Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1522

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1542 Januar 27
Originaldatierung Originaldatierung
Geschehen zue Fulda in iar unnd tag wie obstet

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Dekan und Propst Philipp [von Rückingen], Prälaten, der Konvent von Fulda und die Ritterschaft des Klosters Fulda (ritterschaft zum selbigen stift gehorig unnd zu der Buchen seshaft) bekunden, dass sie mit Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, einen Vergleich über die schnellere Verhandlung und Entscheidung von momentanen und zukünftigen Rechtsstreitigkeiten geschlossen haben, wie es die nachfolgend inserierte Urkunde besagt. Die Urkundenaussteller verpflichten sich für sich, ihre Nachfolger und Erben, dass sie die nachgenannten vom Abt genehmigten Regelungen in allen Belangen ohne Einwendung oder Aufschub beachten und einhalten werden. Handlungsort: Fulda. Siegelankündigung von Dekan und Konvent [großes Konventssiegel]. Ludger (Ludiger) von Mansbach, Karl von Trümbach (Trübenbach), Hektor von Merlau, Marschall Behaim (Behm) genannt Baltasar von Weyhers (Wiers) und Martin von Haun besiegeln den Revers mit ihren angestammten Siegeln für sich, ihre Vettern, Onkel, Schwager und alle ihre Erben; ihrer Siegel gebrauchen sich auch die anderen Ritter der Ritterschaft. Inserierte Urkunde: Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass es zwischen ihm, dem Dekan, den Pröpsten, dem Kloster und der Ritterschaft von Fulda (ritterschaft inn unserm stift und derr Buchen seshaftig) zu Streitigkeiten gekommen ist. Deshalb hat er mit den Vorgenannten einen Vergleich zur schnelleren Behebung laufender und künftiger Rechtsstreitigkeiten geschlossen. Wenn jemand den Abt verklagen will, stellt der Abt zwei weltliche adelige Räte und die Klägerseite zwei verwandte Freunde. Auf die in zweifacher Ausführung ausgestellte Anklageschrift (anclage) will der Abt innerhalb eines Monats antworten. Der Kläger gibt innerhalb eines Monats wiederum in zweifacher Ausführung seine Antwort (gegenwer). Darauf erstellt der Abt dem Kläger eine Schutzschrift (beschutzschrieft), woraufhin von keiner Partei mehr als zwei Gerichtssitzungen (setz) einberufen werden dürfen, damit in der letzten Gerichtssitzung keine Neuerungen mehr vorgebracht werden können und danach ein Urteil gefällt werden kann. Wenn nach gefälltem Urteil [dem Kläger] eine Beweisführung (beweisung) auferlegt worden ist, soll diese, etwa mittels Zeugenaussagen oder Vorlegen von Urkunden, geleistet werden; nachdem der Beweis erbracht worden ist, muss der Abt innerhalb eines Monats seine Einwendungen gegen die Zeugenaussagen oder die vorgelegten Urkunden schriftlich und in zweifacher Ausfertigung äußern. Wenn dem Abt die Beweisführung auferlegt worden ist, kann die klagende Partei von ihm nach seiner Beweisführung eine Schutzschrift anfordern, worauf ohne weiteren Verzug zu einem abschließenden Entscheid zu kommen ist. Das von den erwählten Räten und Freunden gesprochene Urteil kann mit keinerlei rechtlichen Mitteln angefochten werden und soll dauerhaft bestehen bleiben. Alle Parteien sollen sich zuvor um eine gütliche Einigung bemühen und diese, sofern sie erreicht wird, anerkennen; innerhalb der gesetzten Fristen können dann zur Klärung des Sachverhalts zusätzlich schriftliche Einwendungen eingereicht werden. Wenn die ausgewählten Schiedsleute keine [einstimmige] Mehrheit zustande bringen, sollen sie innerhalb eines Monats einen unparteiischen Obmann finden, der eine Entscheidung herbeiführen und innerhalb eines Monats verkünden soll; bei dieser Entscheidung soll es dann bleiben. Wenn eine der Parteien ihre [schriftlichen] Einwendungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorbringt, sollen diese für das laufende Verfahren nicht berücksichtigt werden. Wenn der Abt die Fristen nicht einhält, soll die Gegenseite dies schriftlich festhalten, aber trotzdem den Schiedsspruch abwarten [?] (wollenn sie unns gleichergestalt vermoge daruber haltende brieflich bekantnuß fur sich unnd ire erben stille sthen unnd diesen austrag erwarten). Wenn sich beide Seiten gegenseitig verklagen, soll die rangniedrigere Partei das Recht haben, die erste Klageschrift einzureichen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn um Besitzungen geklagt wird, und es sich um mehrere Besitzungen eines Eigentümers handelt, sollen die Klagen gemeinsam behandelt und entschieden werden. Der Abt bekundet, dass die zuvor aufgeführten Regelungen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten Zeit seiner Regierung uneingeschränkt gelten sollen. Ankündigung des Sekretsiegels. Der Abt hat Dekan, Konvent und Ritterschaft von Fulda die besiegelte Urkunde übergeben und von ihnen eine Urkunde gleichen Inhalts erhalten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda. (Geben in unser stat Fulda Freytags nach conversionis Pauli unnd nach Christi unsers lieben Hern geburt im funftzehenhundert zwey unnd vierzigsten iarr). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6)
Siegler Siegler
Konvent Fulda, Ludger von Mansbach, Karl von Trümbach, Hektor von Merlau, Behaim genannt Baltasar von Weyhers, Martin von Haun
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, sechs mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 3 beschädigt)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 6

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. Nr. 1521.
Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 2138.

Repräsentationen

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