1378
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1378
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1506 Februar 23
Originaldatierung
Originaldatierung
... der gebenn ist uf Montag nach kathedra Petri nach Cristi unnsers liebenn Hernn geburt funffczehennhundert unnd im sechsten iare
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Dekan Hermann und dem Konvent von Fulda für ihr Seelgerät mehrere jährliche Zinse verkauft hat: 32 Gulden von seiner Stadt Vacha (Vach) als Erbkauf, zahlbar von Bürgermeister und Rat der Stadt an Ägidius [September 1], deren Erhalt Dekan und Konvent bereits quittiert haben [?] (fur sich bisher uß ursachenn quittirt habenn); fünf Gulden an Kathedra Petri [Februar 22] von seiner Steuer; fünf Gulden von seiner Kellerei (doselost) [?] an Michaelis [September 29]; acht Gulden, die von seiner Stadt [Bad] Salzungen als ewige Erbzinse an Michaelis anfallen. Für die insgesamt 50 rheinischen Gulden jährlicher Zinse haben Dekan und Konvent Abt Johann 1000 rheinische Goldgulden guter Frankfurter Währung gezahlt. Der Abt hat mit diesem und anderem Geld einige dringende Schulden bei den von Lüder, von Merlau und Steinrück bezahlt, worauf sie und ihre Nachkommen ihn von der Zahlung der 1000 Gulden lossagen. Der Abt befiehlt den Bürgern und Kellerern von Vacha und den Bürgern von [Bad] Salzungen, dass sie die genannten Zinse in Zukunft an Dekan und Konvent von Fulda zahlen sollen; wenn sie mit der Zahlung in Verzug geraten, haben Dekan und Konvent das Recht, sie zu pfänden oder nach geistlichem oder weltlichem Recht zu verklagen. Wenn sie zum Erhalt der Zahlung Zwang ausüben (zudringen haben) müssen, erweisen sie sich damit nicht ungehorsam gegenüber dem Abt; entstehen ihnen dadurch Unkosten, haben die Zinsleute ihnen diese zu ersetzen. Dekan und Konvent räumen dem Abt das Wiederkaufsrecht ein; der Abt hat den Wiederkauf ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen. Nach Abschluss des Wiederkaufs soll diese Urkunde an den Abt oder seine Nachfolger ausgehändigt werden; zuvor müssen alle ausstehenden Zinse bezahlt oder etwaige Schadenersatzansprüche abgegolten sein. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 7...
Siegler
Siegler
Abt Johann
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 596-598
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Original | Original | Detailseite anzeigen | ||
| Nutzungsdigitalisat | JPG |
|
Detailseite anzeigen |
Digitalisate öffnen