Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1533

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1546 Februar 22
Originaldatierung Originaldatierung
Gescheen in iar unnd auf tag wie obstet

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Barbara von Fischborn, Nonne des Klosters Blankenau, bekundet, dass sie von Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, eine Urkunde über eine Schuldverschreibung von 250 Gulden, jeder Gulden im Wert von 44 Gnacken, die der Abt ihr in bar gezahltem Geld übergeben hat, und eine Verschreibung über 36 Schock Fuldaer Währung, jedes Schock im Wert von 20 Gnacken, als lebenslange, jährliche Leibrente innehat, deren Inhalt im Folgenden inseriert ist. Sie sagt den Abt von der Zahlung der 250 Gulden los und verspricht, dass sie sich mit der Zahlung der Leibrente von 36 Schock begnügen und darüber hinaus keine weiteren Forderungen an Abt und Kloster stellen wird; nach ihrem Tod haben Abt und Kloster die Leibrente auch keiner anderen Person zu zahlen. Barbara von Fischborn hat dem Abt die betreffenden Urkunden (die hauptpfandt und verwilligungsverschreibung) übergeben. Sie verzichtet auf alle Rechte an den 50 Vierteln Getreide und weist die Hofmänner [in Haimbach] an, die 50 Viertel künftig an Abt und Kloster zu liefern. Sie verpflichtet sich, alle in der inserierten Urkunde genannten Bestimmungen einzuhalten und in keiner Weise, ob mit oder ohne rechtliche Mittel, dagegen vorzugehen; sie verzichtet darauf, Privilegien oder Rechte des Ordens oder Privilegien, die sie von übergeordneter Stelle (oberhandt) erlangt hat, gegen die vorgenannten Bestimmungen einzusetzen; ebenso verzichtet sie auf das Frauen betreffende Recht des Senatus Consultum Velleianum. Siegelankündigung. Auf ihre Bitte besiegeln Philipp von Trümbach (Trubenbach), Propst von Blankenau, und Ursula von Ebersberg, Äbtissin von Blankenau, die Urkunde. Ankündigung der Unterfertigung. Inserierte Urkunde: Philipp [Schenk zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass mit Zustimmung eines seiner Vorgänger einst Daniel von Fischborn, Marschall [von Fulda] und Amtmann in Rockenstuhl, 50 Viertel Getreide, halb Roggen (korn), halb Hafer, von den Höfen in Haimbach von dem verstorbenen Fuldaer Rat Jobst Mack (Magk) für 500 Gulden erworben hat. Der Abt hat sich damals den Rückkauf vorbehalten. Nach dem Tod Daniels von Fischborn ist die Schuldverschreibung über 500 Gulden an Barbara von Fischborn, die leibliche Tochter Walters von Fischborn, Daniels Bruder, vererbt worden. Da die Lieferung des Getreides aus der Kellerei in Fulda dem Abt ungelegen gewesen ist, hat er Barbara von Fischborn ein Vierteljahr vor [Kathedra] Petri [Februar 22] den Rückkauf angekündigt. Sie hat daraufhin zugestimmt, dass der Abt ihr 250 Gulden, jeder Gulden im Wert von 44 Gnacken, auf Datum dieser Urkunde gibt. Für die anderen 250 Gulden erhält sie Zeit ihres Lebens eine jährliche Leibrente von 36 Schock Fuldaer Währung, jedes Schock im Wert von 20 Gnacken. Die Zahlung erfolgt durch die Kammer des Abtes und wird von seinem Küchenmeister zu folgenden Konditionen getätigt: an den vier Fronfasten erhält sie neun Schock; erster Zahltermin ist in den kommenden Fronfasten am Sonntag Invocavit [1546 März 14]; die Zahlung soll Zeit ihres Lebens ohne Widerspruch geschehen. Barbara hat darauf Abt und Kloster die 50 Viertel Getreide [von den Höfen in Haimbach] abgetreten, dem Abt die diesbezügliche Pfandverschreibung übergeben und die Hofmänner [in Haimbach] angewiesen, die 50 Viertel zukünftig an Abt und Kloster zu liefern. Sie verpflichtet sich, über die genannten und die noch folgenden Vereinbarungen ein Revers auszustellen. Wenn sie noch weitere Urkunden in dieser Angelegenheit hat oder findet, hat sie diese an den Abt auszuliefern; alle diese Urkunden sind hiermit ungültig. Sie verspricht, in Zukunft gegen die genannten Vereinbarungen in keiner Weise, ob mit oder ohne rechtliche Mittel, vorzugehen; sie verzichtet darauf, Privilegien oder Rechte des Ordens gegen die vorgenannten Regelungen einzusetzen, und auf das Frauen betreffende Recht des Senatus Consultum Velleianum. Sie verpflichtet sich, diese Zusagen bei ihrer abgelegten Profess und jungfraulichen Ehre einzuhalten. Abt Philipp verspricht für sich, seine Nachfolger und das Kloster, Barbara von Fischborn Zeit ihres Lebens jährlich zur angegebenen Zeit die 36 Schock ohne Aufschub und Minderung aus seiner Kammer zu zahlen. Sollte Barbara von Fischborn die Leibrente einmal nicht oder nur teilweise ausgezahlt werden, hat sie das Recht, den Küchenmeister des Abtes nach geistlichem oder weltlichem Recht zu verklagen oder den Abt mit Kummer zu belegen (hemmen und kommern), bis die Leibrente vollständig bezahlt ist. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Dekan Konrad (Cuno) Riedesel von Bellersheim und der Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft. Ankündigung des Geschäftssiegels. (Geben auf den tag Petri ad cathedram ihm [!] ihar nach Cristi unsers Herren gepurt tausent funfhundert vierzig unnd sechs). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3)
Unterschriften Unterschriften
[Fehlt]
Siegler Siegler
Ursula von Ebersberg, Barbara von Fischborn, Philipp von Trümbach
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, drei aufgedrückte Papiersiegel

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Gnacken sind geringhaltige Groschen.
Der Termin für die Ankündigung des Rückkaufs der 500 Gulden ist in der Urkunde mit Petri angegeben. Aufgrund des Ausstellungsdatums wurde der Termin Kathedra Petri angenommen. Es könnte sich aber auch um Petri [apostoli] [Juni 29] handeln.
Auf Seite 10 ist neben der Siegelankündigung mit Verweiszeichen (zu Blanckenaw) und (das er der probstey [insigel]) vermerkt worden; das Wort [insigel] wurde wohl versehentlich vergessen.
In der Urkunde kündigt Barbara von Fischborn ihre Unterschrift an, die jedoch fehlt. Hingegen ist auf die Urkunde ihr nicht angekündigtes Siegel gedrückt worden.
Das Senatus Consultum Velleianum ist ein Senatsbeschluss des 1. Jahrhunderts nach Christus, der die Geschäftsfähigkeit von Frauen zu ihrem eigenen Schutz einschränkt; zur Rezeption im Mittelalter Lehner, Senatus Consultum Velleianum.

Repräsentationen

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