290

Complete identifier

HStAD, B 3, 290

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1429 Januar 27

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Am 27. Januar 1429 waren in der Gemarkung des Dorfes Erfelden beim Hohlen Galgen, dort wo man gewöhnlich Landgericht zu halten pflegt, in Gegenwart des unten genannten Notars folgende Männer versammelt: Hermann v. Rodenstein, Hans v. Asbach gen. v. Rodau, Konrad v. Grebenroth, Hans Wallbrunn, Gilbrecht Rabe von Frankfurt, Johann v. Michelfeld, Hans, Knecht des Adolf Franke (?), Henne v. Gernsheim, Johann v. Reinheim und Kunz v. Biebesheim, dazu die zum Gericht zusammengerufenen Schöffen Bechtolf v. Erfelden, Schultheiß, Wenz Plock von Erfelden, Heinz Kalb von Poppenheim, Hartmann vom Bensheimer Hof, Werner Kalb von Riedhausen, Klaus Nikolaus vom Hainer Hof (Heyne), Henne v. Dornheim, Nolte v. Wolfskehlen, Jakob Ruß von Goddelau, Henne Wickert von Krumstadt, Peter Morser von Wasserbiblos, Gottfried (Gotze) v. Stockstadt und Heinrich Kraft von Biebesheim, Schöffen. In Gegenwart Graf Philipps v. Katzenelnbogen und seiner Freunde einer- und Johanns v. Wolfskehl und seiner Freunde andererseits führte Hermann v. Rodenstein im Namen Graf Johanns v. Katzenelnbogen gegenüber den Schöffen aus, dass sie am letzten besessenen Gerichtstag und auch öfters an anderen Gericht(sort)en und seit langen Jahren gewiesen hätten, dass Graf Johann v. Katzenelnbogen und seine Vorfahren oberste Herren des Gerichtes über Hals und Haupt seien, befugt, hohe und niedrige Gebote und Verbote zu setzen und zu erlassen. In dieser Sache habe er bereits auf dem letzten Gerichtstag im Namen Graf Johanns gefragt, und zu Urteil gestellt, ob aus den genannten Gründen Graf Johann und ein jeder Katzenelnbogen Graf und sonst niemand das Gericht zu ge- und verbieten habe (Vgl. Nr. 3392). Er wiederhole jetzt diese Frage und ersuche die Schöffen um Weisung. - Diese erklären nach Beratung durch Kraft v. Biebesheim, wenn eine der beiden Parteien Urkunden zu dieser Sache vorzeigen und verlesen lassen wolle, dann möge sie es zur Unterrichtung der Schöffen tun; sei das nicht der Fall, würden sie ihren Spruch gemäß der Überlieferung von ihren Eltern und Vorfahren her und nach dem, was sie an einigen Landgerichten und von vielen ehrbaren Leuten und Angrenzern (umbstoßern) erfahren hätten abgeben. Darauf bestieg Hans v. Wolfskehl sein Pferd und ritt ohne Antwort hinweg, während Hermann v.n Rodenstein sprach, dass er sich im Namen seines Herrn an ihrem Spruch genügen lassen wolle. Darauf wiesen die Schöffen, dass Graf Johann v. Katzenelnbogen und ein jeder Graf v. Katzenelnbogen oberster Herr des Gerichtes über Hals und Haupt ist, befugt, Gebote und Verbote, hoch und niedrig, zu machen, jedoch unbeschadet der dem genannten Hans v. Wolfskehl gehörenden zwei Teile an den Bußen. - Hierüber erbat Hermann v. Rodenstein das vorliegende Instrument
Sealer Sealer
Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Konrad Spengler, Klerikers des Mainzer Bistums, mit der Bemerkung, dass dieses Instrument zwar nicht von seiner Hand geschrieben, der obige Vorgang aber in seiner Gegenwart geschehen ist
Formal description Formal description
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Hohler Galgen, moderbeschädigt; Etwa gleichzeitige Kopie Staatsarchiv Marburg, K: Kopiar 345, Kop: (15. Jh:) Staatsarchiv Darmstadt Hohler Galgen, Kop: (16. Jh:) Staatsarchiv, Darmstadt K. Weistumsbuch fol. 50; Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 120
Printing specifications Printing specifications
Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3405

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Original Urkunde Show details page