477
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 477
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1366 Juli 7
Original dating
Original dating
Nach Cristis gebuert dryzenhuendert iar in dem sehs und sechzigistin iare an Dinstage vor sent Margareten tage
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Thyrolff Stange, Johann (Hans) Reysze und Wyprecht Bersch bekunden für sich und ihre Erben, dass ihnen Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda das Dorf Zellingen zum Wiederkauf verkauft hat. Im Folgenden ist darüber eine Urkunde inseriert. Thyrolff, Johann und Wyprecht geloben und schwören bei den Heiligen, einem Wiederkauf nicht zu widersprechen. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1366 Juli 7: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda Thyrolff Stange, Johann (Hans) Reysze und Wyprecht Bersch das Dorf Zellingen mit allen Leuten, Rechten und Einkünften und allem Zubehör zum Wiederkauf verkauft hat; dazu gehören auch die freien fuldischen Leute, die dort ansässig sind. Ausgenommen vom Verkauf ist das Herbergsrecht, das Abt und Konvent bei Bedarf in Anspruch nehmen können. Die Kaufsumme beträgt 300 Pfund Heller Fuldaer Währung. Jährlich können die Käufer die Leute der Jahreszeit und ihrem Einkommen entsprechend besteuern; die Armen dürfen dadurch aber nicht überbelastet und verdrängt werden. Die Armen sollen unter dem Schutz der Käufer stehen. Die Gewohnheiten und Rechte des Abtes und des Stifts sollen beachtet und gewahrt werden. Hierzu können die Käufer auch auf die Unterstützung von Abt und Kloster zählen. Der Wiederkauf ist für die nächsten achteinhalb Jahre ausgeschlossen. Danach muss er ein Vierteljahr vorher vom Abt angekündigt werden. Die Käufer müssen die Rückabwicklung des Geschäfts ein halbes Jahr im Voraus ankündigen, können aber auch vor Ablauf der achteinhalb Jahre ihr Geld zur Hälfte oder ganz durch Rückgabe des halben oder des ganzen Dorfes erhalten. Sollten die Käufer ihr Geld nicht vom Abt bekommen, haben sie die Möglichkeit, das Dorf an einen ihrer Genossen, der auch Lehnsmann des Klosters ist, zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen. Hierüber wird der Abt dann ebenfalls eine Urkunde ausstellen, auch vor Ablauf der achteinhalb Jahre. Die neuen Käufer müssen dann wiederum dem Abt über das Rechtsgeschäft Urkunden ausstellen. Siegelankündigung des Abtes Heinrich und des Dekans Dietrich mit dem Konvent von Fulda. (Nach Cristis gebuert dryzenhundert iar in dem sehs und sechzigistin iare an Dinstage vor sent Margareten tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Sealer
Sealer
Thyrolff Stange, Johann Reysze, Wyprecht Bersch
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Further records
Further records
StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 115r-115v
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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