Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1380

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1506 Juni 19
Originaldatierung Originaldatierung
... der gebenn ist uf Fritag nach Viti und nach Cristi unnsers liebenn hernn geburt funffzehennhundert unnd im sechstenn iare

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Georg (Jorge) von Buchenau bekundet für sich, seine Ehefrau Anna und seine Erben, dass er Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und dem Kloster Fulda eine Rente von 25 Vierteln Getreide, halb Roggen (korn), halb Hafer, von seinem Hof in Odensachsen (Ottensassen), der ein Lehen des Abtes von Fulda ist, verkauft hat. Von diesen 25 Vierteln entfallen zwölfeinhalb Viertel auf den Hof, den zur Zeit Bocke [?] innehat, und zwölfeinhalb Viertel auf den Hof, den zurzeit Heinrich (Heintze) Brune besitzt; das Getreide [ist als] gute, trockene und fehlerfreie Kaufware (kauffmans gut) [zu liefern]. Der Abt hat Georg 250 abgewogene rheinische Gulden Frankfurter Währung bar bezahlt, deren Erhalt Georg von Buchenau Abt und Kloster quittiert. Georg von Buchenau befiehlt seinen Hofleuten, dem Abt jährlich an Michaelis [September 29] die genannten Abgaben ohne Verzug und unversehrt in seine Burg nach Mackenzell zu liefern; die Hofleute haben dem Abt über ihre Verpflichtungen ein Gelöbnis abzulegen. Wenn die Hofleute mit der Zahlung in Verzug sind, hat der Abt das Recht, sie zu pfänden oder nach geistlichem oder weltlichem Recht zu verklagen. Wenn dem Abt daraus Unkosten entstehen, sollen die genannten oder zukünftigen Inhaber der Höfe diese ersetzen. Zur Sicherheit gibt Georg von Buchenau die genannten Höfe dem Abt als Unterpfand. Er versichert, dass er die Höfe nicht anderweitig als Unterpfand gegeben hat und leistet Währschaft. Er verpflichtet sich, die Höfe nicht weiter zu verkaufen oder zu verpfänden. Wenn die Höfe von Georg verpfändet oder verbrannt werden, so dass der Abt die auf ihnen liegenden Zinse nicht erhalten kann, will Georg von Buchenau oder seine Erben andere Güter als Unterpfand einsetzen, von denen der Abt die genannten Zinse einziehen darf. Der Abt hat Georg oder seinen Erben den Wiederkauf der Abgaben für 250 Gulden Frankfurter Währung an Kathedra Petri [Februar 22] eingeräumt; Georg oder seine Erben müssen den Wiederkauf zwei Monate vor Kathedra Petri am Fuldaer Hof schriftlich ankündigen. Das Geld soll in Fulda bezahlt werden. Der Wiederkauf ist erst dann abgeschlossen, wenn zuvor eventuell noch ausstehende Zinsen gezahlt oder anhängige Schadenersatzforderungen beglichen worden sind. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler Siegler
Georg von Buchenau
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 557-560

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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