2120

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 2120

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1713 Juni 1
Original dating Original dating
Geben Fulda unter angehencktem hochfürstlichen cantzley insigel den 1. Junii 1713

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Es wird bekundet, dass der Abt von Fulda, [Adalbert von Schleifras], auf Ersuchen der Buchbinder von Hammelburg den in- und ausländischen Buchbindern untersagt hat, auf den Märkten gebundene Bücher und Kalender anzubieten, weil dies die Geschäftsgundlage der Hammelburger zerstört und sie zudem weitere Lasten (onera) tragen müssen. Daher ist an alle Ober- und Ehrenbeamte des Klosters Fulda der Befehl ergangen, den Handel mit gebundenen Büchern und Kalendern zu verbieten. Gestattet wird lediglich der Handel mit ungebundenen Büchern und Kalendern, Bildern, Rosenkränzen und dergleichem. Bei Verstößen gegen diese Regel sollen die Bücher und Kalender beschlagnahmt und nach Fulda geschickt werden, jedoch nur dann, wenn einer der Händler zuvor schon einmal verwarnt wurde. Ausländischen Händlern wird eine Frist von acht Tagen zugestanden, innerhalb der sie das Gebiet des Klosters verlassen müssen; einheimischen Händlern werden zwei Monate zugestanden. Während dieser Fristen ist es ihnen erlaubt, ihre Vergütung (provision) in Geld umzusetzen (versilbern). Bei Verstößen (intimation) soll das entsprechende Datum durch die zuständigen Ämter festgehalten werden, um nach Ablauf der Frist die Waren beschlagnahmen zu können. Die klageführenden Buchbinder können sich gegen Vorzeigung dieser Urkunde jederzeit Kopien der Originalausfertigung ausstellen und bestätigen lassen. Die Oberamts- und Amtsleute werden nochmals zur Befolgung der genannten Regelungen angehalten. Ausstellungsort: Fulda. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Sealer Sealer
Kanzlei des Klosters Fulda
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel in Holzkapsel

Representations

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