1907
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 1907
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1669 Mai 16
Original dating
Original dating
So geben undt geschehen in unser statt Fulda den sechzehenten Maii im sechzehenhundert neun undt sechzigsten iahr
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Joachim von Gravenegg, Abt von Fulda, bekundet, dass zwischen den Gemeinden Schönderling (Schinderling) und Schondra seit einiger Zeit am Hofgericht des Abtes ein Rechtsstreit wegen der Schafweiderechte am Kreßberg (Kerrsberg) und dessen Umgebung anhängig ist. Durch die beauftragten Schiedsrichter, Bonifatius von Buseck, Konventuale von Fulda und Propst von Johannesberg, und Konrad Adolf (Conrad Adolff) von Radenhausen, Fuldaer Rat und Oberschultheiß in Hammelburg, ist zur schnelleren Beilegung des Streits und zur Vermeidung von Unkosten der folgende Vergleich vermittelt worden. 1. Die Gemeinde Schönderling hat von der Propstei [Johannesberg?] die Schafweiderechte geerbt. Das Weidegebiet will die Gemeinde auf die Schondraer Gemarkung von der Leuften [?] Eller am Kreßberg bis zum Singenrainer Kirchenpfad ausweiten. Die Gemeinde Schondra hat darauf erwidert, dass Zeugen auf Nachfrage bezüglich dieses Weidegebietes das Gegenteil ausgesagt hätten und die Weiderechte nicht zu beweisen seien. Darauf ist am heutigen Tag in Gegenwart von drei Einwohnern aus Schönderling sowie Untertanen aus Singenrain das Weidegebiet besichtigt worden. Es wird festgestellt, dass jemand vor dem [Dreißigjährigen] Krieg gesehen hat, dass der Schönderlinger Schäfer die Schafe über den Helmersbach hinweg auf die Schondraer Gemeindewiese und von dort bis zum Singenrainer Kirchenpfad getrieben hat; zwei andere Personen haben bezeugt, dass sie von einem alten Singenrainer Untertan mit Namen Bernhard Streitenberger, der vor kurzem verstorben ist, gehört haben, dass das Weidegebiet so verlaufen ist. Es wird daher beschlossen, dass das Weidegebiet so beibehalten wird. Pro Woche dürfen die Schönderlinger jedoch nur zwei Mal die Weiderechte nutzen. 2. Die Gemeinde Schönderling darf am Geröther Trift Richtung Helmersbacher Grund Schafe weiden, jedoch nicht oberhalb der Trift Richtung Kreßberg; wenn die Schondraer am Schlag [Holzfällplatz] unterhalb der Trift eine Schonung errichten, dürfen die Schönderlinger ihre Schafe auch oberhalb der Trift weiden. 3. Die Gemeinde Schondra darf auf ihrer Gemarkung am Kreßberg beliebig Schonungen anlegen; sie ist jedoch verpflichtet, bei der Anlage der Schonungen darauf zu achten, dass die Schönderlinger ihre Weiderechte ungehindert ausüben können. 4. Die Schönderlinger dürfen ihre Schafe über den Helmersbach auf die Gemeindeweide (gemeinen raasen) treiben; ausgenommen ist die Weide Richtung Schondra; wenn die Felder nicht bestellt und die Wiesen nicht verboten sind, dürfen die Schönderlinger in der Zeit von Martini [November 11] bis Walpurgis [Mai 1] hingegen die gesamte Gemeindeweide nutzen. Am Kreßberg dürfen die Schönderlinger oberhalb der Geröther Trift keine Schafe weiden, es sei denn, unterhalb der Trift sind Schonungen angelegt worden. 5. Die Weiderechte auf Ackerland (bawfeldt) sind bei der Ortsbesichtigung ebenfalls geregelt worden. Die Schönderlinger dürfen künftig die Felder Richtung Schondra bis zu der Rinnwiese nicht nutzen. Auf die Felder Richtung Schondra, an der Helmersbacher Straße entlang bis zum sogenannten Wirnes und dem an der Straße stehenden Heiligenbildnis (heyligenstock) dürfen nur die Schönderlinger ihre Schafe treiben. Die Schondraer dürfen wiederum ihre Rinder und Schweine nach alter Gewohnheit bis an das Dorf [Schönderling] und auf die Schönderlinger Felder treiben. 6. Der vorliegende Vergleich beinhaltet nur die Schafweiderechte der Gemeinde Schönderling; die Weiderechte bezüglich Rindern und Schweinen sind vom Vergleich ausgenommen. Außerdem bleiben die Flur- und Gemarkungsrechte der beiden Streitparteien an anderen Orten von dem Vergleich unberührt. Beide Streitparteien sagen dem Abt zu, dass dessen Schäfereirechte von diesem Vergleich unberührt bleiben und behalten Abt und Konvent die Zustimmung zu diesem Vergleich vor. Der Abt Joachim bekundet, dass der Vergleich mit seiner Zustimmung vermittelt und die Streitigkeiten zwischen den beiden Gemeinden beigelegt worden sind. Er bekundet weiterhin, dass über den Vergleich zwei Urkunden ausgefertigt, von ihm besiegelt und jeder Streitpartei ein Exemplar übergeben worden ist. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Joachim. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Sealer
Sealer
[Abt Joachim]
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Original | Original | Show details page | ||
| Nutzungsdigitalisat | JPG |
|
Show details page |
Show digital copies