Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 2109

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1709 Mai 16
Originaldatierung Originaldatierung
Geschehen Poppenhausen den 16ten Maii anno 1709

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Friedrich Heinrich von Mansbach auf Wüstensachsen bekundet für sich und seine Erben, dass er an Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, seinen Lehnsherrn, seine inner- und außerhalb des Pfarrbezirks von Poppenhausen gelegenen Güter, die er teilweise vom Kloster Fulda zu Lehen trägt, die ihm teilweiss selbst gehören und die er teilweise von seinem Vater Johann Friedrich von Mansbach geerbt, aber auch durch Tausch erworben hat, verkauft hat. Zu diesen Gütern gehören ein Rittersitz und andere Gebäude sowie alle Rechte und alle Einnahmen. Mit diesen Gütern hat Friedrich Heinrich auch die bereits ausgesäte Winterfrucht verkauft sowie das Viehfutter (fütterung) und die Zugtiere mit Ausnahme des Futters und der Tiere, die er für sich selbst behalten hat. Dazu gehört auch das gesamte Hausgeschirr (breugeschirr), Wagen und Pflüge. Friedrich Heinrich bestätigt, dass er von der fuldischen Rentkammer für diese Güter die Kaufsumme von 41057,5 Gulden rheinischer Währung in bar laut der Schuldverschreibung erhalten hat. Davon sind 20000 Gulden harte Sorten Geldes gewesen, außerdem 100 Dukaten in Gold, die er an seine Tochter Juliana von Mansbach, Witwe von Salzburg, als Schlüsselgeld weitergegeben hat. Friedrich Heinrich weist dem Kloster den genannten Besitz ohne weitere Einschränkungen nach den Angaben des Erbregisters zu. Die Zusammensetzung des Besitzes ist durch den fuldischen Kommissar überprüft und für rechtmäßig erklärt worden; Friedrich Heinrich weist das Kloster daraufhin in den Besitz ein. Die Untertanen auf den verkauften Gütern werden von ihren Friedrich Heinrich geschworenen Eiden entbunden und angehalten, künftig in gleicher Weise dem Kloster zu gehorchen. Friedrich Heinrich versichert bei seiner adligen Ehre, dass die genannten Güter weder verpfändet, noch verkauft oder mit Schulden belastet sind; die Untertanen sind lediglich mit der Steuer, die an die Matrikel der Ritterschaft für Einquartierungen geht und die nach kaiserlichem Recht der fränkischen Ritterschaft zusteht, belastet. Weiterhin verpflichtet er seine Erben, sich an diese Abmachungen zu halten und leistet durch die Verpfändung gegenwärtiger und künftiger Güter und mittels Eid Währschaft. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Poppenhausen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Unterschriften Unterschriften
(Friederich Heinrich / von Mannsbach uff / Wüstensachsen propria)
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, ein mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel in Holzkapsel
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 7, Nr. 166

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Als Schlüsselgeld wird ein Geschenk für eine Tochter oder Ehefrau eines Verkäufers bezeichnet, das ein Käufer beim Kauf eines Hauses für die symbolische Übergabe der Schlüssel bzw. des Haushalts gibt.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Original Detailseite anzeigen
Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden Detailseite anzeigen