HHStAW Bestand 20 Nr. U 30

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Dekan und Kapitel des Stifts Diez, Trierer Diözese, bekunden, daß sie die Streitsache mit Herrn Erwin von Schwabach ('Swop-'), ihrem Mitkanoniker, folgendermaßen gütlich beigelegt haben. Erwin kann den St. Georgsaltar in ihrem Stift, der durch Tod oder Verzicht des + Heinrich genannt Kreuch vakant ist, seinem Blutsverwandten, dem Kleriker Gottfried genannt Leßhe, verleihen, der als ständiger Kaplan des Altars alle Güter, die zur Zeit des letzten Inhabers dazugehörten, besitzen soll. Dazu soll er nach dem Tode des Erwin die Hälfte von dessen Gütern zu Eschhofen ('Eßirshouen') auf Lebenszeit innehaben. Die andere Hälfte soll dem Stift zu Diez zu fünf Präsenzen zustehen, die unter die Kanoniker und Gehilfen des Stifts zum Seelenheil des Erwin und aller seiner Vorfahren gleichmäßig auszuteilen sind, und zwar soll am Jahrtag des Erwin, der im Stift mit Vigilien von 9 Lektionen und der Totenmesse andächtig zu begehen ist, zur Präsenz 1 Malter Weizen und in der Oktav jenes Jahrtags, an der das Gedächtnis des Erwin, seiner Vorfahren und aller verstorbenen Gläubigen in gleicher Weise zu begehen ist, als Präsenz 1 Malter Korn Diezer Maß gegeben werden. Was aus den Gütern zu Eschhofen über die 2 Malter hinaus aufkommt, soll in drei Präsenzen aufgeteilt werden, von denen eine am Fest der heiligen Katharina (= November 25), die andere am Fest der heiligen Elisabeth (= November 19) und die dritte am Fest des hl. Adelphus (= August 29) gegeben werden soll. An jedem dieser Feste soll feierlich auf der Orgel gespielt werden ('cantabitur in organis'). Falls jener Gottfried in den Laienstand tritt ('laycaverit') oder auf den Altar verzichtet oder wenn er stirbt, soll dessen Hälfte der Güter zu Eschhofen mit allem Recht ('cum omni jure et dominio'), das Erwin daran hatte, auch auf das Stift zu den in obiger Weise zu verteilenden Präsenzen übergehen. Der von jenem Erwin zuletzt bewidmete Altar soll in der Form erhalten bleiben, wie er von ihm eingerichtet und bewidmet ist, außer daß von der Hälfte des Weingartens zu Heistenbach, die Erwin nach seinem Tode dem Altar zuwies, künftig nur die Hälfte, also ein Viertel des ganzen Weingartens, dem Altar und das andere Viertel nach dessen Tode dem Stift gehören soll. Der Wein dieses Viertels soll mit Ausnahme dessen, was zur Kultur des Teils nötig ist, durch den Kämmerer des Stifts unter die Kanoniker und Gehilfen des Stifts zur Fastenzeit ('tempore quadragesimali') verteilt werden, indem vom Mittwoch nach Estomihi an ('incipiendo in die cinerum') täglich, solange der Wein reicht, jeder Person zu allen Horen ein Doppelmaß ('duale') gegeben wird; an jedem Tag soll nach der Komplet die Prozession zum Grab jenes Erwin gehen und dort sein Gedächtnis, wie üblich, begehen. Erwin soll die beiden Altäre auf Lebenszeit bei Vakanz verleihen. Danach soll der Dekan den St. Georgsaltar und der Scholaster des Stifts den andern Altar verleihen, und zwar nur einem tauglichen Priester ('sacerdoti'). Erwin soll den St. Georgsaltar persönlich vom bevorstehenden 24. Juni an das Jahr hindurch bedienen und danach ihn durch einen tauglichen Priester, den er nach seinem Belieben bei sich im Hause oder außerhalb des Hauses halten soll, solange versehen lassen, bis der vorgenannte Gottfried, Kaplan des Altars, zum Priester geweiht ist. Erwin soll innerhalb eines Jahres nach Datum dieser Urkunde dem Stift 1/2 Mark Einkünfte kaufen, die Erwin solange aus seinem Beutel ('bursa') geben soll, bis er sie an einem sicherem Ort gekauft hat. Davon sollen je 3 Schilling am Fest des heiligen Märtyrers Georg (= April 23) und am Fest des heiligen Nikolaus (= Dezember 6) unter die Kanoniker und Vikare als Präsenz verteilt werden. In der Vigil dieser beiden Feste soll nach der ersten Vesper der Chor mit dem Responsorium oder der Antiphon vor den Altar des betreffenden Tagesheiligen gehen, und dann soll Erwin ein Viertel fränkischen Weins ('vini franconici'), solange er lebt, aus seinem Beutel oder Keller spenden. Nach dessen Tod sollen die 2 Viertel von den Kaplänen jener Altäre gegeben werden. Erwin kann, wenn die Not ihn dazu zwingt, alle seine vorgenannten Güter verkaufen oder verpfänden. - Siegel des Stifts, des vorgenannten Erwin und der Herren Hertwich, Scholasters des Stifts Limburg, Heinrich von Nassau und Rupert von Lohrheim ('Larheym'), Ritter. Erwin anerkennt diese mit Rat seiner Freunde getroffene Vereinbarung und verspricht ihre Einhaltung.

Datierung 

1328 Juni 15

Originaldatierung 

Actum et d. 1328, ipso die beatorum Viti et Modesti martirum

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament von der Hand den Limburger Notars Heinrich von Alsfeld. Von den fünf Siegeln hängt nur noch das 4. (des Ritters von Nassau) an. - Rückvermerk (um 1500): 'Iste littere spectant ad altare, sancti Georgii collegii Dyczensis'. Rückvermerk des 16. und 17. Jh. - Kopie, Papier (18. Jh., von Ausfertigung) W 20, Kopiar III

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift Diez, Nr. 366

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde
Detailseite Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993)