidmannsbrauch krankes oder angeschossenes Wild über die Grenzen hinweg weiterverfolgt werden darf (wildfolge). Außerdem sind Schäden, die dadurch entstanden sind, dass auf den Gebietsgrenzen stehende Bäume gefällt wurden, in Augenschein genommen worden. 3. Der Holzeinschlag (holtzfolge) von beiden Seiten wurde dahingehend geregelt, dass Bäume, die nach dem Fällen über die Grenzen ragen, derjenigen Seite zuzurechnen sein sollen, wo der Baum mit seinem Stamm ursprünglich stand; 4. Falls jemand zum Schaden der anderen Seite zukünftig einen Baum fällen sollte, soll dieser Baumfrevler nach beiderseitiger Besichtigung des Schadens bestraft werden. - Es wird bekundet, dass die genannten Abmachungen zwischen der Propstei und den Freiherren von Riedesel von Seiten der Propstei als Oberjagdherr vom Abt und Bischof von Fulda gebilligt worden sind, nachdem es schon 1764 Oktober 10 in Herbstein zu mündlichen Vorherhandlungen in dieser Sache mit dem Abt gekommen war. Die bevollmächtigten Kommissare sind außerdem aufgefordert worden, durch ihre Unterschriften diesen Vergleich zu legitimieren, um den Vergleich dann mit den Bevollmächtigten der von Riedesel endgültig abzuschliessen. Ausstellungsort: Blankenau. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. Seite, Rückseite)
Unterschriften
Unterschriften
(Lotharius freiherr von Hohenfeldt domcapitular zu Fulda et pro tempore probst manu propria)
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, unbesiegelt
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Auf S. 1 findet sich ein ausführliches Regest von späterer Hand, das den Inhalt dieses Vergleichs wiedergibt.
Die Datierungszeile findet sich nach der Unterschrift.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Original | Original | Detailseite anzeigen | ||
| Nutzungsdigitalisat | JPG |
|
Detailseite anzeigen |
Digitalisate öffnen