1884
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1884
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1659 Mai 19
Originaldatierung
Originaldatierung
So geschehen Brückenaw den 19ten Maii anno 1659
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass es zwischen Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda sowie Stadt und Amt [Bad] Brückenau einerseits und Oberstleutnant (obristleuttenant) Friedrich (Friderich) von und zu der Tann andererseits zu einem Vergleich über Streitigkeiten in den vier Ortschaften Römershag (Römershaag), Geroda (Gerodt), Halb-Mitgenfeld [heute: Mitgenfeld] und Riedenberg gekommen ist. Zu diesem Zweck wurde am 1659 Mai 13 in [Bad] Brückenau eine Zusammenkunft und mündliche Unterredung abgehalten. Dazu abgeordnet waren fuldische Räte, der Kanzler und der Amtmann von Steinau an der Haun, Wilhelm Ignatius Schütz, Doktor der Rechte. Friedrich von und zu der Tann wurde durch seinen Bevollmächtigten Johann Burkhard (Burchhardt) Reinecker, Lizentiat der Rechte, vertreten. Folgende Punkte fanden in diesem Vergleich Klärung: [1.] Friedrich von und zu der Tann hat sich über die Ladung von Bewohnern der vier Orte durch den fuldischen Zentgraf und dessen Landknecht vor das Zentgericht in [Bad] Brückenau beschwert. Dies sei auch bei kleinen und vernachlässigbaren Vergehen geschehen und schränke seine Rechtsgewalt ein, die er in diesen Orten als Vogt ausübe. Das Gericht habe bereits früher diese Sache gerügt und darauf verwiesen, dass er laut Kaufbrief dort das Vogteirecht ausübe, das Kloster Fulda jedoch die peinliche Gerichtsbarkeit. Daher seien seine Untertanen vom Zugriff des Zentgerichts zu befreien, was jedoch andererseits immer wieder vom Kloster bestritten wurde. Es wird beschlossen, dass die Untertanen Friedrichs fortan nicht mehr durch den Landknecht vor das Zentgericht zitiert werden dürfen, sondern nur durch den tannischen Vogt in Römershag. In Abwesenheit dieses Vogts bedarf es der schriftlichen Zustimmung der von und zu der Tann zur Sendung von Untertanen vor das Zentgericht in Brückenau, doch soll man die Untertanen dann auch nachdrücklich auffordern, dorthin zu Gericht zu gehen. Beim Kloster Fulda bleibt aber wie von alters her die Jurisdiktionsgewalt über die vier hohen Rügen. Bei solchen schweren Vergehen besitzt jedoch die Herrschaft von und zu der Tann das Recht der Ergreifung [captur] und Überstellung der Täter an das Zentgericht, worauf die Zentschöffen und der Landknecht entsprechend vereidigt werden. Der Landknecht hat sich weiterhin um die zentbaren Untertanen der tannischen Herrschaft zu bemühen und darf für seine Dienst von ihnen die ihm zustehende Brotgebühr (brodtgebür) verlangen. [2.] Über das Hut- und Treibrecht der Gemeinde Werberg [Rhön] im Eichenholz, genannt zu den vier Eichen, wurde folgendermaßen entschieden: Zwar hatte sich die Herrschaft von und zu der Tann gegen dieses Recht der Gemeinde gewandt, weil es schon vor der Privilegierung durch die fuldische Herrschaft abgewiesen worden war. Friedrich von und zu der Tann hat nun jedoch bis auf eine Restforderung von 1000 Gulden alle Forderungen gegen die Gemeinde und das Kloster fallen gelassen und versprochen, das genannte Recht der Gemeinde zu respektieren. [3.] Wegen einiger strittiger Zinsen, die jährlich anteilig an beide Seiten aus Geroda fallen, ist entschieden worden, die bisher gültige Regelung nach Durchsicht des von 1622 bis 1632 reichenden Zinsregisters, das auch die von und zu der Tann berücksichtigt, aufrechtzuerhalten. [4.] Das Kloster Fulda bringt vor, dass es neulich sein Viertel Pfand, das es an Amt und Stadt [Bad] Brückenau besaß, eingelöst hat. Zu diesem Pfand gehören auch sechs Untertanen in Riedenberg, die damit zu Angehörigen des Klosters geworden sind. Dagegen hat Friedrich von und zu der Tann Klage erhoben, weil er der Meinung ist, dass nur entsprechende Zinsen, nicht aber Personen (individuo) dem Kloster gehören. Diese Zinsen will er jederzeit von seinen Dienern erheben lassen und jährlich dem Kloster weiterleiten. Beide Seiten verständigen sich auf diese Regelung. [5.] Über die anteilig (ex parte) für die Gemeinde Breitenbach (Breydenbach) gültige Hutgerechtigkeit, die laut eines 1598 ergangenen Urteils Bestand hat, vergleicht man sich folgendermaßen: Es soll bei den Abmachungen, wie sie mit dem Kloster Fulda 1545 abgeschlosssen wurden, bleiben. Die Erstattung von Unkosten wegen des Viehtriebs (trifft) gegenüber den Breitenbachern geschieht aus Gutwilligkeit. Das Kloster Fulda übernimmt auch die Schirmgerechtigkeit über diesen Ort; Friedrich von und zu der Tann bleibt hingegen von dieser Pflicht befreit. [6.] Friedrich von und zu der Tann erklärt, dass er die Gemeinden Mitgenfeld und Schondra wegen des Hutrechts für die Schafe auf dem Schwarzenberg nicht beeinträchtigen wird, jeodch unter der Auflage, dass ihm und seinen Untertanen durch den Durchtrieb der Tiere kein Schaden entsteht. Einverstanden zeigt er sich hingegen mit den Regelungen in Bezug auf die Koppelhut. [7.] Zum Streit ist es über die Frongelder aus einem Zunfthof der tannischen Untertanen in Geroda (Geroth) gekommen. Um das althergebrachte Verfahren (emolumentum) weiter bestehen zu lassen, einigt man sich darauf, die Abgaben in Naturalien (in natura) abliefern zu lassen und dem Kloster einen Teil davon zu geben. [8.] Verhandelt wurde über die Jurisdiktionsgewalt der von und zu der Tann über die Zins- und Lehnsleute im Amt [Bad] Brückenau, auch solche, die Lehnsleute des Klosters Fulda sind. Zukünftig soll bei Streitigkeiten, die daraus entstehen, dass man die Verlängerung fälliger Zinszahlungen verweigert, der Amtsherr von Brückenau zu Rate gezogen werden oder, gemäß dem Würzburger Vertrag, die fuldische Kanzlei um Amtshilfe gebeten werden. Sollte es dabei zu einem Streitfall (actus) kommen, der ein tannisches Lehen betrifft, so soll das dem Diener und dem Junker der von und zu der Tann in Römershag angezeigt werden. [9.] Ansonsten lässt man es für alle sonstigen Punkte bei den alten Übereinkünften bzw. den Maßgaben des Würzburger Vertrags bewenden. [10.] Hinsichtlich der Bettmiete (bettgelt) des Landknechts während der Kirchweih in Geroda, das Fischwasser an der Sinn (Sina) in Riedenberg sowie des strittgen Ackers bei den Hohen Erlen wird festgestellt, dass dies im Besitz Friedrichs von und zu der Tann bleibt bzw. ihm dieses Recht gelassen wird. [11.] Abschließend vergleichen sich die Stadt [Bad] Brückenau und Friedrich von und zu der Tann dahingehend, dass die Stadt ihm laut einer Verpflichtung jedes Jahr 200 Gulden einschließlich fünf Prozent Zins zukommen lässt. Tannische Güter, die jedoch in Händen von Bürgern der Stadt sind, sollen als solche ausgewiesen und beigebracht werden; darauf liegende Schulden (onera) sollen ihm erstattet werden. Friedrich von und zu der Tann verzichtet jedoch gegenüber der Stadt um des lieben Friedens willen (amore pacis) auf weitere Forderungen. Zudem verbleibt bei ihm das Recht des Weinausschanks (weinschanckh) in Römershag. Ankündigungen der Unterfertigung und der Siegel. Ausstellungsort: [Bad] Brückenau. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. Seite, Rückseite; Siegel: Avers, Lacksiegel)
Unterschriften
Unterschriften
(Joachimus abbas manu propria, Friedrich von Tann manu propria)
Siegler
Siegler
Abt Joachim, Friedrich von der Tann
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel, Lacksiegel
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Die vier hohen Rügen bezeichnen die vier Kapitalverbrechen Mord, Raub, Brandstiftung und Notzucht.
Repräsentationen
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