1298

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 1298

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1495 August 12
Original dating Original dating
Das ist gescheen zu Worms in dem hoff zum Dirolff gnant deszmals unser gewonlichen hoffhaltung nach der gepurt Cristi unsers Herrn vierzehenhundert und im funffundneuntzigistem iare am zwolften tag des monats Augusti in der dreyzehenden romer zinss zale zu latein indiction gnant babstthums des allerheiligsten in Got vaters und herrn herrn Allexanders von gotlicher fursichtigkeit babsten des sechsten seines babstumbs im dritten iare

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Johann Storch, Kleriker der Würzburger Diözese, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, bekundet, dass er bei der Verlesung der in diesem Libell transsumierten Privilegien und allen anderen Handlungen mit den Zeugen anwesend gewesen ist, und alles gesehen und gehört hat. Er hat das vorliegende Notariatsinstrument im Auftrag Bertholds [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, schreiben lassen und mit seinem Namen, Notarszeichen und seiner Unterschrift versehen. Berthold bekundet, dass ihm sein Vetter Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, die von König Maximilian bestätigten und verliehenen Privilegien des Klosters Fulda vorgelegt hat. Da Johann insbesondere einen Abschnitt aus einem Privileg Maximilians zum Nachweis der Rechte Fuldas immer wieder benötigt, das Original aber wegen der Unsicherheit der Wege nicht immer mit sich führen möchte, hat Berthold auf Bitten Johanns ein Vidimus der benötigten Auszüge erstellen lassen. Die Urkunde ist an Schrift und Siegel unversehrt gewesen und hat im Original vorgelegen. Das Privileg, aus dem Berthold einen Auszug vidimiert, ist 1494 Juli 24 (Geben zu Mastricht am vierundzwentzigistem tag des monats Julii nach Crist geburt vierzehenhundert und im vierundneuntzigisten unser reiche des romischen im neunden und des hungrischen im funfften iaren) [Nr. 1292] ausgestellt worden. Aus diesem Privileg werden folgende Abschnitte transsumiert: Allen Lehnsmännern, Dienstleuten und Hintersassen des Klosters sowie dem Abt, dem Konvent und dem Kloster selbst wird das (Ius de non evocando) zugestanden, das bedeutet, dass diese Personen von der Reichsgerichtsbarkeit, besonders dem Hofrichter von Rottweil, dem Landrichter von Würzburg und dem westfälischen Hofrichter, ausgenommen sind und sich lediglich vor der fuldischen Gerichtsbarkeit verantworten müssen. Sollte einem Kläger so kein Recht geschehen, kann er an die zuvor ausgeschlossenen Instanzen appellieren. Auf Bitten der Kaiserin stehen Abt, Kloster, deren Dienstleute und alle klösterlichen Rechte und Besitzungen unter dem Schutz des Reichs; vor einem ausländischen Gericht müssen sie sich nicht verantworten. Lehnsmänner des Klosters von Fulda haben die Möglichkeit, an den Kaiser, König oder das Kammergericht zu appellieren; alle anderen Appellationen sollen ungültig sein. Alle Handlungen, Privilegien und Urkunden, die sich gegen die genannten Rechte und Privilegien richten, werden für ungültig erklärt. Alle weltlichen Amtsträger und alle anderen Leute werden aufgefordert, die oben verbrieften Rechte einzuhalten und zu wahren. Bei Verstoß droht die Ungnade des Kaiser und des Reichs sowie eine Strafzahlung in Höhe von 50 Mark lötigen Goldes, zahlbar zur Hälfte an Maximilian und zur Hälfte an den Abt. Im Folgenden ist eine weitere Urkunde inseriert [siehe Zusatzinformationen]. Siegelankündigung. Handlungsort: Worms. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9, Rückseite; Siegel: Avers)
Attestors Attestors
Burggraf Hartmann von Kirchberg, Domherr in Mainz und Doktor
Johann von Isenburg, Graf von Büdingen
Doktor Ivone[?] Wittich
Sealer Sealer
Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Seidenschnur angehängtes Siegel (stark beschädigt), Notarszeichen
Further records Further records
Vgl. Nr. 744 und 1292.

Information / Notes


Additional information Additional information
Vgl. hierzu Nr. 1292.
Inserierte Urkunde von 1417 Juni 13 [Nr. 744]: König Sigismund befiehlt auf die unter Berufung auf die bisher erhaltenen Privilegien und die Treue zum Reich vorgebrachte Klage des Johann [von Merlau], Abt von Fulda und Erzkanzler der Königin, dass kein Hofrichter, Landrichter oder weltlicher Richter, weil das Hofgericht in den Freiheiten und Privilegien des Klosters nicht genannt sei, Untertanen und Eigenleute des Klosters vor sein Gericht ziehen soll. Klagen gegen Untertanen und Eigenleute des Klosters werden nur vor dem Abt erhoben. Das Hofgericht dient als Appellationsinstanz, wenn der Abt seine Pflicht vernachlässigt. Fälschlich beim Hofgericht anhängig gemachte Klagen werden nach Rücksprache mit dem Abt an diesen überwiesen. Anlass für die Feststellung ist ein vor dem Hofgericht anhängig gemachter Prozess. Ausstellungsort: Konstanz. (... zu Costentz gegeben nach Crist geburt vierzehenhundert iare und darnach in dem sibenzehenden iare des nehsten Sontags vor sant Veits tag seiner reiche des hungrischen in dem einund dreissigistem und des romischen in dem sibenden iar).

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