684
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 684
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1403 März 2
Originaldatierung
Originaldatierung
... der geben ist nach Cristi geburd viertzehenhundert iare in dem dritten iare an Frytage nach sent Mathias tage des heiligen aposteln
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet für sich, seine Nachfolger und das Kloster [Fulda], dass er auf Grund geleisteter und zukünftiger Dienste mit Zustimmung des Dekans Giso und des Konvents von Fulda seinem Schwager Nikolaus (Klaus) von Leibolz (Leyboldes) 300 gute, wohlgewogene und genehme Gulden angewiesen hat und dafür Nikolaus und seiner [Johanns] Schwester Metze Burg und Dorf Giesel (Gysela), einen Fronhof in Reichenbach und den Hof in Giesel, der einst Götz von Sassen gehörte, mit allen Rechten, Einkünften und Zubehör auf Lebzeiten als Lehen verliehen hat. Ausgenommen davon sind der Wald Zundernhart mit allen jährlichen Einkünften wie Forsthafer und Verpfändungen sowie 2000 Krüge und Töpfe, die alljährlich an Ostern aus Giesel abgeliefert werden müssen. Vom Forsthafer sollen Nikolaus, Metze und ihre Erben jährlich 18 Viertel Hafer und von jeder Verpfändung den fünften Pfennig erhalten. Hierfür sollen sie zwei Knechte und ein Pferd bereitstellen, die täglich den Wald abreiten und pflegen. Die Knechte sollen dem Abt und seinen Nachkommen bei den Heiligen die Treue schwören. Nikolaus und Metze sollen die armen Leute in diesen Gebieten schützen und vor Gericht vertreten sowie ihre Rechte nicht antasten. Nach Nikolaus' und Metzes Tod besteht für den Abt und seine Nachfolger für 200 gute, wohlgewogene und genehme Gulden ein jederzeitiges Rückkaufrecht gegenüber deren Nachkommen. Der Rückkauf muss zwei Monate im Voraus angekündigt werden; innerhalb dieser Frist muss die Rückkaufsumme gezahlt werden. Wenn Nikolaus vor Metze stirbt, können Abt und Kloster die Güter nicht einlösen, außer wenn Metze wieder heiratet. Die Rückkaufsumme soll in Fulda übergeben werden; hierfür sichert der Abt freies Geleit zu. Nach der Bezahlung müssen die Güter ohne Widerspruch zurückgegeben werden. Sollte der Abt zum Zeitpunkt eines möglichen Rückkaufs die Burgen Bieberstein, Hünfeld, Giesel, das halbe Gericht Aschenbach (Eschenbach) und die Propstei Frauenberg nicht, wie in anderen Urkunden mit Dekan und Konvent vereinbart, eingelöst haben, können Dekan und Konvent die oben genannten Güter in Giesel für 200 Gulden einlösen. Diese Summe soll der Abt dann zusammen mit seinen anderen Verpflichtungen gegenüber Dekan und Konvent begleichen. Nikolaus gelobt und schwört bei den Heiligen mit erhobenen Fingern, alle Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Siegler
Siegler
[Abt Johann], [Dekan Giso mit dem Konvent von Fulda]
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (fehlen)
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Holzhafer bzw. Forsthafer: Abgabe an den Forstherrn für die Waldnutzung oder für einen zu Bauland gemachten Forst; vgl. DRW III, Sp. 641 f. und V, Sp. 1480.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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