1398
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1398
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1507 Dezember 29
Originaldatierung
Originaldatierung
Gescheen uf Mitwochen nach der unschuldigen kynnder tag nach Cristi unnsers lieben Herrn gebunt [!] funfftzehenhundert unnd in dem achtenn iare
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Heinrich (Heintz) von der Tann bekundet für sich und seine Erben, dass seine Vorfahren und verstorbenen Eltern dem Abt von Fulda als Lehnsherren und Landesfürsten ihrer Burg Tann zwei besiegelte Urkunden die Burg betreffend ausgestellt haben. Die erste beginnt mit (Wir Fridreich) und datiert von 1405 (nach Cristi geburt viertzehenhundert iare darnach in dem funfften iare), die zweite fängt mit (Ich Enngelhart) an und datiert von 1418 Juni 2 (anno Domini millesimo virhundert decimo octauo feria quinta ante Bonifatii [Juni 5]). Diese Urkunde enthält unter anderem einen Artikel, nach dem alle männlichen Erben der von der Tann, sobald sie das 15. Lebensjahr erreicht haben, dem jeweiligen Abt von Fulda die Gelübde und Eide [ablegen] und dies beurkunden sollen. Da Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, ihn aufgefordert hat, ihm gegenüber die Gelübde, Eide und Verschreibung zu erneuern, und Heinrich sich zu dieser Verpflichtung bekennt, hat er für sich und seine Erben Abt Johann, seinen Nachfolgern und dem Kloster mit Handgeben die Treue gelobt und mit erhobenen Fingern bei Gott und den Heiligen geschworen. Er gelobt und beschwört mit dieser Urkunde, die zwei genannten Urkunden, über deren Inhalte er sich bewusst ist (ein gut wissenns habe), stets in vollem Umfang, soweit es ihn betrifft, zu beachten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Rückvermerk
Rückvermerk
1. Rückvermerk [16. Jahrhundert]: (Heintzen von der Thann briff uber offenung und ander pflichte lut der alten verschribung). 2. Rückvermerk [16./17. Jahrhundert]: (No(ta) 1. Landsfürst umb (?) Lehnsh(err) des schloß zur Thann; 2. Söllen die 15 Jahr allt den Burgfrieden schwern).
Siegler
Siegler
Heinrich von der Tann
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Die Urkunde von 1405 ist im Bestand Urk. 75 nicht enthalten. Die Urkunde von 1418 Juni 2 hat die Signatur Nr. 753. In der Urkunde geht es aber nicht um Lehnseide und die Öffnung der Burg, sondern es wird ein Streit zwischen dem Abt von Fulda und den von der Tann über Angriffe von der Burg Tann aus beigelegt. Diese Urkunde wurde von den von der Tann, darunter Engelhard von der Tann, auch beschworen; laut einem Passus gegen Ende der Urkunde haben auch die zukünftigen Herren von der Tann die in der Urkunde getroffenen Vereinbarungen zu beschwören. Eine Altersangabe für die Söhne der von der Tann findet sich in der Urkunde nicht.
Der Rückvermerk der Urkunde aus dem 16. Jahrhundert weist darauf hin, dass es bei den von Heinrich von der Tann zu beschwörenden Urkunden um die Öffnung der Burg und andere Pflichten geht. Im 16./17. Jahrhundert wurde noch näher spezifiziert, dass zum einen der Abt von Fulda Lehnsherr der Burg Tann ist und zum anderen die von der Tann, die das 15. Lebensjahr erreicht haben, den Burgfrieden schwören sollen.
Hinweis zur Datierung: Wenn als Jahresanfang Weihnachten (Dezember 25) angenommen wird, ist das Datum 1507 Dezember 29 richtig. Wenn das Jahr mit dem 1. Januar angefangen hat, müsste die korrekte Datierung der Urkunde 1509 Januar 3 lauten.
Repräsentationen
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