Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 924

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1447 April 24
Originaldatierung Originaldatierung
Acta fuerunt hec Herbipoli in domo residencie mee anno a nativitate Domini millesimo CCC°XL° septimo indictione decima die vero Lune vicesima quarta mensis Aprilis hora meridiei vel quasi

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Gerhard (Gerardus) Spade, Kleriker der Diözese Verden, Notar kaiserlicher Autorität, gibt dem Archidiakon von Fulda im Dom von Würzburg und den Dekanen von Rasdorf und Hünfeld in der Diözese Würzburg bekannt, dass Nikolaus Volrat, Dekan von St. Johann in Haug vor den Mauern von Würzburg stellvertretend für seine Mitexekutoren dem Ludwig Til, Kanoniker von St. Johann in Haug vor Würzburg und Prokurator des Hermann [von Weilnau], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde des Baseler Konzils mit der Klausel (quatinus vos vel duo aut unus vestrum per vos vel alium seu alios etcetera) vorgelegt hat. Nach der Präsentation und Rezeption der Urkunde hat Ludwig Til wegen der Entfernung Fuldas von der Stadt Würzburg und der unsicheren Straßen gebeten, dem Abt die Verhandlung in Würzburg zu erlassen und ihm Prälaten in der Nähe zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Daher beauftragt Nikolaus nun den Archidiakon und die Dekane von Rasdorf und Hünfeld als Subexekutoren mit der Untersuchung und Entscheidung und überträgt ihnen die vollen Rechte. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Würzburg. Inserierte Urkunde von 1435 Dezember 25: Das Basler Konzil beauftragt die Dekane von St. Johann in Haug bei Würzburg, von St. Batholomäus in Frankfurt, von St. Severi in Erfurt in der Diözese Mainz, [Hermann von Buchenau], Abt von Fulda, und den Konvent von Fulda, die sich über die durch Nachlässigkeit ihrer Vorgänger und Angriffe durch weltliche und geistliche Personen verloren gegangene Güter, Einnahmen und Rechte beschwert haben, wobei insbesondere gegen eine Urkunde Papst Innozenz VI. mit dem Incipit (Ad reprimendas) und die Karolina des Konstanzer Konzils verstoßen wurde, in ihren bisherigen Besitzstand zu versetzen. Das Konzil gestattet den Konservatoren, zu zweit, allein oder durch beauftragte Subexekutoren vorzugehen, gegen Widerstände mit Kirchenstrafen vorzugehen, die nötigen Zeugen, auch durch öffentliche Ladung, vorzuladen; wenn die Ladung nicht sicher überbracht werden kann, kann auch in der Nachbarschaft geladen werden; auf Antrag von Abt und Konvent durchgeführte Ladungen müssen persönlich erfolgen; Appellationen haben keine aufschiebende Wirkung; Bestimmungen Papst Bonifatius VIII. über diese Materie sind außer Kraft gesetzt, insbesondere das Verbot, jemand ohne ausdrückliche päpstliche Autorisierung zu exkommunizieren. Ausstellungsort: Basel. (Datum Basilee octavo Kalendas Ianuarii anno a nativitate Domini millesimoquadringentesimotricesimosexto). Iustis supplicum votis. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Zeugen Zeugen
Johann Anger, Kanoniker von Neumünster in Würzburg
Konrad Edam, Johann Schrotenbach, Bürger der Stadt Schweinfurt
Siegler Siegler
Dekan Nikolaus Volrat [mit dem Siegel des Propstes von Zofingen, Diözese Konstanz]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel, Notarszeichen

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Innozenz VI. [1352-1362].
Bonifatius VIII. [1294-1303].
Nikolaus Volrat war zeitweise auch Propst des Kollegiatstifts St. Mauritius in Zofingen, vgl. Bünz, Stift Haug, S. 857.

Repräsentationen

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