HStAD Bestand B 3 Nr. 226

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1422 März 10

Originaldatierung 

acta....1422 März 10

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Der unten genannte Notar bekundet, dass zu Auerbach an der üblichen Gerichtsstätte versammelt waren Ulrich Echter, Propst zu Lorsch, Prämonstratenserordens, Johann von Rüdesheim, Bruder desselben Ordens, Herman zu der Linden, Kaplan zu Bensheim, Gerhard, Kaplan auf Schloss Auerbach, sowie die Junker Henne Werberg zu Bensheim, Hans Walrabe, Wilhelm Jude vom Stein, Gerlach v.n Hardenau, Hans Pheiser und Thiele Hauenstein, Schultheiß, und die zum Gericht entbotenen Schöffen des Gerichtes Auerbach Henne Müller d. Ä., Hanman Kitzfeder, Heinrich Gnenen, Kunz Wickenant, Henne Gnene, Henne Augenreich, Henne Becker, Klaus Krombächer d. J., Hanman Windecker, Peter Bode, Heinrich Müller, Peter Diebolt und Werner Hauenstein. Nachdem Diether von Hadamar, Landschreiber Graf Johanns v. Katzenelnbogen, gefragt hatte, ob ihn der Schultheiß anhören wolle, was dieser bejahte, forderte er ihn im Namen des Grafen und des gegenwärtigen Junkers Hermann v. Rodenstein auf, die Schöffen unter Eid nach den Rechten und Freiheiten des Grafen in diesem Gericht zu fragen und festzustellen, wieweit er sich deren nach dem Vorgang seiner Vorfahren bedienen könne. Der Schultheiß gab die Frage an die Schöffen weiter, welche hinausgingen, sich berieten und dann durch Henne Augenreich antworten ließen, nachdem dieser den Schultheißen gefragt hatte, ob er die Antwort hören wolle, was dieser bejahte. Henne sagte unter Eid: Frevel oder Brüche, welche im Dorf oder im Felde zu Auerbach geschehen, werden dem Herrn des Schlosses Auerbach nach seinem Willen gebüßt. Derselbe hat zu gebieten, zu verbieten, zu tun und zu lassen im Gericht zu Auerbach, was er immer will. Wenn sich zu Zwingenberg zwei auf der Ringmauer schlagen und einer von ihnen herabfällt dann steht es dem Herrn des Schlosses Auerbach zu, den Frevel zu büßen, während derjenige, der in der Stadt bleibt, dem Herrn von Zwingenberg büßen soll. Das Gericht beginnt an dem Urbißklingen unterhalb Zwingenberg und reicht bis oberhalb Auerbach auf das Hochbort. Alle Güter innerhalb dieses Gerichtes dürfen nur vor dem Gericht vergeben werden, und kein Priester oder Laie, Edler oder Unedler, Bürger oder Bauer, Armer oder Reicher darf die Güter auf andere Weise vergaben. Dieses alles haben die Schöffen von ihren Vorfahren gehört. Hierüber ersuchte Diether von Hadamar den unten genannten Notar; das vorliegende Instrument aufzunehmen

Siegler 

Signet und Unterschrift des kaiserlichen Notars Konrad Spengler, Klerikers der Mainzer Diözese

Formalbeschreibung 

Gleichzeitige Kopie Staatsarchiv Darmstadt, Weistümer, Auerbach; Ziegenhainer Repertorium XIV fol. 230

Druckangaben 

Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3106; Grimm, Weisthümer I, 477

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde