1195
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1195
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1484 Februar 23
Originaldatierung
Originaldatierung
Geben uff Mantagk nach sant Peters tagk kathedra nach Crist geburt viertzehenhundert und im vierundachtzigsten iare
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Johann (Hanns) von Ebersberg als Vormund der Kinder des verstorbenen Philipp von Eberstein, Philipp und Manegold, 700 rheinische Gulden unverschlagener fränkischer Landwährung schuldet, die er mit Zustimmung des Dekans Frank und des Konvents von Fulda von Einnahmen entliehen und für das Wohl des Klosters Fulda verwendet hat. Mit diesem und anderem Geld hat er einen auf dem Kloster Fulda lastenden jährlichen Zins von 60 Gulden gelöst und sagt die von Ebersberg und die von Eberstein der 700 Gulden los. Der Abt verpflichtet sich gegenüber Johann von Ebersberg, die 700 Gulden vom nächsten Festtag Kathedra Petri [1485 Februar 22] an innerhalb von vier Jahren, 14 Tage vor oder nach dem Fest Kathedra Petri, in Steinau an der Straße, Brandenstein oder Schlüchtern zu bezahlen. Sollte der Abt mit der Zahlung in Verzug kommen und dadurch dem Gläubiger durch Verpflegung, Botenlohn oder Kriegszüge (nach reisen) Unkosten entstehen, will er auch diese Unkosten ersetzen. Der Abt erklärt, dass er dem Gläubiger der Kinder wegen in den kommenden vier Jahren und, falls es ihm gestattet wird, auch länger, jährlich an Kathedra Petri oder in einem Zeitraum von 14 Tagen davor oder danach von der Hauptsumme von 700 Gulden gegen Ausstellung von Quittungen in Steinau an der Straße 28 Gulden an Zinsen zahlen will. Sollte der Gläubiger nach Ablauf der vier Jahre auf der Bezahlung der 700 Gulden bestehen, soll er dies ein Vierteljahr vor Kathedra Petri mit einem offenen, besiegelten Brief ankündigen. Der Abt will ihm dann alle ausstehenden Beträge bezahlen. Vor Ablauf der vier Jahre kann der Gläubiger die Auszahlung nicht eingefordern, es sei denn, er würde rechtsgültig (ehehafftig) oder von Leibes Not betroffen. Auch der Abt will, falls er nach Ablauf der vier Jahre das Hauptgeld nicht mehr einbehalten will, dem Gläubiger die Auszahlung ein Vierteljahr vor Kathedra Petri mit einem besiegelten Brief ankündigen. Zur Sicherheit des Gläubigers und für den Fall, dass der Abt mit der Zahlung in Verzug kommt, stellt er [sechs] Bürgen. Diese Bürgen sollen in die Städte Steinau an der Straße oder Bischofsheim an der Rhön (Bischoffshein vor der Rone) in Leistung gemahnt werden können, entweder mit Briefen oder Boten oder mündlich unter Zeugen (muntlichen unter augen). Nach Mahnung sollen die Bürgen je einen berittenen Knecht und ein gut belastbares Pferd in ein offenes Wirtshaus einer der beiden Städte ins Einlager schicken, bis dem Gläubiger Genüge getan ist. Keiner der Bürgen soll sich auf einen anderen berufen; jeder soll bei der ersten Mahnung seine Bürgenpflicht erfüllen. Sollte einer der Bürgen sterben, will der Abt im darauf folgenden Monat nach der Mahnung durch den Gläubiger einen Ersatzbürgen stellen. Sollte das nicht geschehen, müssen die übrigen Bürgen solange Einlager leisten, bis die Zahl der Bürgen wieder erreicht ist. Siegelankündigung. Bürgen: Simon von Görtz, Kaspar (Casper) von Rumbach, Sebastian (Bastian) von Wildungen, Friedrich von Hutten, Johann (Hanns) von Weyhers (Wiers), Eberhard von Merlau. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Rückvermerk
Rückvermerk
(Ist gelost vor VIIc [700] gulden uff Mitwachen nach Oculi).
Siegler
Siegler
[Abt Johann I. von Henneberg]
[Konvent von Fulda]
[Simon von Görtz]
[Kaspar (Casper) von Rumbach]
[Sebastian von Wildungen]
[Friedrich von Hutten]
[Johann (Hanns) von Weyhers]
[Eberhard von Merlau]
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, acht angehängte Siegel (fehlen)
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 436, S. 751-758
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Die Aufzählung der Bürgen sowie die Datierung wurden mit anderer Tinte später hinzugefügt. Deshalb sind weder im Text noch in der Siegelankündigung Anzahl und Namen der Bürgen genannt.
Der Rückvermerk lässt sich aufgrund fehlender Jahresangabe nicht datieren. Das frühestmögliche Datum des Wiederkaufs ist 1484 März 24.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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