Vollständige Signatur

HStAD, B 5, 798

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1558 August 30

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Friedberg, Burg: Johann Brendel v. Homburg der Ältere, Burggraf, Johann v. Walderdorff (Wallendorf), Amtmann zu Vilmar, Walter v. Praunheim (Pfraum-), Amtmann zu Steinheim, Konrad Löw (Lewe) v. Steinfurth, Johann Ruprecht v. Büdingen, Burggraf und Amtmann zu Gelnhausen, Adam Wais v. Fauerbach, Bernhard Riedesel, kurmainzischer Haushofmeister, Hartmann v. Bellersheim (Belders-), Amtmann zu 'Honigen' [Hungen?], Marquard v. Hochweisel (Hoheweyssel), Heinrich Riedesel, Faut zu Germersheim, Johann Oyger Brendel v. Homburg, kurmainzischer Amtmann auf dem Eichsfeld, Harmann v. Cronberg und Quirin v. Carben, Regimentsburgmannen der Burg Friedberg, bekunden, daß sie sich 'wider von newem zusammen gethonn und (...) vereyniget' haben [d. h. eine neue Regimentsordnung errichtet haben]. [1] Wenn künftig einer von ihnen an Leib und Gut oder seine Angehörigen mit Gefangenschaft bedroht oder in anderer Weise widerrechtlich belangt würde, sollen alle anderen in der Burg zusammenkommen und über ihr Vorgehen beratschlagen. [2] Wenn unter den Burgmannen ein Streit entsteht, dann soll dies beim nächsten Regimentstag angezeigt und vom Burggrafen eine gütliche Einigung herbeigeführt werden. Wenn sich beide Teile nicht vergleichen wollen, sollen Burggraf und Regiment einen mehrheitlichen Schlichtungsspruch abgeben; wer diesem Entscheid nicht nachkommt, soll kein Burgmann mehr sein. Mit der Schlichtung sollen aller Haß und Feindschaft beendet und die Freundschaft unter den Parteien wieder hergestellt sein. [3] Gerät ein Burggraf, Regiments- oder gemeiner Burgmann mit der Burg in Streit, dann soll er je zwei Mitglieder aus dem Regiment und aus den gemeinen Burgmannen auswählen, die dann einen Vergleich herbeiführen sollen. Wenn diese vier auch in Streit geraten, dann sollen sie einen Obmann aus dem Rheinischen Ritterkreis nehmen, etwa aus Oppenheim, Nierstein oder dem Ingelheimer 'Rittergrundt'. Nach Möglichkeit sollen die Einzelheiten des Streits nicht 'ausgebreit' werden, sondern vom Regiment stillschweigend behandelt werden. [4] Jeder Burggraf, Baumeister oder Zwölfer soll nach seiner Wahl im Regiment Gelübde und Eid ablegen und einen besiegelten Brief darüber ausstellen. [5] Es sollen nur Personen als Regimentsburgmannen aufgenommen werden, die in folgenden Bezirken wohnen und leben: Ortenberg, Büdingen, Gelnhausen, Aschaffenburg, Hanau, Frankfurt, Kassel, Wiesbaden, Reifenberg, Weilburg, Wetzlar (-flar), Gießen, Buseck (Busagk). [6] Wenn einer der in Hessen geborenen und mit den Pfarr- und Gotteslehen belehnten Geistlichen zum Schaden der Burg wider die Bestimmungen seines Reversbriefs verstößt, sollen solche Personen künftig nicht mehr angenommen werden.[7] Niemand aus ihren Reihen soll gestatten, daß ein Fürst, Graf oder Herr als Burgmann oder Schirmherr aufgenommen oder zugelassen wird. Die Verhandlungen im Regiment sollen offen geführt und [8] diese Ordnung soll mit Verschwiegenheit behandelt und 'bey dem regiment behaltenn' werden.
Siegler Siegler
die Aussteller
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausf., Perg. 13 anh. S., 1 in Holzkapsel gut, 2 leicht besch. u. verbl., 3 besch. u. verbl., 4 in Holzkapsel, 5 gut, 6 in Holzkapsel, besch., 7 in offener Holzkapsel, besch., 8 besch., 9 Rest in Holzkapsel , 10-12 besch. u. verbl., 13 nur Rest.

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Bestellnummer: A 3, Nr. 111/750

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Urkunde Detailseite anzeigen