U 241 a

Vollständige Signatur

HHStAW, 74, U 241 a

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1321 April 25
Originaldatierung Originaldatierung
D. in die Marce (!) ewangeliste anno domini Mo CCCo vicesimo primo

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Bruder Wigand, Abt, und der Konvent des Klosters Marienstatt (de loco sancte Marie), Cistercienserordens Kölner Diözese, bekunden, daß zwischen ihnen einerseits und dem Komtur und den Brüdern des Deutschordenshauses in Mainz (ordinis sancte Marie Teutonicorum domus in Moguntia) wegen der Pfarrkirche in Blasiusberg (Bleße-), Trierer Diözese, die diesen inkorporiert ist, sowie deren ständigem Vikar daselbst, Frencwyn, andererseits folgende Einigung getroffen wurde. Die Aussteller oder der von ihnen dazu bestellte Mönch und Mitbruder feiert die Messe (divina officia) singend oder lesend in der Kapelle zu Dorchheim, die innerhalb des Sprengels der Pfarrkirche zu Blasiusberg liegt, in gleicher Weise, wie es die Aussteller bisher zu tun pflegten, doch ohne Benachteiligung der Pfarrechte der Kirche zu Blasiusberg. Die Aussteller stehen daher ab von der Taufe, dem Begräbnis der Toten, der Weihe (consecratione seu benedictione solemni) der Kerzen (cereorum), Palmzweige (palmarum) und der Kräuter zu Mariä Himmelfahrt sowie von der Einleitung der Frauen in die Kirche nach dem Kindbett (post partum) und Ähnlichem, solange der ständige Vikar in der Pfarrkirche hierin sorgfältig ist. Die ihm untergebenen Pfarrgenossen sollen an den Tagen, an denen dies zu geschehen pflegt, nicht die Kapelle aufsuchen, sondern es in der Pfarrkirche empfangen. Der Vikar kann die Pfarrgenossen dazu durch Exkommunikationssentenz anhalten und, falls es nötig ist, die Hilfe des Offizials der Koblenzer Kurie oder eines andern Oberen anrufen. Was in der Kapelle an den Altar oder an die Kapelle für diese selbst geschenkt (oblatum) wird, soll ganz an jenen Vikar oder den Komtur und die Deutschordensbrüder namens jener Kirche von dem Mönch, der die Kapelle versieht, abgeliefert werden. Was aber den Ausstellern oder der Kapelle für die Aussteller und ihren Orden vermacht wird, soll den Ausstellern bleiben. Sie versprechen, dies Abkommen bei Strafe von 10 Mark Kölner Pfennig zu halten. Sie verzichten dabei auf ihr Exemtionsprivileg. Hiermit soll aller Streit in der Sache beigelegt sein.
Siegler Siegler
Siegel von Abt und Konvent und Siegel der Koblenzer Kurie, das der Offizial zur Bestätigung ankündigt.
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Kopie Papier (16. Jh. = A). - Vgl. die Urkunde von 1321 (Nr. 309)

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Struck, Kloster Marienstatt, Nr. 304

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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