704
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 704
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1407 Januar 8
Original dating
Original dating
... nach Cristi geburt in iare und an tage als auch vorgeschriben stet
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Die Ritter Eberhard und Gottschalk von Buchenau bekunden, dass sie eine im Folgenden inserierte Urkunde Abt Johanns [von Merlau], des Dekans Giso und des Konvents von Fulda den dritten Teil von Stadt, Gericht und Amt Vacha betreffend erhalten haben und schwören dem Kloster Fulda, dass sie diesem den Wiederkauf und die Öffnung der Stadt Vacha gestatten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1407 Januar 8: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Giso und des Konvents von Fulda den Rittern Eberhard und Gottschalk von Buchenau den dritten Teil der Stadt, des Gerichts und des Amtes Vacha sowie den dritten Teil aller Dörfer mit allen Einkünften und allen Rechten für 3000 Gulden auf Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen sind die Burg des Klosters Fulda in der Stadt Vacha, welche vollständig Hermann [II.], Landgraf von Hessen, und dessen Erben mit der Hälfte von Stadt, Gericht und Amt Vacha verpfändet ist. Ausgenommen werden ferner die Patronatsrechte (kirchseze), Gotteslehen, Mannlehen und Burglehen, die klösterliche Steuer, die Freibede (freibet), Folge und Herberge sowie die klösterlichen Geistlichen, Mannen und Burgmannen, Gülten, Zinsen und Rechte in Gericht und Amt Vacha. Ausgenommen wird auch die Fischerei in Pferdsdorf (Pherstorff), die zur klösterlichen Burg Rockenstuhl gehört. Die Käufer sollen alle Mannen, Burgmannen, Bürger und Armleute beschützen und verteidigen. Alle Burgmannen, Bürger und Armleute, die zum Gericht und Amt Vacha gehören, sollen im Gegenzug den Käufern Treue geloben. Es besteht ein Recht auf Wiederkauf nach Ablauf von sechs Jahren, wobei dies ein Vierteljahr vorher anzukündigen ist. Der Wiederverkauf durch die von Buchenau ist ebenfalls ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Nach Ablauf des Vierteljahrs will der Abt von Fulda innerhalb von acht Tagen die Kaufsumme zurückerstatten. Die Bezahlung ist in der Burg Buchenau oder der Burg Landeck zu tätigen. Sollten die von Buchenau zu diesem Zeitpunkt keine der beiden Burgen besitzen, soll die Rückzahlung in einer Burg innerhalb von drei Wegmeilen um die Stadt Vacha geleistet werden, außer, das Kloster Fulda ist in eine Fehde verwickelt. Dann sollen die von Buchenau den Fuldaern Geleit geben. Sollte das Kloster Fulda die Bedingungen eines Wiederverkaufs nicht leisten können, dürfen die von Buchenau das Kaufgut an ein oder zwei Fuldaer Hintersassen weiterverpfänden. Sollte es zu Kriegshandlungen zwischen den beiden Parteien kommen, soll das Kaufgut dabei verschont werden. Siegelankündigung des Abtes und des Konvents von Fulda. (... nach Cristi geburt virtzehenhundert iare darnach in dem sybenden iare am Sonnabinde nach dem czwelfften). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Sealer
Sealer
Eberhard von Buchenau, Gottschalk von Buchenau
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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