Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1305

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1496 Februar 22
Originaldatierung Originaldatierung
... der geben ist nach Crist geburt virzehennhundert unnd im sechsundnuntzigistenn iare uff denn tage Petri cathedra genant

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Wilhelm [II.], Landgraf von Hessen, Graf von Katzenelnbogen, von Dietz, von Ziegenhain und Nidda bekundet für sich und seine Erben, dass dem Erzbischof von Mainz und seinem Großvater Ludwig [I.], Landgraf von Hessen, vom Kloster Fulda folgende Burgen und Städte verpfändet worden sind: halb Fulda, halb Hünfeld, zwei Teile von Geisa und Rockenstuhl, ganz Lauterbach (Lutternbach), ganz Fischberg, ganz [Bad] Brückenau (Brugkenawe) und halb Schildeck (Schildegk). Dies belegt eine Urkunde von 1427 Dezember 8 [Nr. 818] (... zu Frangkfurt nach Cristi geburt virzehennhundert siebenundzweyntzig iare uff unnser lieben frauwen tag conceptionis). Darin versichern der Abt und das Kloster von Fulda, dass die verpfändeten Burgen und Städte alle einzeln ausgelöst werden können. Dementsprechend hat Reinhard von Weilnau, Abt von Fulda, die Burg Fischberg wiedereingelöst. Jetzt hat Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, eine Verschreibung von 4000 Gulden, die der verstorbene Ludwig [I.] dem verstorbenen Hermann Riedesel mit Zustimmung des verstorbenen Landgrafen Heinrich [III.] von Hessen angewiesen hat, und eine Rente des Klosters Fulda für die verstorbenen Georg Riedesel und Hermann Riedesel erworben. Dies hat Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, an Wilhelm [III.] und an dessen Vetter Landgraf Wilhelm [II.] übergeben. Das übrige Geld von den 16000 Gulden für Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl, das Wilhelm [III.] zusteht - 4000 Gulden - ist damit vollständig abbezahlt. Wilhelm [II.] verzichtet deshalb bezüglich dieser Summe für sich und seine Erben auf alle weiteren Ansprüche gegenüber Abt Johann und dem Kloster Fulda. Die Verpfändung der vier Städte wird für ungültig erklärt, ebenso wie der damals geschlossene Burgfrieden. Alle Bürger und Untertanen der genannten Burgen und Städte werden von ihren Eiden und Gelübden gelöst. Diese Bestimmungen betreffen aber nicht Lauterbach, [Bad] Brückenau und Schildeck. Dies alles soll nicht zum Schaden Wilhelms [III.] und seiner Erben sein. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler Siegler
Wilhelm [III.], Landgraf von Hessen
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 37-38

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. hierzu auch Nr. 1303 und 1304.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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