1750
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1750
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1610 Februar 22
Originaldatierung
Originaldatierung
Geben und geschehen zu Fulda auff cathedra Petri im sechtzehen hundert unnd zehenden jahr
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er für den Nutzen des Klosters von Reinhard Ludwig von Romrod, Untertan des Klosters, das Adelsgut in Ufhausen (Uffhaußen) gekauft hat. Das Rechtsgeschäft erfolgt in Übereinstimmung mit Anna, der Witwe des Doktors Tobias Homberg (Thobiae Hombergk), fürstlich hessischer Rat, deren in Vacha bei Allendorf an der Werra gelegenes Gut er für 1500 Gulden, den Gulden gerechnet zu 28 Albus (albes), den Albus wiederum gerechnet zu neun Pfennigen, für den Kauf des genannten Guts in Ufhausen als Unterpfand verpfändet. Das Kloster Fulda legt diese Vorgehensweise allen Beteiligten gegenüber offen und handelt, als ob es den genannten Betrag von der Witwe empfangen hätte, zum eigenen Nutzen und bestätigt daher den Empfang der 1500 Gulden aus den Händen der Witwe. Die Zinsbeträge werden an Kathedra Petri [Februar 22], einsetzend mit dem Jahr 1611, so wie es dem Kloster oder der Witwe und ihren Erben günstig ist, fällig. Sollte diese Vereinbarung vorher aufgekündigt werden, was mindestens ein Vierteljahr vor diesem Termin geschehen muss, kommt das Kloster für die dadurch entstandenen Kosten und Schäden auf und entrichtet die Summe im Ganzen. Das Kloster legt die genannte Summe nicht nur für den Nutzen des Klosters, sondern auch für den der Witwe an, die daher jährlich an Kathedra Petri 90 Gulden Zins aus dem Gut in Ufhausen erhält. Mit dieser Zinszahlung darf das Kloster nicht säumig werden, seine Diener dürfen nichts von diesem Zins einbehalten, auch darf er nicht zur Begleichung von Türken-, Land- oder anderweitigen Steuern verwendet werden. Für entstehende Schäden und Kosten verspricht das Kloster der Witwe und ihren Erben nochmals, das genannte Gut Ufhausen mit Zustimmung Reinhard Ludwigs von Romrod als Unterpfand einzusetzen. Sollte dies nicht ausreichen, soll man Renten und Zinsen, die an die Küchenmeisterei fällig werden, dazu verwenden; das gilt ebenso für die Hauptsumme dieses Geschäfts. Wenn sich das Kloster nicht an die Geschäftsvereinbarungen hält, kann die genannte Summe vor dem kaiserlichen Kammergericht eingeklagt und diese Rechtsbestimmung ohne Einschränkung (mandata executoralia sine clausula) eingeklagt werden. Weitere Rechtsmittel werden ausgeschlossen. Das Kloster verspricht vielmehr, sich in bester Form (optima forma) dieser Rechtsbestimmung (quocumque legitimo modo) zu beugen. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Johann Friedrichs. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Unterschriften
Unterschriften
(Joannes Fridericus abbas Fuldensis propria)
Siegler
Siegler
Abt Johann Friedrich, Konvent von Fulda
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel in Holzkapseln (Siegelbild von Siegel Nr. 2 fehlt)
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Ein Albus (= Weißpfennig) bezeichnet eine seit dem 14. Jahrhundert gebräuchliche Silberscheidemünze, die bis ins 19. Jhd. vor allem im Rheinland, später auch in Hessen geprägt wurde. Ein Albus galt in Hessen neun Pfennige.
Repräsentationen
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