Vollständige Signatur

HStAD, X 2, 10

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
vor 1436 Januar 22, Lich
Alte Archivsignatur Alte Archivsignatur
Fürstlich Solmsisches Archiv Laubach, A LXI Originalia, Nr. II/11a

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Die Brüder Bernhard und Johann, Grafen von Soms, bekunden, daß sie im Beisein ihrer Räte, Freunde und Getreuen eine Teilung ihrer nachgeschriebenen Schlösser, Städte unhd Dörfer vereinbart und wie folgt vorgenommen haben: Burg und -stadt Liech sind in ihnen über Loß zu Teilen zugefallen mit den Wüstungen + Westwich (bei Lich), 'Schepfheim', 'Mangüßhüsen' (gestr.) u. a. Wüstungen, das Schloß Warnsberg mit allen Leuten darin, Freiheiten, Rechten, Herrligkeiten, Geboten, Nutzen, Renten, Zinsen, Gefällen, Gülten, den Zehnten vor der Stadt Lich, ein zweiteil der Mahlmühlen und den Walzmühlen mit Äckern, Wiesen, Weingartren, Behausungen, Wassern, Wald, Weide, Wildbann, Jägerei, Fischerei mit den Seen beim Wansberg, die er und sein Bruder bisher gemeinsam innehabt habeten. Dabei sind ihnen per Los zugefallen die Zehnten zu + Rodenscheid, zu Albach, 'Schorpheim ' , 'Steynlanden'; 'Nyddern', Bessingen, 'Nünpade', und die Mühle zu Mühlsachsen, vorhehaltlich die Leute jeder Partei, die bisher darin gemahlt und darin eine Mahlgastung erhalten haben. Die beiden Aussteller sollen auch dem Stift alle offenen Pfänder und die Kapelle für die Bürger zu Lich wiederr benutzbar sein. Damit sollen ihr Bruder oder seine Erben nichts zu tun haben. Und damit die Stadt Lich und Burg 'beßer sin dan Hoüngen ..., so sollen wir N unserm vorgenanten bruder noch geben dry tüsent ´gulden, die ihm wir wol verschrieben und sicher gemacht haben, nach lude der brieffe, darober gegeben'. Die beiden Aussteller und ihre Erben sollen auch Stifter und Schirmer des Klosters Arnsburg bleiben, und daselbst Dienste und anderes haben und nehmen, wie das hergebracht wurde. Wegen dem 'hasen garthen' vor der Pforte ist besprochen, daß Johann und Bodo von Münzenberg (Myntzen-), ihn ir Lebtag behalten und nutzen sollen. Wer von ihnen stirbt, soll der andere den Hasengarten innehaben. Den Ausstellern ist per Los zugefallen die Städte Hungen (Hoü-) und Wölfersheim (Wolüerßh-) mit der Burg und das Dorf Weckesheim (Wecks-) mit der Wüstung + Dahindal (Daendal) und die Wüstung + 'Masfelden' mit den Leuten, die in den genannten Städten, Schlössern und Dörfern gesessen sind, mit allen Freiheiten, Rechten, Zugehörden, Herrligkeiten, Geboten, Nutzungen, Renten, Zinsen, Gefällen, Gütern, Mahlmühlen, Äckern, Wiesen, Gärten, Weihngärten, Behausungen, Wasser, Wald, Weiden, Wildbännen, Jägerei, Fischerei, Wegen, 'hirfeldische', Zinsen, Rodzehnten, Abgabe an den Forstinhaber für die Bündel Holz, Vogtkorn zu 'Masfelden', Kapaunengülte, 'Weißgülte', wie ihr Bruder sie bisher innegehabt haben, nicht ausgeschieden. Vorbehaltlich des Ackers, den Grag Johann zu Weckesheim (Weckß-) von Juno von Büches (Büchs) gekaft hat. Die Aussteller sollen auch jetzt zu ewigen Tagen, die beiden Vikarien im Dom zu Mainz verleihen, die ihnen von den Herrschaften Münzenberg und Falkenstein anerstorben waren. Wegen der Ausleute in Traisa (Treyse) unterhalb von Münzenberg gelegen, und die Ausleute, die auf der Seite von Lich ansässig sind, die sollen ihr Lebtag nach Lich zinsen; und die Ausleute zu Melbach, Berstadt und auf der Seite nach Hungen und Wölversheim, die sollen ihr Lebtag dorthin 'gelpren'. Auch ist verabredet, wenn Leute aus Lich und von der Seite, wo Hungen liegt, in Dörfer ziehen, die nicht zu ihnen gehören, die sollten nach Hungen und Wölversheim gehören, ausgeschieden die Leute, die nach Traisa und Hungen, die sollen in Lich bleiben.Wegen der Burgmannen, denen sie bisher in Gemeinschaft ihre Burglehen zu Lich, Hungen und Wölversheim geliehen haben, dieselben sollen ab jedem Ort mit ihren Gelübden und Orten mit ihren Gelübden und Eiden verbunden bleiben. Aber wegen der anderen Mannschaft, die wegen ihrem Burg- und Mannlehen auf Güter verwiesen wurden, die nach Lich gehören, sollen wegen der Brüder der Aussteller mit ihrem Gelübden und Eiden in Gemeinschaft verbunden sein und bleiben. Wenn einer ihrer Leute, Männer oder Hintersassen, besonders einer an den anderen Forderungen hat, soll er ihm in die das Gerícht folgen, da er gesessen ist und dem Klageführenden solle dort zu Recht verholfen werden. Die Aussteller und ihre Erben sollen alle Priester, Mannen, Burgmannen und Hintersassen in ihren Anteilen bei allen Gnaden, Herkommen und Gewohnheiten erhalten. Die Aussteller geloben, alle vorgeschriebenen Punkte und Artikel stet und fest einzuhalten, haben sich das in die Hand gelobt und zu den Heiligen geschworen.
Siegler Siegler
ohne Siegel
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Papier, Konzept (Streichungen), undatiert
Druckangaben Druckangaben
Reg.: Battenberg, Solmser Urkunden, Bd. 1, Nr. 1033, S. 350.

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Befund anhand des Originals bei Neuverzeichnung im HStA Darmstadt (2010)

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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