1602
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1602
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1563 Mai 7
Originaldatierung
Originaldatierung
... in dem iare nach Cristi unsers lieben Herren und Seligmachers geburth funffzehenhundert und im drei und sechzigsten in der sechsten romer zins zall indictio zu latein genandt bei zeit und regierunge des allerdurchlauchtigisten grosmechtigisten fursten und herren herren Ferdinandi seines nahmens des ersten romischen kaysers merer des heiligen romischen reichs etcetera unsers aller genedigisten herren irer kayserlichen mayestet im funfftenn iare Freitags nach dem Sontage Iubilate der do war der siebende manats tag Maii umb die zwolfte stunde ym mittage oder nahent dabei im schlos und behausunge dess edelen und erenvehsten Hansen von Bibras zu Irmeltshausen in der gewohnlichen stuben ...
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Benedikt Schrotter, verheirateter Kleriker aus der Diözese Stolp, öffentlicher Notar päpstlicher Autorität, zur Zeit gemeiner Vogt von Bibra [bei Grabfeld], bekundet, dass er und die genannten Zeugen bei der Verlesung der im Folgenden notariell beglaubigten kaiserlichen Urkunde anwesend waren. Er hat die Urkunde selbst gesehen, gehört, darüber eigenhändig ein Notariatsinstrument ausgestellt und mit seinem Namen und Notarszeichen versehen. Im Schloss Johanns von Bibra in Irmelshausen [bei Höchheim] ist Benedikt von Johann gebeten worden, von einer [von Johann, Abt von Ebrach] besiegelten Pergamenturkunde (vidimus) für die fränkische Ritterschaft (der sechs ortte zu Francken), die wiederum ein von Kaiser Ferdinand I. [von Habsburg] für die Ritterschaft ausgestelltes Privileg enthält, ein oder mehrere wortgetreue Notariatsinstrumente anzufertigen. Ausstellungsort: Irmelshausen [bei Höchheim]. Inserierte Urkunde von 1560 März 20: Johann, Abt des Zisterzienserklosters Ebrach in der Diözese Würzburg, bekundet, dass die fränkische Ritterschaft das im Folgenden inserierte kaiserliche Privileg durch ihre Gesandten im Original vorgelegt hat. Die Ritterschaft bittet, dass der Abt von dem Privileg eine beglaubigte Abschrift (transsumpt) anfertigt. Der Abt hat das Original hinsichtlich Pergament, Schrift, Siegel und Ausfertigung untersucht und als echt befunden und eine gleich lautende Abschrift des Privilegs ausgestellt. Ankündigung des Konventssiegels. (Actum den zwantzigstenn tag Martii nach Cristi unsers lieben Herren und Erlosers geburth im funffzehenhunderten und sechzigsten iaren). In der Urkunde von 1560 März 20 inserierte Urkunde von 1559 Juli 26: Kaiser Ferdinand I. [von Habsburg] bekundet, dass die fränkische Ritterschaft ihn um Hilfe gebeten hat, da ihnen von ihren und angrenzenden Landesherrschaften erhebliche Nachteile zugefügt worden sind: die den Rittern unterstehenden Leibeigenen berufen sich hinsichtlich der Gerichtsbarkeit darauf, dass sie der jeweiligen Landesherrschaft unterstehen, was die Landesherren unterstützt haben; die Landesherren haben entgegen dem Reichsrecht und den Reichsabschieden den Leibeigenen der fränkischen Ritterschaft zusätzliche Frondienste, Steuer und Abgaben (schatzung) auferlegt; es sind von den Landesherren neue Jagdreviere (wilthfuren [!]) angelegt worden, die die Jagdrechte der Ritterschaft einschränken; die Einkünfte der Ritterschaft sind von angrenzenden Landesherrschaften durch die Forderung von Zöllen verringert worden. Der Kaiser erteilt angesichts der treuen Dienste, die die Ritterschaft dem Reich und den Kaisern und Königen geleistet hat und zukünftig leisten wird, das Privileg, dass zukünftig niemand, welchen Standes er auch ist, sich hinsichtlich der Leibeigenen, die anderen Herrschaften unterstehen, mehr oder andere Rechte anmaßt, als ihm nach dem Herkommen zustehen; die überlieferten Jagdrechte der Ritterschaft bleiben auch in den neuen Jagdgebieten (wildtflur) bestehen; die Zölle von Wein und anderen Gütern der Ritterschaft dürfen von anderen Landesherrschaften nur nach dem Herkommen erhoben werden. Ferdinand gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztümern, Vögten, Pflegern, Statthaltern, Amtsleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen sonstigen Untertanen des Reichs, die fränkischen Ritterschaft bei der Nutzung dieser vom Kaiser verbrieften Rechte nicht zu behindern. Im Fall einer Zuwiderhandlung setzt der Kaiser eine Strafe von 30 Mark lötigen Goldes fest, zur Hälfte an die Reichskammer und an die fränkische Ritterschaft zahlbar. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Augsburg. (Geben in unser und des reichs stadt Augspurg am sechs und zwantzigsten tag des manats Iulii nach Cristi geburt funffzehenhundert und im neun und funfftzigisten unsern reiche des romischen im neun und zwantzigisten und der andern im drei und dreisigisten iaren). Es folgt die Abschrift der Unterschriften: (Ferdinandus; ad mandatum domini electi imperatoris proprium Daniel [Brendel von Homburg] archiepiscopus Maguntinus archicancelarius subscripsit vidit Seld. [?] L[eopold]i Kirchschlager, registrata [?] Matthias Paul (Pauel) Straßberger (Strasberger)). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Zeugen
Zeugen
Pfarrer Erhard Kirchner, Severius Hubner, beide Vikare in Irmelshausen
Johann (Hans) Ohem
Schlossknecht Ebert genannt Ritter am Bach in Stockheim im Sulzgau
Georg Gerber aus Bibra
Wendel Volckhamer aus Öttingen
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Der Ort Stolp liegt im Bistum Kammin, Stolp selbst war nie Bistum.
Vgl. Nr. 1601.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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